OffeneUrteileSuche
Leitsatz

I ZB 16/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:130918BIZB16
2mal zitiert
7Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:130918BIZB16.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 16/18 vom 13. September 2018 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 103 Abs. 2, §§ 104, 107; RVG § 10 Abs. 2 Der Antrag auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses muss den Gegen- stand der geltend gemachten Kostenpositionen in hinreichend bestimmter Form bezeichnen. Erforderlich sind eine genaue Bezeichnung des zugrunde liegen- den Rechtsstreits oder Vollstreckungstitels sowie die nachvollziehbare Angabe von Grund und Höhe der einzelnen Positionen. Wird die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten begehrt, so muss die nach § 10 Abs. 2 RVG vorzuneh- mende Kostenberechnung aus sich heraus verständlich sein; die Bezugnahme auf Vollstreckungsunterlagen genügt hierfür nicht. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 16/18 - LG Passau AG Passau - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Passau - 2. Zivilkammer - vom 19. Februar 2018 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 276,32 € festgesetzt. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstre- ckung. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2018 beantragte die Gläubigerin beim Amtsgericht, gegen die Schuldnerin gemäß § 788 ZPO die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen. Der Antrag, in dem der zugrundeliegen- de Vollstreckungstitel nicht bezeichnet war, enthielt eine nicht unterschriebene Übersicht der bisherigen Vollstreckungskosten mit folgendem Inhalt: 19.10.2017 Rechtsanwaltsvergütung/Vermögensauskunft 28,80 € 19.10.2017 Rechtsanwaltsvergütung/Einholung von Drittauskünften 28,80 € 6.12.2017 Gerichtsvollzieherkosten/TEML, ELFRIEDE DR 1354/17 59,31 € 7.12.2017 Rechtsanwaltsvergütung/Erneute Vermö- gensauskunft 41,40 € 7.12.2017 Rechtsanwaltsvergütung/Sachpfändung 41,40 € 22.01.2018 Gerichtsvollzieherkosten/TEML, ELFRIEDE DR 1526/17 73,11 € 23.01.2018 Gerichtskosten/Zustellkosten für diesen Be- schluss 3,50 € 23.01.2018 Gesamtsaldo 1 - 3 - Dem Antrag waren Belege beigefügt. Das Amtsgericht hat den Festset- zungsantrag mit Beschluss vom 5. Februar 2018 zurückgewiesen. Mit Be- schluss vom 12. Februar 2018 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorge- legt. Dieses hat nach Übertragung des Verfahrens vom Einzelrichter auf die Kammer die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 19. Februar 2018 zu- rückgewiesen. II. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Kostenfestsetzungsantrag sei schon deshalb mangelhaft, weil der der Zwangsvollstreckung zugrundelie- gende Vollstreckungstitel nicht angegeben sei. Es fehle ferner mangels Angabe des Gegenstandswerts, der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgeset- zes und der Gebührenbezeichnung an einer ordnungsgemäßen, aus sich her- aus verständlichen Berechnung der Rechtsanwaltskosten. III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statt- haft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zuläs- sig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass der Kostenfestsetzungsantrag nicht den aus § 788 Abs. 2 und § 103 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 10 Abs. 2 RVG folgenden formalen Anforderungen genügt. 1. Nach § 788 Abs. 2 ZPO setzt das Vollstreckungsgericht die Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 103 Abs. 2, § 104 und § 107 ZPO fest. Nach § 103 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind dem Kostenfestsetzungsantrag die Kostenbe- rechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege beizufügen. Der Inhalt des Antrags hat dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei dem mit ihm begehrten Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO um einen Vollstreckungstitel handelt, der formell und materiell in Rechtskraft erwächst (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 2 3 4 5 6 - 4 - - V ZB 51/02, NJW 2003, 1462 [juris Rn. 3]; Beschluss vom 10. März 2011 - IX ZB 104/09, AGS 2011, 566 [juris Rn. 7]; MünchKomm.ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 104 Rn. 137). Aus dem Antrag muss deshalb in bestimmter Form hervorge- hen, welche Kostenpositionen Gegenstand der Geltendmachung sind. Erforder- lich ist danach zunächst eine genaue Bezeichnung des zugrundeliegenden Rechtsstreits oder Vollstreckungstitels (BeckOK.ZPO/Jaspersen, 29. Ed., § 103 Rn. 27; MünchKomm.ZPO/Schulz aaO § 103 Rn. 39; Saenger/Girl, ZPO, 7. Aufl., § 103 Rn. 7). Weiter müssen Grund und Höhe der einzelnen Positionen nachvollziehbar bezeichnet werden (vgl. OLG Brandenburg, AnwBl 2001, 306; FG Nürnberg, EFG 1989, 364; MünchKomm.ZPO/Schulz aaO § 103 Rn. 42). Bei der Geltendmachung von Rechtsanwaltskosten richtet sich der erfor- derliche Inhalt der Kostenberechnung nach § 10 Abs. 2 RVG (vgl. OLG Bran- denburg, AnwBl 2001, 306 [zu § 18 Abs. 2 BRAGO aF]; BeckOK.ZPO/ Jaspersen aaO § 103 Rn. 27; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 104 Rn. 4; Saenger/Girl aaO § 103 Rn. 11). Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 RVG sieht vor, dass in der Kostenberechnung die Beträge der einzelnen Gebühren und Ausla- gen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergü- tungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert be- rechnet sind, auch dieser anzugeben sind; bei Entgelten für Post- und Tele- kommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags. Die Kostenberechnung muss aus sich heraus verständlich sein. 2. Danach hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsantrag der Gläubigerin zu Recht für unzureichend erachtet, weil er weder den zugrundelie- genden Rechtsstreit oder Vollstreckungstitel genau bezeichnete noch eine hin- reichend detaillierte Kostenberechnung enthielt. 7 8 - 5 - Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, dass die jeweiligen Grundlagen und Berechnungen der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in den dem Antrag beigefügten Vollstreckungsaufträgen genannt seien. Den for- malen Anforderungen des § 103 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 10 Abs. 2 RVG ist mit Blick auf ihren Sinn, den Inhalt des beantragten Kostenfest- setzungsbeschlusses in hinreichend bestimmter Weise festzulegen, nicht dadurch genügt, dass sich die Grundlagen der Honorarberechnung aus dem Antrag beigefügten Vollstreckungsunterlagen ergeben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Kirchhoff Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: AG Passau, Entscheidung vom 05.02.2018 - 4 M 357/18 - LG Passau, Entscheidung vom 19.02.2018 - 2 T 36/18 - 9 10