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Entscheidung

4 StR 354/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:260918B4STR354
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:260918B4STR354.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 354/18 vom 26. September 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 26. April 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG); jedoch haben sie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 21. Au- gust 2018 bemerkt der Senat: Die Annahme des Landgerichts, die Verhängung von Jugendstrafe sei (allein) wegen schädlicher Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG erforderlich, obwohl beide Angeklagten bis zur abgeurteilten Tat noch nicht erheblich strafrechtlich in Er- scheinung getreten seien und sich das konkrete Tatgeschehen spontan entwickelt habe, ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Den nach der stän- digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine solche Fallgestaltung zu be- achtenden rechtlichen Maßstab, wonach schädliche Neigungen zu bejahen sein können, wenn schon vor der Tat entwickelt gewesene Persönlichkeitsmängel gege- ben sind, die auf die Tat Einfluss gehabt haben und befürchten lassen, dass die An- geklagten weitere Straftaten begehen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. März 1993 – 3 StR 618/92, BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 6), hat die Strafkam- mer letztlich nicht verkannt. Denn sie hat aus der von besonderer Empathielosigkeit getragenen Tatausführung auf eine defizitäre Persönlichkeitsentwicklung beider An- geklagten schon vor der Tat geschlossen und erkennbar auch unter Berücksichti- gung des jeweiligen individuellen Lebenswegs beider Täter weitere auf schädliche Neigungen hinweisende Persönlichkeitsmängel festgestellt. Dass die Strafkammer die zurechenbare Schuld der jugendlichen Angeklagten nicht, wie regelmäßig geboten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155 f.), auch unter Berücksichtigung der gesetz- lichen Strafandrohungen des Erwachsenenstrafrechts bewertet hat, erweist sich hier ebenfalls nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Zwar ist das Landgericht bei bei- den Angeklagten von erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB ausgegangen; vor dem Hintergrund der zum konkreten Tatbild und zu den Tatfolgen - 3 - getroffenen Feststellungen lag die Annahme eines minder schweren Falles nach Erwachsenenstrafrecht fern. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke