II ZR 312/16
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 18. September 2018 II ZR 312/16 GmbHG §§ 24, 16 Abs. 1 Ausfallhaftung des Erwerbers eines Teilgeschäftsanteils für rückständige Leistungen des Veräußerers Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau GmbHG §§ 24, 16 Abs. 1 Ausfallhaftung des Erwerbers eines Teilgeschäftsanteils für rückständige Leistungen des Veräußerers a) Übriger Gesellschafter im Sinne des § 24 GmbHG ist auch derjenige, der seine Gesellschafterstellung erst nach Fälligkeit der Einlageforderung, derentwegen das Kaduzierungsverfahren eingeleitet wurde, erworben hat. Das gilt auch, wenn sein Geschäftsanteil durch Teilung des Anteils des bisherigen Alleingesellschafters, der seine fällige Einlageschuld nicht erbracht hat, entstanden und ihm übertragen worden ist. b) Auch ein Gesellschafter, der seine Gesellschafterstellung nur in der Zeit zwischen der Fälligkeit der Einlageforderung, derentwegen das Kaduzierungsverfahren betrieben wird, und dem Eintritt der Voraussetzungen der §§ 21 bis 23 GmbHG innehatte (sog. Zwischenerwerber), haftet nach § 24 GmbHG . c) Der Anspruch aus § 24 GmbHG verjährt gemäß §§ 195, 199 BGB . BGH, Urt. v. 18.9.2018 – II ZR 312/16 Problem Gem. § 24 GmbHG haften Gesellschafter subsidiär für „Fehlbeträge“, die zum Ausschluss eines Mitgesellschafters durch Kaduzierung ( §§ 21 ff. GmbHG ) geführt haben. Nach seinem Grundsatzurteil vom 19.5.2015 ( DNotZ 2015, 860 ) hatte der BGH nun abermals Gelegenheit, Streitfragen dieser subsidiären Aufbringung von Fehlbeträgen (hier: in Form von rückständigen Einlage- und Unterbilanzausgleichsbeträgen) zu entscheiden. Im zugrunde liegenden Fall sollten Haftungsadressaten die vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommenen Mitgesellschafter eines vormaligen Alleingesellschafters sein. Dieser hatte im Jahre 2005 – also noch vor Inkrafttreten des MoMiG – seinen Geschäftsanteil geteilt, indem er einen Teilgeschäftsanteil zurückbehalten und je einen kleineren Geschäftsanteil an zwei beitretende Gesellschafter (die späteren Beklagten) veräußert hatte. Der Erwerb der Teilgeschäftsanteile war zwar ordnungsgemäß gegenüber der Gesellschaft i. S. d. § 16 Abs. 1 GmbHG a. F. angemeldet, die Gesellschafterliste jedoch nicht aktualisiert worden; die Liste wies also weiterhin den Veräußerer als Alleingesellschafter aus. Die Fehlbeträge, für die die Beklagten haften sollten, waren schon vor der Teilabtretung und damit vor dem Erwerb ihrer Gesellschafterstellung entstanden und fällig geworden. Entscheidung Der BGH entschied zunächst – unter Zurückweisung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts –, dass die Ausfallhaftung „nach den Wertungen der § 16 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GmbHG “ auch jene Mitgesellschafter treffe, die zwar im Zeitpunkt des Fälligwerdens der Fehlbeträge noch keine Gesellschafter gewesen, aber danach als Anteilserwerber in die Gesellschaft eingetreten seien. Denn die mit Fälligkeit der Fehlbeträge bereits aufschiebend bedingt auf den Eintritt der weiteren Voraussetzungen der §§ 21-23 GmbHG entstandene Ausfallhaftung gehöre zu den mitgliedschaftlichen Pflichten, in die die Anteilserwerber mit Begründung ihrer Gesellschafterstellung einträten. Dieser Ausfallhaftung des derivativen Rechtserwerbers stehe im konkreten Fall nicht entgegen, dass den Rechtsvorgänger als vormaligen Alleingesellschafter (denklogisch) keine Ausfallhaftung für andere „Mit“-Gesellschafter getroffen habe könne. Mit der Teilabtretung seien nämlich jeweils selbständige Geschäftsanteile entstanden, mit denen als „allgemeine Pflicht“ die für jeden Geschäftsanteil grundsätzlich geltende gesetzliche Verpflichtung zur Ausfallhaftung nach § 24 GmbHG verbunden sei. Auch dass die vor dem Inkrafttreten des MoMiG im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste (sog. „Altliste“) noch nicht aktualisiert worden sei, sondern weiterhin den vormaligen Alleingesellschafter als solchen ausweise, ändere nichts an der Haftung der Beklagten. Dabei könne der Streit dahingestellt bleiben, ob nach Inkrafttreten des MoMiG (zum 1.11.2008) eine durch Anzeige bei der Gesellschaft (hier bzgl. der Teilabtretung) ordnungsgemäß begründete Legitimation fortwirke oder ob vielmehr § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG n. F. auch für Altlisten gelte, Letzteres evtl. unter dem Vorbehalt, dass die Eintragung dem Betroffenen zuzurechnen sei. Denn die Ausfallhaftung entfalle auch dann nicht, wenn man mit der h. L. von der grundsätzlichen Geltung des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG für Altlisten ausgehe. Die Altliste entfalte Legitimationswirkung bzgl. des Eingetragenen nämlich selbst nach dieser Ansicht nur ex nunc, d. h. ab dem Stichtag 1.11.2008; die bis dahin durch ordnungsgemäße Anzeige geschaffene Legitimation der Gesellschafter (hier: der Beklagten) entfalle mithin nicht rückwirkend. Dass die Beklagten vor dem Hintergrund der überwiegenden Ansicht ab dem Stichtag gem. § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG n. F. nicht (mehr) als Gesellschafter legitimiert seien, berühre ihre einmal entstandene Ausfallhaftung nicht. Insoweit seien sie einem sog. „Zwischenerwerber“ gleichzustellen, der erst nach Fälligkeit der Fehlbeträge Gesellschafter geworden und vor Eintritt der Voraussetzungen des § 24 GmbHG wieder ausgeschieden sei. Entgegen der bisher wohl h. M. hafte auch dieser Zwischenerwerber, damit er sich einer einmal (aufschiebend bedingt) entstandenen Ausfallhaftung nicht durch Veräußerung seines Anteils gezielt entledigen könne, was dem Schutzzweck des § 24 GmbHG – Kapitalaufbringung und Gläubigerschutz – zuwiderliefe. Die Ausfallhaftungsansprüche seien im konkreten Fall noch nicht verjährt. Entgegen der ganz überwiegenden Literaturansicht gelte für die Verjährung die dreijährige Regelfrist der §§ 195, 199 BGB , nicht aber – mangels Vergleichbarkeit mit dem Einlageanspruch gem. § 19 Abs. 1 GmbHG – die für die Einlageleistung geltende zehnjährige Sonderverjährungsfrist des § 19 Abs. 6 GmbHG . Es bestehe gerade wegen der Strenge der Ausfallhaftung kein Anlass, die Haftung über die regelmäßige gesetzliche Verjährung hinaus zu verschärfen. Gleichwohl entschied der BGH nicht in der Sache selbst, sondern verwies an das OLG zurück. Dieses solle Feststellungen dahingehend treffen, ob man im konkreten Fall von weiteren Beitreibungsmaßnahmen gegen den vormaligen Alleingesellschafter und nunmehr Kaduzierten wegen Unzumutbarkeit habe absehen dürfen. Die Beklagten als Mitgesellschafter hafteten nämlich nur, sofern der Kläger darlegen und beweisen könne, dass u. a. eine Inanspruchnahme des vormaligen Alleingesellschafters aus seiner (vorrangigen) Ausfallhaftung erfolglos geblieben sei. Dafür müsse regelmäßig ein Zwangsvollstreckungsversuch unternommen worden sein, sofern dieser nicht von vornherein – etwa wegen Zahlungsunfähigkeit – aussichtslos sei. Aussichtslosigkeit und damit Entbehrlichkeit seien aber nicht stets bereits deshalb gegeben, weil der Kaduzierte – wie im konkreten Fall – ins Ausland verzogen sei. Ob die Schwierigkeiten der Auslandsvollstreckung einen Vollstreckungsversuch gegen den Kaduzierten entbehrlich machten, sei eine Frage des Einzelfalls. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 18.09.2018 Aktenzeichen: II ZR 312/16 Rechtsgebiete: GmbH Erschienen in: DNotI-Report 2018, 173-174 Normen in Titel: GmbHG §§ 24, 16 Abs. 1