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Beschluss

V ZB 231/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Abschiebung eines Ausländers, gegen den ein Ermittlungsverfahren anhängig ist oder eine öffentliche Klage erhoben wurde, bedarf grundsätzlich des Einvernehmens der zuständigen Staatsanwaltschaft (§ 72 Abs.4 AufenthG). • Bei vorläufig eingestellten Verfahren nach § 154f StPO bleibt das Zustimmungserfordernis nach § 72 Abs.4 AufenthG bestehen, weil die Einstellung nur vorläufig ist. • Kommt das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft in Betracht, muss das Haftgericht dies anhand der Ausländerakte prüfen; unterlassene Aufklärung führt zur Aufhebung und Rückverweisung.
Entscheidungsgründe
Prüfung des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft bei Abschiebung und Haftanordnung • Eine Abschiebung eines Ausländers, gegen den ein Ermittlungsverfahren anhängig ist oder eine öffentliche Klage erhoben wurde, bedarf grundsätzlich des Einvernehmens der zuständigen Staatsanwaltschaft (§ 72 Abs.4 AufenthG). • Bei vorläufig eingestellten Verfahren nach § 154f StPO bleibt das Zustimmungserfordernis nach § 72 Abs.4 AufenthG bestehen, weil die Einstellung nur vorläufig ist. • Kommt das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft in Betracht, muss das Haftgericht dies anhand der Ausländerakte prüfen; unterlassene Aufklärung führt zur Aufhebung und Rückverweisung. Der Betroffene, marokkanischer Staatsangehöriger, reiste Anfang 2016 nach Deutschland ein und stellte unter einem Aliasnamen Asylantrag, der als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Ende 2017 wurde er in den Niederlanden aufgegriffen und nach Deutschland überstellt. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 17. Mai 2017 Haft bis zum 31. Juli 2017 zur Sicherung der Abschiebung an. Der Betroffene wurde am 10. August 2017 nach Marokko abgeschoben. Seine nachträgliche Beschwerde gegen die Haftanordnung wies das Landgericht zurück; mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung weiter. In der Ausländerakte befindet sich ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 24. April 2017, wonach ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls nach § 154f StPO eingestellt worden war. • Rechtsstand: Nach § 72 Abs.4 AufenthG darf ein Ausländer, gegen den ein Ermittlungsverfahren geführt oder öffentliche Klage erhoben ist, nur mit Einvernehmen der Staatsanwaltschaft abgeschoben werden; fehlt dieses, scheidet Haft zur Sicherung der Abschiebung aus. • Prüfpflicht des Gerichts: Haftrichter und Beschwerdegericht hätten prüfen müssen, ob das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft vorlag oder ausnahmsweise entbehrlich war; hierzu ist die Ausländerakte maßgeblich. • Vorläufige Einstellung nach § 154f StPO: Eine nach § 154f StPO erfolgte Einstellung ist nur vorläufig; die Ermittlungen sind unterbrochen und werden bei Wegfall des Hindernisses fortgesetzt. Deshalb erfordert auch ein nach § 154f StPO eingestelltes Verfahren grundsätzlich das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft für eine Abschiebung. • Fehlende Feststellungen: Die angefochtene Entscheidung enthält keine Feststellungen dazu, ob das Einvernehmen eingeholt wurde oder ob eine Ausnahme nach § 72 Abs.4 Satz 3–5 AufenthG vorlag; damit wurde einer gebotenen Aufklärung nicht genügt. • Verfahrensfolge: Wegen der unzureichenden Sachverhaltsermittlung konnte der Senat nicht selbst entscheiden; der Beschluss ist nach § 74 Abs.5 FamFG aufzuheben und nach § 74 Abs.6 FamFG zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. • Hinweis zur Auslegung: Eine „begleitende“ Straftat im Sinne der Ausnahmeregelungen liegt nur vor, wenn zwischen der geringfügigen Straftat und einer einschlägigen Ausländerrechtsverletzung ein inhaltlicher Zusammenhang besteht. • Gewährung des rechtlichen Gehörs: Das Beschwerdegericht hat dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den festzustellenden Tatsachen zu geben. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Maßgeblich ist, dass das Gericht prüft, ob das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung vorlag oder ob eine gesetzliche Ausnahme nach § 72 Abs.4 Sätze 3–5 AufenthG greift. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass eine unter § 154f StPO eingestellte Sache nur vorläufig eingestellt ist und daher grundsätzlich das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft erforderlich macht. Mangels sachlicher Aufklärung konnte die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung nicht bestätigt werden; das Beschwerdegericht hat die Ausländerakte zu werten, die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu ermitteln und dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.