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Entscheidung

I ZR 195/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:200918BIZR195
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:200918BIZR195.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 195/15 vom 20. September 2018 in dem Kostenansatzverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2018 durch die Richterin Dr. Schwonke als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bun- desgerichtshofs vom 7. Juli 2017 (Kassenzeichen 780017133505) wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten durch Beschluss vom 29. Juni 2017 zurückgewiesen und ihr die Kosten des Be- schwerdeverfahrens auferlegt. Gegen den Kostenansatz vom 7. Juli 2017 wen- det sich die Beklagte mit der Erinnerung vom 24. Juli 2017. Sie begründet diese Erinnerung damit, sie habe gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 Rechtsbehelfe eingelegt und außerdem beim Berufungsgericht eine Restituti- onsklage erhoben. 2. Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung, über die gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG grundsätzlich der Einzel- richter entscheidet, nachdem der Kostenbeamte dieser nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg. a) Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst rich- ten. Dieser setzt die Gerichtskosten, die durch die Zurückweisung der Be- schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Senatsbeschluss 1 2 3 - 3 - vom 29. Juni 2017 entstanden sind, zutreffend an (Kostenverzeichnis Nr. 1242 der Anlage 1 zum GKG). b) Die gerichtliche Verfahrensgebühr für die erfolglose Beschwerde ge- gen die Nichtzulassung der Revision wird spätestens in dem Zeitpunkt fällig, in dem der Bundesgerichtshof die Beschwerde zurückweist (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG). Die Kostenpflicht der Beklagten für das vorlie- gende Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund des Senatsbe- schlusses vom 29. Juni 2017 steht fest. Der Senat hat die gegen den Senats- beschluss vom 29. Juni 2017 gerichtete Anhörungsrüge und die Gegenvorstel- lung der Beklagten mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 als unzulässig ver- worfen; ihren Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts hat er zurückgewiesen. c) Die von der Beklagten erhobene Verfassungsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 hat keine aufschiebende Wirkung und hin- dert die Fälligkeit der Gerichtskosten nicht (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - V ZR 416/02, JurBüro 2004, 439; Beschluss vom 24. November 2014 - IX ZB 63/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 2. November 2016 - VIII ZA 22/16, juris Rn. 4; vgl. BFH/NV 2006, 561, 562). Deshalb könnte die Kostenforderung des Bundes bei Absehen von einem Kostenansatz nach § 5 GKG verjähren (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - V ZR 416/02, JurBüro 2004, 439). Diese Kosten sind deshalb zu erheben. d) Die von der Beklagten erhobene Restitutionsklage ist kein Rechtsmit- tel, das den Eintritt der Rechtskraft der mit ihr angegriffenen Entscheidung hin- dert. Sie hat ebenso wenig wie die Verfassungsbeschwerde aufschiebende Wirkung. Sie steht deshalb ebenfalls einem Ansatz der Gerichtskosten gegen die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht entgegen (vgl. BFH/NV 2004, 1539). 4 5 6 - 4 - e) Hierdurch wird die Beklagte nicht unangemessen benachteiligt. Sollte die Verfassungsbeschwerde oder die Restitutionsklage gegen die die Kosten- tragungspflicht der Beklagten begründenden Entscheidungen Erfolg haben, würde nach § 30 GKG die auf diesen Entscheidungen beruhende Zahlungs- pflicht erlöschen und wären bereits gezahlte Kosten zurückzuerstatten (vgl. hierzu Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., § 30 Rn. 2). 3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Schwonke Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 19.11.2013 - 16 O 632/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 15.04.2015 - 5 U 161/13 - 7 8