Entscheidung
3 StR 618/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:200918U3STR618
1mal zitiert
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:200918U3STR618.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 618/17 vom 20. September 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Septem- ber 2018, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Gericke als Vorsitzender, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, Hoch, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Pernice als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Aurich vom 21. August 2017, auch im Adhäsions- ausspruch, soweit der Angeklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 60.000 € nebst Zinsen ver- urteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird von einer Entscheidung im Adhäsionsverfah- ren abgesehen. Im Übrigen wird das vorbezeichnete Urteil im Adhäsions- ausspruch dahin ergänzt, dass eine Verpflichtung zum Er- satz der materiellen Schäden der Nebenklägerin nur inso- weit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversiche- rungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind oder übergehen werden. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in zwei Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, bestimmt, dass fünf Monate der verhängten Strafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten, und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung geltend macht und fünf Verfahrens- rügen sowie die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhebt. Während den verfahrensrechtlichen Beanstandungen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen der Erfolg zu versagen ist, hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg. I. Nach den Feststellungen missbrauchte der Angeklagte in vier Fällen die im Tatzeitraum zehn- bis elfjährige Tochter seiner Lebensgefährtin. An zwei Tagen Ende 2003 berührte er die Scheide und die Brust der auf seinem Schoß sitzenden Zehnjährigen. Anfang 2005 führte er mit der Elfjährigen den vagina- len Geschlechtsverkehr aus. Schließlich fesselte er sie im Sommer 2005 mit Kabelbindern an das Kopfende ihres Bettes und vollzog wiederum den unge- schützten vaginalen Geschlechtsverkehr. Die Nebenklägerin ist durch das Geschehen psychisch sehr belastet. Insbesondere entwickelte sie in der Folge eine schwere dissoziative Störung. II. Die Beweiswürdigung hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. 1 2 3 4 - 5 - 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsge- richtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung wider- sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, StV 2018, 95, 96; vom 21. Februar 2017 - 3 StR 404/16, StV 2018, 195). 2. So liegt es hier. Die Beweiswürdigung erweist sich als teilweise wider- sprüchlich und damit rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte hat die Taten abgestritten. Das Landgericht hat sich sachverständig beraten seine Überzeugung nahezu ausschließlich aufgrund der Aussage der Geschädigten gebildet, die es hinsichtlich der festgestellten Taten für glaubhaft befunden hat. Dem liegt zugrunde: Die Nebenklägerin hatte sich zu vom Angeklagten in den Jahren 2004 und 2005 begangenen Missbrauchstaten erstmals im Jahr 2007 gegenüber ih- rem ehemaligen Handballtrainer geäußert. Dabei schilderte sie zunächst die vier festgestellten Taten. In den Folgejahren wurde die Nebenklägerin mehrfach therapeutisch behandelt. Ab dem Jahr 2010 fanden mehrere polizeiliche Ver- nehmungen statt. Außerdem äußerte sich die Nebenklägerin im Rahmen ihrer Exploration durch den ihre Glaubhaftigkeit begutachtenden Sachverständigen und in der Hauptverhandlung. Im Rahmen dieser Vernehmungen und der Ex- ploration berichtete sie - teilweise detailreich, aber auch voneinander abwei- chend - von einer Vielzahl sexueller Übergriffe durch den Angeklagten. Der Sachverständige, der die Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin aufgrund der 5 6 7 8 - 6 - fortschreitenden psychischen Erkrankung, insbesondere der dissoziativen Stö- rung, als nunmehr beeinträchtigt angesehen hat, bewertete ihre Aussage im Hinblick auf mögliche spätere auto- und fremdsuggestive Einwirkungen nur hin- sichtlich der vier festgestellten Taten als mit großer Wahrscheinlichkeit erlebnis- fundiert. Da bezüglich der Angaben gegenüber dem ehemaligen Handballtrai- ner eine Suggestion auszuschließen sei, könne insoweit eine Aussagezuverläs- sigkeit bejaht werden. Auch hinsichtlich dieser Fälle gelte aber, dass spätere Beimischungen und Veränderungen nicht ausgeschlossen werden könnten, so dass allein die Angaben zum Kerngeschehen als ausreichend zuverlässig an- zusehen seien. Nur hinsichtlich dieses Kerngeschehens sei die Aussage auch als konstant zu bezeichnen. Im Rahmen der Analyse der Qualität der Aussage seien zudem motivationsbezogene Inhalte wie Zugeständnisse von Erinne- rungslücken oder Selbstbelastungen vor dem Hintergrund einiger nachweislich nicht real basierter Schilderungen als nicht sehr hoch zu bewerten. Das Landgericht hat sich dem Sachverständigen nach eigenständiger Überprüfung der gutachterlichen Ausführungen "vollumfänglich" angeschlossen und zusammenfassend nochmals die Erwägungen dargelegt, aufgrund derer es die Angaben der Nebenklägerin zu den festgestellten Taten für glaubhaft gehal- ten hat. Dabei hat es insbesondere auf die Qualität der Aussage abgestellt, die sich in der Schilderung zahlreicher Details zum Kerngeschehen, aber auch in einer Vielzahl nebensächlicher Details gezeigt habe. Damit hat sich die Straf- kammer aber in Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen ge- setzt, der ausdrücklich nur die Angaben zum Kerngeschehen, nicht aber die zu weiteren Umständen der Taten als zuverlässig angesehen hat. Mithin hat - je- denfalls nach der Auffassung des Sachverständigen - der Detailreichtum der Angaben zum Randgeschehen gerade nicht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden können. Auch im Übrigen hat der Sachverständige den 9 - 7 - sogenannten Realkennzeichen, anhand derer die Qualität einer Aussage zu überprüfen ist, bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Neben- klägerin nur einen geringen Wert beigemessen. Hiervon ist das Landgericht abgewichen, indem es ausgeführt hat, für die Glaubhaftigkeit der Aussage spreche auch, dass die Nebenklägerin auf Mehrbelastungen verzichtet habe. Dies gilt umso mehr, als nach Auffassung des Sachverständigen die weiteren Angaben der Zeugin zu sexuellen Übergriffen nicht mit hoher Wahrscheinlich- keit als erlebnisbasiert zu bewerten sind. Mit der Heranziehung dieser vom Gutachten abweichenden Glaubhaftigkeitskriterien hat das Landgericht die Zu- verlässigkeit der Aussage der Zeugin mit widersprüchlicher Begründung bejaht, da es sich andererseits "vollumfänglich" dem Sachverständigen angeschlossen haben will. Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. III. Auch der Adhäsionsausspruch kann, soweit der Nebenklägerin ein Schmerzensgeld von 60.000 € nebst Zinsen zugesprochen worden ist, nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift inso- weit ausgeführt: "Die Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 60.000 Euro an die Geschädigte kann dagegen keinen Be- stand haben. Denn der Adhäsionsantrag war nicht beziffert und enthielt auch sonst keinen Hinweis auf die Größenordnung oder einen Mindest- betrag, den die Adhäsionsklägerin als Schmerzensgeld anstrebte (vgl. auch BGH NJW 1996, 2425). Damit genügte der Antrag nicht den Be- stimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dies wurde bis zum Ende der Hauptverhandlung auch nicht geheilt - etwa durch eine Streitwertangabe oder eine vor Urteilserlass unwidersprochen hinge- nommene Streitwertfestsetzung seitens des Gerichts (vgl. dazu Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 253 Rn. 14 m.w.N.). § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ver- langt aber die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes 10 11 - 8 - des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag. Die Vorschrift steht der Zulässigkeit eines unbezifferten Antrags nur dann nicht entge- gen, wenn zugleich die tatsächlichen Grundlagen für die Ermessensaus- übung des Gerichts mitgeteilt werden. Wenn der Umfang der Leistung im richterlichen Ermessen steht, muss zwar kein konkreter Betrag geltend gemacht werden. Das Bestimmtheitsgebot verlangt aber zumindest die Angabe der Größenordnung des begehrten Betrages, um das Gericht und den Gegner darüber zu unterrichten, welchen Umfang der Streitge- genstand haben soll. Deshalb fehlt es an der von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geforderten Bestimmtheit des unbezifferten Klageantrags, wenn der Ad- häsionskläger keine Angaben zur Größenordnung, zum geforderten Min- destbetrag des begehrten Schmerzensgeldes oder zum Streitwert macht (vgl. BGH NStZ-RR 2016, 351)." Dem schließt sich der Senat an und hebt insoweit auch den Adhäsions- ausspruch auf. Darüber hinaus hat er den Ausspruch über die Feststellung der Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz künftiger Schäden um den Vorbehalt ergänzt, dass die Ansprüche nicht auf andere Versicherungsträger übergegan- gen sind (§ 86 VVG). Gericke Spaniol Berg Hoch Pernice 12