Beschluss
IX ZR 275/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Gegenstandswert einer Anfechtungsklage richtet sich grundsätzlich nach dem Betrag der Forderungen, derentwegen angefochten wird.
• Ist der Wert der vollstreckbaren Gegenstände geringer als die Forderung, ist nach § 6 ZPO der niedrigere Wert maßgeblich.
• Bei einer Anfechtung, die nicht auf die Werteinbuße des Grundstücks, sondern auf die Durchsetzung einer Forderung gerichtet ist, kommt es nicht auf den eingetragenen Nennwert einer zu löschenden Grund- oder Zwangssicherungshypothek an.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert der Gläubigeranfechtung richtet sich nach durchsetzbarem Forderungsbetrag • Der Gegenstandswert einer Anfechtungsklage richtet sich grundsätzlich nach dem Betrag der Forderungen, derentwegen angefochten wird. • Ist der Wert der vollstreckbaren Gegenstände geringer als die Forderung, ist nach § 6 ZPO der niedrigere Wert maßgeblich. • Bei einer Anfechtung, die nicht auf die Werteinbuße des Grundstücks, sondern auf die Durchsetzung einer Forderung gerichtet ist, kommt es nicht auf den eingetragenen Nennwert einer zu löschenden Grund- oder Zwangssicherungshypothek an. Der Kläger will aus abgetretenem Recht gegen den Ehemann der Beklagten eine titulierte Forderung von 5.500 € nebst Zinsen sowie Kosten durchsetzen. Auf dem Miteigentumsanteil des Schuldners ist zugunsten der Beklagten eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von 57.007,25 € eingetragen; die Zedentin hat zudem zugunsten des Schuldners eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen. Der Kläger begehrt die Löschung der zugunsten der Beklagten eingetragenen Zwangssicherungshypothek im Wege der Gläubigeranfechtung und beantragt hilfsweise Unterlassungs- und Auszahlungsansprüche sowie Vorrangseinräumung seiner zu seinen Gunsten eingetragenen Sicherung. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das Berufungsgericht setzte den Streitwert auf 13.000 € fest. Der Kläger rügt, der Streitwert müsse sich nach dem eingetragenen Nennwert der Hypothek der Beklagten (57.007,25 €) bemessen. • Der maßgebliche Gegenstandswert einer Anfechtungsklage bestimmt sich grundsätzlich nach dem Betrag der Forderungen, wegen deren Befriedigung angefochten wird. • Ist der Wert der Gegenstände, in die vollstreckt werden soll, niedriger als die Forderung, ist nach § 6 ZPO dieser geringere Wert zugrunde zu legen. • Die Berufung des Klägers, den Streitwert nach dem Nennwert der zu löschenden Zwangssicherungshypothek zu bemessen, greift fehl; die Entscheidung des V. Zivilsenats, eine Löschungsklage eines Grundstückseigentümers nach dem Nennwert zu bemessen, betrifft einen anderen Konstellationstyp, bei dem es um die Werteinbuße des Grundstücks bei Veräußerung oder Beleihung geht. • Im vorliegenden Fall steht nicht die Wertminderung des Grundstücks im Vordergrund, sondern die Durchsetzung einer Forderung in Höhe von 5.500 €; daher ist der höhere Nennwert der Hypothek nicht maßgeblich. • Vor diesem Hintergrund ist der vom Berufungsgericht angesetzte Wert von 13.000 € für das beabsichtigte Revisionsverfahren festzusetzen. Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens wird auf 13.000 € festgesetzt. Die Beschwerde des Klägers, den Streitwert nach dem Nennbetrag der zu löschenden Zwangssicherungshypothek zu bemessen, ist unbegründet, da hier die Durchsetzung der Forderung und nicht eine Wertminderung des Grundstücks maßgeblich ist. Maßgeblich ist der Betrag der durchzusetzenden Forderung bzw. der Wert der vollstreckbaren Gegenstände nach § 6 ZPO, weshalb der eingetragene höhere Nennwert der Hypothek nicht zu einer höheren Streitwertbemessung führt. Der Beschluss bleibt daher bei der Festsetzung des Streitwerts auf 13.000 €.