Urteil
V ZR 138/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verwirklicht nur ein Miteigentümer einer Bruchteilsgemeinschaft den Entziehungstatbestand des § 18 WEG, kann die Veräußerung des gesamten Wohnungseigentums verlangt werden.
• Der nicht störende Miteigentümer kann die Wirkung eines gegen ihn mitverurteilten Entziehungsurteils nach § 19 Abs. 2 WEG entsprechend abwenden, indem er den Anteil des Störenfrieds erwirbt, diesen dauerhaft aus der Wohnanlage entfernt und alle durch das Verfahren entstandenen Kosten ersetzt.
• Die abstrakte Zweckbindung des Entziehungsrechts (Wiederherstellung des Gemeinschaftsfriedens) spricht für eine objektbezogene Anwendung von § 18 WEG bei Bruchteilseigentum, wenn sonst die Durchsetzbarkeit des Entziehungsanspruchs gefährdet wäre.
• Über die Frage der Abwendungsbefugnis des nicht störenden Miteigentümers kann grundsätzlich im Vollstreckungsabwehrverfahren entschieden werden; bei entsprechender Klärung kann sie aber bereits im Entziehungsrechtsstreit festgestellt werden.
Entscheidungsgründe
Entziehung des gesamten Wohnungseigentums bei störendem Miteigentümer in Bruchteilsgemeinschaft • Verwirklicht nur ein Miteigentümer einer Bruchteilsgemeinschaft den Entziehungstatbestand des § 18 WEG, kann die Veräußerung des gesamten Wohnungseigentums verlangt werden. • Der nicht störende Miteigentümer kann die Wirkung eines gegen ihn mitverurteilten Entziehungsurteils nach § 19 Abs. 2 WEG entsprechend abwenden, indem er den Anteil des Störenfrieds erwirbt, diesen dauerhaft aus der Wohnanlage entfernt und alle durch das Verfahren entstandenen Kosten ersetzt. • Die abstrakte Zweckbindung des Entziehungsrechts (Wiederherstellung des Gemeinschaftsfriedens) spricht für eine objektbezogene Anwendung von § 18 WEG bei Bruchteilseigentum, wenn sonst die Durchsetzbarkeit des Entziehungsanspruchs gefährdet wäre. • Über die Frage der Abwendungsbefugnis des nicht störenden Miteigentümers kann grundsätzlich im Vollstreckungsabwehrverfahren entschieden werden; bei entsprechender Klärung kann sie aber bereits im Entziehungsrechtsstreit festgestellt werden. Die Klägerin (Wohnungseigentümergemeinschaft) klagte gegen zwei Miteigentümer (Ehegatten), die eine Wohnung als Bruchteilseigentum je zur Hälfte halten. Der Ehemann (Beklagter zu 1) verübte über Jahre erhebliche Störungen: Beschmierungen, Beleidigungen mit rassistischem Vokabular und körperliche Angriffe. Die Verwaltung abmahnte die Beklagten erfolglos; die Eigentümerversammlung beschloss die Einleitung eines Entziehungsrechtsverfahrens und Fristsetzung zur Veräußerung. Das Amtsgericht verurteilte beide zur Veräußerung; das Landgericht hob die Verurteilung der Ehefrau (Beklagte zu 2) auf und wies die Klage gegen sie ab. Die Klägerin legte Revision ein, die sich gegen die teilweise Aufhebung richtet. • Anwendbare Normen: §§ 18, 19 WEG sowie § 14 WEG (Pflichten), § 743 Abs. 2, § 745 BGB (Mitgebrauch/Verwaltung) und Verfahrensrecht (§ 1365 BGB Erwägung). • Strittig ist, ob bei Bruchteilseigentum die Entziehung auf den störenden Miteigentümer beschränkt bleiben muss oder das Wohnungseigentum insgesamt entzogen werden kann. • Der Senat folgt der objektbezogenen Auslegung von § 18 WEG: Zweck der Vorschrift ist die wirksame und rasche Wiederherstellung des Gemeinschaftsfriedens; eine Beschränkung auf den Miteigentumsanteil des Störenfrieds würde die Durchsetzbarkeit gefährden, weil Versteigerung des Anteils meist unwirksam bleibt oder zu Verzögerungen und letztlich zur Teilungsversteigerung des gesamten Wohnungseigentums führen kann. • Die Wortlautauslegung ist ambivalent; der gesetzgeberische Zweck (ultima ratio, Entfernung des Störenfrieds) gebietet die Möglichkeit, das gesamte Wohnungseigentum zu entziehen, wenn ein Miteigentümer den Entziehungstatbestand verwirklicht. • Um das schützenswerte Interesse des nicht störenden Miteigentümers zu wahren, ist § 19 Abs. 2 WEG entsprechend anwendbar: Der nicht störende Miteigentümer kann bis zur Zuschlagserteilung die Wirkung des Entziehungsurteils abwenden, indem er den Anteil des Störenfrieds erwirbt, diesen dauerhaft und uneingeschränkt aus der Anlage entfernt und der Gemeinschaft die durch das Verfahren entstandenen Kosten ersetzt. • Die Abwendungsbefugnis ist typischerweise im Vollstreckungsabwehrverfahren zu prüfen; sie kann aber auch bereits im Entziehungsrechtsstreit feststehen, wenn die Parteien dies beantragen. • Auf dieser Grundlage war die Berufungsentscheidung, die die Ehefrau von der Veräußerungspflicht befreite, rechtsfehlerhaft; die Revision der Klägerin ist begründet und die Berufung der Beklagten zu 2 zurückzuweisen. • Kostenfolge: Die Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; die Berufungskosten tragen die Beklagten je zur Hälfte. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Landgerichts insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden war, und die Berufung der Beklagten zu 2 zurückgewiesen. Entscheidend ist, dass auch bei Bruchteilseigentum die Veräußerung des gesamten Wohnungseigentums verlangt werden kann, wenn ein Miteigentümer den Entziehungstatbestand des § 18 WEG verwirklicht, weil nur so der Zweck der Vorschrift, die effektive und zügige Entfernung des Störenfrieds und die Wiederherstellung des Gemeinschaftsfriedens, gewährleistet wird. Dem nicht störenden Miteigentümer bleibt jedoch der Schutz, die Folgen des gegen ihn mitwirkenden Entziehungsurteils gemäß § 19 Abs. 2 WEG entsprechend abzuwenden: Er kann bis zur Zuschlagserteilung den Anteil des Störenfrieds erwerben, diesen dauerhaft aus der Anlage entfernen und der Gemeinschaft entstandene Kosten ersetzen. Aufgrund dieser Rechtsanwendung war die Aufhebung der Verurteilung der Beklagten zu 2 nicht gerechtfertigt; die Klägerin obsiegt insoweit, und die Beklagten tragen die entsprechenden Verfahrenskosten.