Entscheidung
5 StR 391/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:240918B5STR391
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:240918B5STR391.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 391/18 vom 24. September 2018 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht für die Taten 3 bis 7 zum Nachteil des Geschädigten F. jeweils eine Freiheitsstrafe von ei- nem Jahr und vier Monaten verhängt hat. Zwar kann – wie das Landgericht ausgeführt hat – bei gleichförmigen Taten nach ständiger Rechtsprechung der Schuldgehalt der Folgetaten vermindert sein, wenn auf Grund des inneren Zu- sammenhangs eine herabgesetzte Hemmschwelle in Betracht kommt. Die – gerade bei Serientaten des sexuellen Kindesmissbrauchs ohnehin problema- tische – strafmildernde Wirkung dieses Umstandes kann aber durch die in Be- zug auf die Einzeltaten infolge einer Mehrheit von Taten erhöhte Schuld des - 3 - Täters ausgeglichen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 5 StR 541/17, NStZ 2018, 537, 538; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 653, 656, 1213, jeweils mwN). Sander König Berger Mosbacher Köhler