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AnwZ (Brfg) 31/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:170918BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:170918BANWZ.BRFG.31.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 31/18 vom 17. September 2018 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Seiters und Bellay, die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Wolf am 17. September 2018 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nord- rhein-Westfalen vom 20. April 2018 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung. II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die 1 2 - 3 - geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO) liegen nicht vor. 1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des ange- fochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt vor- aus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachen- feststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senats- beschlüsse vom 18. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 9/18, juris Rn. 3 und vom 3. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 26/18, juris Rn. 3; jeweils mwN). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenz- verfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsan- walt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist für die Beurteilung der Rechtmä- ßigkeit des Widerrufs allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördli- chen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids o- der - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Be- urteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsver- fahren vorbehalten (ständige Senatsrechtsprechung seit Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.). b) Der Kläger befand sich im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Wider- rufsbescheids vom 12. Oktober 2017 in Vermögensverfall. 3 4 5 - 4 - aa) Der Kläger war in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Ver- zeichnis in fünf Fällen eingetragen (§ 882b ZPO). Sein Vermögensverfall wird damit kraft Gesetzes vermutet. Zwar kommt die Vermutung nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die den Eintragungen zugrunde lie- genden Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt bereits vollständig getilgt wa- ren (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 25. August 2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, juris Rn. 6; vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 10 und vom 25. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 18/18, juris Rn. 5). Diesen Nachweis hat der Kläger aber nicht geführt. Zwar sind in zwei Fällen - hiervon geht im Übrigen auch der angefochte- ne Widerrufsbescheid aus - die Forderungen während des Verwaltungsverfah- rens der Kammer bezahlt worden. Dies gilt aber nicht für die der Eintragung in Sachen D. zugrundeliegende Forderung. Die Einlassung des Klägers, die Forderung sei "unberechtigt", ist insoweit ebenso irrelevant wie seine Darstel- lung, er habe vormals den Eingang der Rechnung des D. "nicht mehr wahr- genommen, weil er trennungsbedingt seit 2014 überwiegend nicht mehr in dem gemeinsamen Haus … gewohnt hat" und ihm "nicht immer sämtliche Post aus- gehändigt wurde". Die Eintragung beruht auf einem rechtskräftigen Vollstre- ckungsbescheid vom 19. Oktober 2015. Der Senat geht in ständiger Rechtspre- chung von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaß- nahmen aus. Im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO werden Titel und Vollstreckungsmaßnahmen daher nicht auf ihre inhaltliche und verfahrens- rechtliche Richtigkeit überprüft. Etwaige Fehler sind - soweit überhaupt noch möglich - in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen, nicht im Widerrufsverfahren (vgl. nur Beschlüsse vom 5. September 2016 - AnwZ (Brfg) 6 7 8 - 5 - 39/15, juris Rn. 16 und vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, juris Rn. 5). Die Höhe der Forderung, die der Eintragung zugrunde liegt, spielt dabei im Übrigen für die gesetzliche Vermutung keine Rolle. Ebenso unerheblich ist der Vortrag des Klägers zu seinen Kontakten im Jahre 2016 mit der Gerichtsvollzieherin. Dass diese ihm auf seine Bitte, die Zahlungssumme und die Kontodaten zum Zwecke der Bezahlung zu übermitteln, per sms mitgeteilt haben soll, "dass sie die Sachen an die Gläubigerin zurückgesandt habe", ist bedeutungslos. Dies gilt auch für die mit der Zulassungsbegründung - im Übrigen nach den protokol- lierten Angaben nicht bei der Anhörung durch den Anwaltsgerichtshof - behaup- tete Bemerkung der Gerichtsvollzieherin in einem nach Darstellung des Klägers nach Erhalt der sms geführten Telefonat, "dass sie … davon ausgehe, dass die Forderung erledigt sei". Soweit der Kläger letzteres nunmehr zum Anlass nimmt, eine Erledigung (Tilgung) in 2016 zu behaupten, ist dies nicht nachvoll- ziehbar. Der Kläger hat noch im Termin vor dem Anwaltsgerichtshof erklärt: "Die Forderung ist bis heute offen …." Soweit er dort dann die Nichtzahlung damit erklärt hat, "da ich nicht wusste, an wen ich das bezahlen soll", ist dies zum einen für die gesetzliche Vermutung unerheblich, zum anderen unver- ständlich. Der Kläger hätte, auch wenn ihm die Gerichtsvollzieherin angeblich die Schuldsumme und die Kontodaten der Gläubigerin nicht mehr mitteilen konnte, rechtzeitig mit der ihm bekannten Gläubigerin Kontakt aufnehmen und die Forderung bezahlen müssen. Die in diesem Zusammenhang gegenüber dem Anwaltsgerichtshof erhobenen Vorwürfe sind unbegründet. Weder musste der Anwaltsgerichtshof dem Kläger Zeit geben, sich mit der Gläubigerin in Ver- bindung zu setzen, noch ihn darüber belehren, welche Art von Nachweisen er beizubringen habe. Zum maßgeblichen Zeitpunkt bestand des Weiteren eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis aufgrund einer nicht getilgten Forderung des V. - . Dass der Kläger Anfang April 2018 11.230,50 € bezahlt und mit 9 - 6 - dem V. am 16. Mai/8. Juni 2018 eine Ratenzahlungsvereinba- rung über den Restbetrag von 12.852,77 € in Höhe von 495 € pro Monat getrof- fen hat, ist insoweit ohne Bedeutung. Angesichts dieser beiden o.a. Eintragungen, die die gesetzliche Vermu- tung des Vermögensverfalls begründen, ist es unerheblich, ob die der weiteren Eintragung zugunsten des Finanzamts N. zugrundeliegende Forderung zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits vollständig getilgt war und es sich bei den vom Finanzamt in seinem Schreiben vom 11. April 2018 aufgeführten voll- streckbaren Forderungen über 58.820,23 € um "andere" Schulden handelt. bb) Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls hat ein Rechtsanwalt bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständi- ges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und - ggfs. unter Mitteilung eines realistischen Tilgungsplans - konk- ret in nachprüfbarer Weise darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkom- mensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 25. August 2016, aaO Rn. 7; vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 6; vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 4 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 6). Hieran fehlt es. Entgegen der Auffassung des Klägers erfüllt das Schreiben seines Steuerberaters vom 19. Juni 2017 diese Anforderungen nicht. In diesem Schreiben werden lediglich - neben dem Hinweis auf zwei Immobilien - die den Eintragungen zugrundeliegenden Verbindlichkeiten sowie eine weitere in der Zwangsvollstreckung befindliche Schuld thematisiert. Dies genügt nicht den Anforderungen an eine umfassende Darlegung der gesamten Einkommens- und Vermögenverhältnisse (siehe auch Senat, Beschlüsse vom 24. März 2017, aaO Rn. 7 und vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 5). Da es damit bereits an der Grundvoraussetzung für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung fehlt, 10 11 - 7 - spielt der weitere Vortrag des Klägers zu seinen Vermögensverhältnissen keine Rolle. Lediglich ergänzend ist insoweit Folgendes anzumerken: Der in dem o.a. Schreiben errechnete Vermögensüberschuss von über 400.000 €, mit dem ankündigungsgemäß alle weiteren Schulden bezahlt wer- den sollten (aber nicht wurden), ist nicht nachvollziehbar. Der Kaufpreis für das Grundstück in N. , bezüglich dessen im Grundbuch ein Zwangsversteige- rungsvermerk eingetragen war, hat nicht ausgereicht, um neben den auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten der I. und des Finanzamts N. die weiteren Forderungen des Finanzamts und die der weiteren Gläubi- ger abzudecken. Der Vermögensüberschuss wird in dem o.a. Schreiben inso- weit mit dem angeblichen Wert des Miteigentumsanteils an einem Grundstück in S. von behauptet ca. mindestens 900.000 € begründet. Tatsächlich ist der Miteigentumsanteil aber für 400.000 € verkauft worden, wobei der Kaufpreis dem Kläger nicht ausgezahlt, sondern mit einem ihm vom Käufer im Januar 2013 gewährten und bis dahin nicht zurückgezahlten Darlehen verrechnet wur- de. Die vom Kläger und seinem Steuerberater gegenüber der Kammer insoweit vertretene Auffassung, die Vermögensverhältnisse seien angesichts der positi- ven Überschussbilanz nachhaltig geordnet, ist unverständlich. Der Kläger hat es in der Vergangenheit immer wieder zu Zwangsvollstreckungen und Eintra- gungen ins Schuldnerverzeichnis kommen lassen. Auch unmittelbar nach dem Widerruf hat es Zwangsvollstreckungen (L. - S. , La. V. M. , U. I. GmbH F. ) und für die zuletzt genannte Gläubigerin eine weitere Eintragung im Schuldnerverzeichnis (DR. ) gegeben. Hierbei stammen die zugrundeliegenden Forderungen beziehungsweise Titel aus der Zeit vor dem Widerruf, waren der Kammer nur nicht bekannt und sind vom Kläger - trotz der mehrfachen Aufforderung der Kammer, wahrheitsgemäß und vollständig zu 12 - 8 - seinen Vermögensverhältnissen vorzutragen - nicht mitgeteilt worden. Auch wenn diese Forderungen zwischenzeitlich beglichen wurden, stehen diese Vor- gänge in einem deutlichen Widerspruch zu den vom Kläger behaupteten "abso- lut geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen". Es kommt deshalb nicht einmal mehr auf die weiteren Forderungen des Finanzamtes an. Anzumerken ist nur, dass die Einlassung des Klägers, inzwischen sei für ihn das Finanzamt D. - zuständig, dort habe sein Steuerberater die bisher fehlenden Steuer- erklärungen früherer Jahre im Juni 2018 eingereicht und nach dessen Meinung stünde nicht dem Finanzamt gegen ihn, sondern ihm wegen überhöhter Schät- zungsbescheide gegen das Finanzamt eine Forderung zu, was sich im weiteren Verfahren herausstellen werde, ungeeignet ist, den Nachweis geordneter Ver- mögensverhältnisse - zumal zum maßgeblichen Zeitpunkt - zu führen. 2. Eine Berufung ist wegen Grundsatzbedeutung zuzulassen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wenn der Rechtsstreit eine entschei- dungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 8. Januar 2018, aaO Rn. 33 und vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 7; jeweils mwN). Der Kläger wirft zwar im Anschluss an seine einleitende Bemerkung, "der Anwaltsgerichts- hof geht offensichtlich von falschen Voraussetzungen an den Inhalt der mündli- chen Verhandlung aus und stellt seine Entscheidung auf unrichtige Rechts- grundlagen" eine Vielzahl von angeblich grundsätzlichen Fragen auf. Tatsäch- lich geht es hier aber nur um einen Einzelfall, dem keinerlei Grundsatzbedeu- tung zukommt, und der nach Maßgabe der ständigen Senatsrechtsprechung vom Anwaltsgerichtshof zutreffend entschieden worden ist. 13 - 9 - 3. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger macht insoweit unter diversen Aspekten Verletzungen seines rechtlichen Gehörs geltend. Die Rüge, der Anwaltsge- richtshof habe die Gründe, "warum die Forderungen bereits vom Moment des Widerrufs nicht mehr bestanden haben", nicht zur Kenntnis genommen, ist un- verständlich. Der Kläger, der insoweit die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrundeliegenden Forderungen vollständig getilgt sind, hat entsprechende Gründe gerade nicht vorgetragen und belegt (s.o.). Die Vorgänge, die den Eintragungen des Finanz- amts N. und des weiteren Gläubigers K. zugrunde liegen, konnte der Anwaltsgerichtshof offen lassen - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt hierin nicht -, da die Vermutungswirkung bereits durch die beiden anderen o.a. Eintragungen ausgelöst wird und der Kläger kein ausreichendes Vermögens- verzeichnis vorgelegt hat. Soweit der Kläger, der seine Klage gegen den Wider- rufsbescheid nicht begründet hat, pauschal rügt, der Anwaltsgerichtshof habe seine Aufklärungspflicht verletzt, hätte Hinweise erteilen und ihm anschließend ausreichende Fristen zu weiterem Vortrag und zur Vorlage weiterer Belege set- zen bzw. ihm Gelegenheit geben müssen, "in einer echten Beweisaufnahme zu beweisen, dass die behaupteten Forderungen nicht bestehen", gehen diese Vorwürfe an der Sache vorbei. Es ist der Kläger, der es versäumt hat, die den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrundeliegenden Forderungen recht- zeitig und vollständig zu tilgen beziehungsweise die mangels Tilgung nach Maßgabe der ständigen Senatsrechtsprechung notwendigen Anforderungen an die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls zu erfül- len. Verfahrensfehler des Anwaltsgerichtshofs liegen insoweit nicht vor. Wieso es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sein soll, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht, dass der Anwaltsgerichtshof den vom Kläger zum Termin 14 - 10 - mitgebrachten Steuerberater nicht vernommen hat - einen Beweisantrag hat der Kläger nach dem Inhalt des Protokolls im Übrigen nicht gestellt - erschließt sich dem Senat insoweit auch nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Seiters Bellay Schäfer Wolf Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.04.2018 - 1 AGH 84/17 - 15