Entscheidung
3 StR 329/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:180918B3STR329
3mal zitiert
7Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:180918B3STR329.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 329/18 vom 18. September 2018 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. September 2018 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 18. April 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei von der Anordnung abgesehen, einen Teil der Strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken. 1. Gemäß der gesetzlichen Grundregel des § 67 Abs. 1 StGB ist die Maßregel der Besserung und Sicherung vor der Strafe zu vollziehen. Das Ge- richt bestimmt jedoch, dass die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn deren Zweck dadurch leichter erreicht wird (§ 67 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ist - wie hier - die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an- geordnet und eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verhängt worden, so "soll" das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vorab zu vollstrecken ist (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Gesetzgeber hat diese Regelung bewusst als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Sie dient insbesondere auch der Sicherung des - 3 - Therapieerfolgs, der bei einer Rückverlegung in eine Justizvollzugsanstalt ge- fährdet sein kann (vgl. BT-Drucks. 16/1110, S. 14; BGH, Beschlüsse vom 22. September 2011 - 2 StR 322/11, StV 2012, 723; vom 9. November 2017 - 1 StR 456/17, NJW 2018, 714). Das Tatgericht kann es indes beim Vorwegvollzug der Maßregel nach § 67 Abs. 1 StGB belassen, wenn diese Vollstreckungsreihenfolge aus gewich- tigen Gründen des Einzelfalls eher die Erreichung des Therapieerfolgs erwarten lässt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2008 - 1 StR 644/07, NStZ-RR 2008, 142; vom 16. Februar 2016 - 1 StR 624/15, StV 2016, 735). Als gewichti- ger Grund kommt namentlich eine aktuelle dringende Therapiebedürftigkeit des Suchtkranken in Betracht (vgl. BT-Drucks. 16/1110, aaO; BGH, Beschlüsse vom 9. August 2007 - 4 StR 283/07, NStZ-RR 2007, 371, 372; vom 22. September 2011 - 2 StR 322/11, aaO; vom 9. November 2017 - 1 StR 456/17, aaO). 2. Diese rechtlichen Vorgaben hat die Strafkammer beachtet. Sie hat im Einzelnen beanstandungsfrei dargetan, dass der seit 30 Jahren heroin- bzw. substitutionsmittelsüchtige Angeklagte, der bereits dreimal mit jeweils nur vo- rübergehendem Erfolg nach § 64 StGB untergebracht war, zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung dringend therapiebedürftig war. Dabei hat sie darauf abstel- len dürfen, dass bei einem zu erwartenden fortdauernden Betäubungsmittel- konsum während eines zunächst vollstreckten Teils der Strafhaft "alsbald gra- vierende gesundheitliche Einbußen" zu besorgen wären, die einen Therapieer- folg voraussichtlich vereiteln würden, und damit allein im Fall des Vorwegvoll- zugs der Maßregel die physischen Voraussetzungen für deren hinreichend kon- krete Erfolgsaussicht vorlagen (UA S. 9 f.). - 4 - Den Erwägungen der Strafkammer steht der Beschluss des 5. Strafsenats vom 22. Januar 2008 (5 StR 624/07, juris Rn. 2) nicht entgegen. Aus dieser Entscheidung ergibt sich lediglich, dass die dringende Therapiebe- dürftigkeit in den Urteilsgründen eindeutig festgestellt sein muss und nicht ohne weiteres durch die Mitteilung belegt wird, aufgrund einer jahrelangen Drogenabhängigkeit seien bereits körperliche Folgen eingetreten (s. auch MüKoStGB/Maier, 3. Aufl., § 67 Rn. 87). Anders als der Beschwerdeführer meint, argumentiert das Urteil nicht "geradezu zirkelschlüssig", indem es einerseits einen zu erwartenden fortdau- ernden Betäubungsmittelkonsum während eines vorab vollstreckten Teils der Strafhaft als Umstand bewertet, der einem Therapieerfolg entgegenstünde, an- dererseits in der an eine gelungene Behandlung anschließenden Vollstreckung - 5 - der Haftstrafe einen Faktor sieht, der es dem Angeklagten für eine Übergangs- zeit erleichtert, drogenabstinent zu leben und nicht rückfällig zu werden ("statio- näres Setting"). Denn die - sachverständig beratene - Strafkammer ist nachvoll- ziehbar davon ausgegangen, dass sich die Wirkungen des Strafvollzugs auf den akut Betäubungsmittelabhängigen nicht mit denjenigen auf den jedenfalls einstweilen von seinem Hang Befreiten vergleichen lassen. Dies lässt Rechts- fehler nicht erkennen. Gericke Spaniol Berg Hoch Leplow