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Entscheidung

5 StR 528/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:240918U5STR528
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:240918U5STR528.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 528/17 vom 24. September 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Septem- ber 2018, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Dr. Berger, Prof. Dr. Mosbacher, Köhler als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Gruppenleiterin als Vertreterin des Generalbundesanwalts, Rechtsanwältin J. , Rechtsanwalt E. als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 14. Juli 2017 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fünf Diebstahlstaten unter Einbeziehung der Strafen aus einem zäsurbildenden Urteil zu einer ersten Ge- samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, wegen beson- ders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Woh- nungseinbruchdiebstahls und zwei Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie einen Vorwegvollzug der Strafe von einem Jahr und elf Monaten angeordnet und die Fahrerlaubnisbehörde angewiesen, dem Angeklagten für die Dauer von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit Beschluss vom 28. November 2017 (5 StR 528/17) hat der Senat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, soweit sie sich gegen die der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe zugrundeliegenden Schuldsprüche und die dafür verhängten Strafen richtete. Die Entscheidung über die Revision im Übri- 1 2 - 4 - gen sowie über die Kosten des Rechtsmittels hat er einer abschließenden Ent- scheidung vorbehalten. Denn er wollte in einem anderen Verfahren die Frage der Darstellungsanforderungen bei DNA-Einzelspuren mit sachverständiger Hilfe grundsätzlich klären. Die Revision des Angeklagten bleibt auch im noch verbliebenen Umfang ohne Erfolg. 1. Die Darstellung der Gutachtenergebnisse bezüglich der DNA-Spuren in den Fällen 1, 3 und 5 der Urteilgründe ist unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Senats rechtsfehlerfrei. Der Senat hat insoweit entschie- den (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, zur Veröffentli- chung in BGHSt vorgesehen): „Die biostatistische Wahrscheinlichkeitsberech- nung ist in Bezug auf DNA-Einzelspuren standardisiert, so dass es einer Dar- stellung der Anzahl der untersuchten Merkmalssysteme und der Anzahl der diesbezüglichen Übereinstimmungen nicht mehr bedarf. Das Tatgericht genügt den Darlegungsanforderungen, wenn es das Gutachtenergebnis in Form der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form mitteilt, da diese die beiden übrigen bisherigen Anforderungen widerspiegelt.“ Im Fall 1 wurde am Tatort an einer Flasche eine DNA-Spur des Ange- klagten gefunden. Nach dem vom Landgericht zugrunde gelegten Sachverstän- digengutachten ist es 3,1 Trilliarden mal wahrscheinlicher, dass sie vom Ange- klagten stammt als von einer mit ihm unverwandten europäischen Person, wes- halb sie ohne vernünftigen Zweifel von ihm herrührt. Auch in den Fällen 3 und 5 haben die Sachverständigen und mit ihnen das Gericht dargelegt, dass an den jeweiligen Tatorten DNA des Angeklagten gefunden wurde, die ohne vernünfti- gen Zweifel von ihm herrührt. Der Senat entnimmt der gleichlautenden verbali- sierten Wahrscheinlichkeitsbezeichnung in den genannten Fällen, dass nach 3 4 5 - 5 - den jeweils standardisierten DNA-Untersuchungen auch die numerische Wahr- scheinlichkeitsaussage gleich lautet, also der ausdrücklich in Fall 1 bezeichne- ten entspricht. 2. Im Übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die nä- her ausgeführte Sachrüge keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben. a) Zwar hat das Landgericht in den Fällen bloß versuchten Einbruchs nicht erkennbar erwogen, ob die Regelwirkung des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB durch das Vorliegen eines vertypten Strafmilderungsgrundes entkräftet wird, sondern diesen Strafrahmen ohne weiteres nach § 23 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB verschoben. Im Blick auf die insoweit verhängten Einzelstrafen von jeweils fünf Monaten Freiheitsstrafe schließt der Senat angesichts gleicher Strafrahmenun- tergrenzen aber aus, dass sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumes- sung, 6. Aufl., Rn. 1144 mwN). b) Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnimmt der Senat, dass – wie weithin üblich (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2007 – 2 StR 354/07, NStZ 2008, 212) – die Therapiedauer im Maßregelvollzug mit zwei Jahren angesetzt worden ist. Daraus ergibt sich der ausgeurteilte Vorweg- vollzug gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB. c) Dass das Landgericht nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB eine isolierte Sperre von drei Jahren für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt hat, ohne dies näher zu begründen, nimmt der Senat hin. Denn der drogenabhängi- ge Angeklagte ist nur wenige Monate vor den zwei verfahrensgegenständlichen Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wegen eines unter Drogeneinfluss 6 7 8 9 - 6 - begangenen Verkehrsdelikts unter Anordnung einer einjährigen isolierten Sper- re verurteilt worden (vgl. auch § 69a Abs. 3 StGB). Sander König Berger Mosbacher Köhler