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Entscheidung

II ZR 201/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:250918UIIZR201
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:250918UIIZR201.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 201/17 Verkündet am: 25. September 2018 Ginter Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher sowie die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Mai 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beru- fung der Beklagten zu 2 gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 6. Oktober 2016 zurückge- wiesen worden ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittsvereinbarung vom 8. Februar 2009 in Höhe von 150.000 € zuzüglich 5 % Agio an der H. 1 - 3 - GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesell- schaft). Dem Kläger wurde ein Nachlass auf das Agio in Höhe von 4.500 € ge- währt. Er erhielt Ausschüttungen in Höhe von 71.777,96 €. Gegenstand der Fondsgesellschaft war der unmittelbare oder mittelbare Erwerb, die Bebauung, die Herstellung, die langfristige Verwaltung, Bewirt- schaftung und Vermietung von langlebigen Wirtschafts- und Investitionsgütern, sowie das langfristige Eingehen von Beteiligungen zu diesem Zweck, insbeson- dere die Beteiligung an der H. GmbH & Co. Beteiligungs-KG. Diese war mittelbar über die Eigentümerin betei- ligt an dem Grundstück "A. , C. Luxemburg, einem Bürokomplex mit ca. 75.000 m² Mietfläche bestehend aus fünf Gebäudeflügeln und dazugehörigen Tiefgaragen- und Außenstellplätzen. Der Komplex war zum Zeitpunkt der Prospekterstellung im November 2008 zum Teil fertiggestellt und zum Teil noch im Bau. Der Kläger wurde von Mitarbeitern der ehemaligen Beklagten zu 1 hinsichtlich der Anlage beraten. Die Beklagte zu 2 war Initiato- rin, Anbieterin, Eigen- und Fremdkapitalvermittlerin des Fonds, sie hatte die Konzeption entwickelt, ihr oblag die Geschäftsbesorgung. Im Prospekt vom 28. November 2008 hieß es: - im Kapitel "Investitionsobjekt" unter "Anzahl Pkw- Stellplätze": "Rund 600 Tiefgaragen-Stellplätze …, rund 50 Außen- stellplätze …, weitere Stellplätze in Planung.", - im Kapitel "Anlageziel und Anlagepolitik": "Behördliche Genehmigung Sämtliche zur Erreichung der Anlageziele und der Anla- gepolitik erforderlichen behördlichen Genehmigungen, liegen vor." 2 - 4 - Bei Prospekterstellung waren bereits 760 Stellplatzflächen vermietet, wobei 566 Tiefgaragenstellplätze genehmigt waren und weitere 84 Tiefgaragen- stellplätze später genehmigt wurden. Baurechtlich genehmigungsfähig waren insgesamt nur 650 Stellplätze. Tatsächlich wurden 1200 Tiefgaragenstellplätze und 500 Außenstellplätze errichtet. Die weiteren über die genehmigungsfähigen Stellplätze hinausgehenden Bauanträge wurden abgelehnt. Das Landgericht hat die Beklagte zu 2 neben den ehemaligen Beklagten zu 1 und 3 unter anderem verurteilt, an den Kläger 101.222,05 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten zu zahlen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten zu 2 das land- gerichtliche Urteil abgeändert, die Klage hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Kosten abgewiesen und im Übrigen ihre Berufung zurück- gewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte zu 2 ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten zu 2 hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Prospekt sei hinsichtlich der angegebenen Stellplätze und deren Genehmigungsfähigkeit fehlerhaft. Die Be- klagte zu 2 hafte aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Sie habe besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Sie sei maßgebliche Initiatorin und Prospektherausgeberin, der die Geschäftsbesorgung oblegen habe und die ausweislich des Prospekts über das normale Verhandlungsvertrauen hinausge- 3 4 5 6 7 - 5 - hend eine persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Ver- tragserfüllung übernommen habe. Die Beklagte zu 2 habe auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Zeichnung durch die Anleger gehabt. Insbe- sondere habe die Beklagte zu 2 im Prospekt gegenüber allen Anlageinteressen- ten die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts übernommen und unter anderem erklärt, dass ihres Wissens die Angaben im Prospekt richtig seien und keine wesentlichen Umstände ausgelassen worden seien. Daran müsse sie sich festhalten lassen. Die Beklagte zu 2 könne nicht darauf abheben, dass der Kläger den Prospekt nicht erhalten habe. Es reiche aus, dass der Prospekt ent- sprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft vom Berater und Anla- gevermittler als Arbeitsgrundlage verwendet worden sei. II. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes hält den Angriffen der Revi- sion nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht angeführten Begründung kann eine Haftung der Beklagten zu 2 aus Prospekthaftung im weiteren Sinne als Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, Abs. 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und Abs. 3 BGB nicht ange- nommen werden. 1. Eine Haftung der Beklagten zu 2 aus Verschulden bei Vertragsschluss als Vertreter, Dritter oder Sachwalter wegen der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens kommt nicht in Betracht. a) Aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet nur derjenige, der Ver- tragspartner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen. Ausnahms- weise kann daneben der für den Vertragspartner auftretende Vertreter, Vermitt- ler oder Sachwalter in Anspruch genommen werden, wenn er im besonderen Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23; Beschluss vom 25. Juni 2009 8 9 10 - 6 - - III ZR 222/08, juris Rn. 8; Urteil vom 22. Oktober 2015 - III ZR 265/14, juris Rn. 15). Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist dabei erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungs- vertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungs- gemäße Erfüllung des Vertrags übernommen hat. Anknüpfungspunkt der Pros- pekthaftung im weiteren Sinne ist dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachwalter aufgrund persönlich in Anspruch genom- menen - eben nicht nur typisierten - besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung er sich des Prospekts bedient (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23; Urteil vom 22. Oktober 2015 - III ZR 265/14, juris Rn. 15). Die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens kann auch dann vorlie- gen, wenn der Vertreter die Verhandlungen nicht selbst führt, sondern von ei- nem anderen für sich führen lässt und dem Vertragspartner gegenüber als die Person erscheint, von deren Entscheidung der Abschluss des Vertrages ab- hängt (BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 41/03, NJW-RR 2005, 23, 25 mwN). Gesellschaftsrechtliche Beteiligungen und eine hierdurch begründete "Schlüsselstellung" können Umstände sein, die im Rahmen der Prospekthaf- tung im engeren Sinne zu berücksichtigen sind. Eine Prospekthaftung im weite- ren Sinne vermögen sie jedoch nicht zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - III ZR 265/14, juris Rn. 16). Zur Annahme einer Prospekthaf- tung im weiteren Sinne reicht es auch nicht aus, dass der Name des in Anspruch Genommenen in einem Prospekt mehrfach an prominenter Stelle (zum Beispiel auf dem Deckblatt) genannt wird. Eine werbemäßige Nennung des Namens genügt nicht für eine Prospekthaftung im weiteren Sinne (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 26). 11 - 7 - b) Die Beklagte zu 2 ist nicht als Vertreterin aufgetreten und hat keinen unmittelbaren Kontakt zum Kläger gehabt. Neben dem fehlenden persönlichen Kontakt hatte die Beklagte zu 2 auch keine Stellung, nach der sie in eine Ver- tragsbeziehung zum Anleger trat, weil sie dessen Beitritt im Namen der Fonds- gesellschaft zu bewirken gehabt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - III ZR 222/08, juris Rn. 8). Es hätte auch zu einer Beeinflussung der Vertrags- verhandlungen aufgrund des persönlichen in Anspruch genommenen Vertrau- ens gekommen sein müssen (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1978 - II ZR 172/76, BGHZ 71, 284, 287), woran es ebenfalls fehlt. Die vom Berufungsgericht angesprochenen Erklärungen der Beklagten zu 2 im Fondsprospekt können hier schon deshalb nicht für die Begründung eines besonderen persönlichen Vertrauens als Dritter oder Sachwalter heran- gezogen werden, da diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem Kläger nicht bekannt geworden sind. Er hat danach den Prospekt vor der Anla- geentscheidung nicht zur Kenntnis genommen. Dass die Erklärungen der Be- klagten zu 2 im Prospekt im Beratungsgespräch der Mitarbeiter der ehemaligen Beklagten zu 1 mit dem Kläger erwähnt wurden, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und macht die Revisionserwiderung nicht geltend. Der Kläger ist jedoch für die Voraussetzungen einer Haftung aus Verschulden bei Vertrags- schluss darlegungs- und beweisbelastet (BGH, Urteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, BGHZ 169, 109 Rn. 43; Urteil vom 17. Oktober 1983 - II ZR 146/82, NJW 1984, 866, 867). Die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Fondsprospekt Grundlage des Bera- tungsgesprächs des Klägers mit der ehemaligen Beklagten zu 1 gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht es der Lebenser- fahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich wird. 12 13 14 - 8 - Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch nur auf Prospektfehler (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 16; Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, DStR 2003, 1760, 1762; Urteil vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1298). In diesen Fällen reicht es für die haf- tungsbegründende Kausalität aus, dass der Prospekt entsprechend dem Ver- triebskonzept der Fondsgesellschaft von den Anlagevermittlern als Arbeits- grundlage verwendet wird, weil dann die Anleger auf andere als die im Prospekt genannten Risiken nicht hingewiesen werden konnten (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 17). Die Grundsätze über die Beeinflussung der Anlageentscheidung aufgrund von Prospektfehlern, auch wenn diese nicht zur Kenntnis genommen worden sind, können nicht auf Aus- führungen im Prospekt übertragen werden, die unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens zu bewerten sind (BGH, Urteil vom 17. Juli 2018 - II ZR 13/17, juris Rn. 16). Es kann deshalb nach der Lebenser- fahrung nicht davon ausgegangen werden, dass die Erklärungen der Beklagten zu 2, die das Berufungsgericht als Garantieerklärung bewertet hat, in das Auf- klärungsgespräch eingeflossen sind und die Anlageentscheidung des Klägers beeinflusst haben. 2. Eine Haftung der Beklagten zu 2 als Dritte wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, die nicht Vertragspartner selbst werden sollte, wegen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses am Vertragsschluss scheidet auch aus. Eine solche Haftung kann in Betracht kommen, wenn der Dritte als Vertre- ter aufgetreten ist, er der eigentliche Vertragsinteressent war und somit nur aus formalen Gründen nicht selbst als Vertragspartner, sondern als Vertreter aufge- treten ist. Nicht ausreichend ist dabei ein lediglich mittelbares wirtschaftliches Interesse, das sich nur in der Allein- oder Mehrheitsgesellschafterstellung des Vertreters oder Dritten erschöpft (BGH, Urteil vom 7. November 1994 - II ZR 108/93, ZIP 1995, 211, 212; Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, 15 - 9 - BGHZ 126, 181, 183 f.; Urteil vom 23. Oktober 1985 - VIII ZR 210/84, ZIP 1986, 26, 28; Urteil vom 4. Mai 1981 - III ZR 193/80, ZIP 1981, 1076, 1077). Unbe- schadet des Umstands, dass die Beklagte zu 2 nicht gegenüber dem Kläger als Vertreterin aufgetreten ist, reicht der Umstand, dass sie Alleingesellschafterin der Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft gewesen sei, zur Begrün- dung einer Haftung nach § 311 Abs. 2 oder Abs. 3 BGB wegen wirtschaftlichen Eigeninteresses nicht aus. - 10 - III. Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Ent- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die im Verfahren angesprochene deliktische Haftung der Beklagten zu 2 bislang offengelassen und wird deren Prüfung nachzuholen haben. Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 06.10.2016 - 22 O 19357/15 - OLG München, Entscheidung vom 22.05.2017 - 19 U 4455/16 - 16