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Beschluss

VII ZB 54/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei gebührenrechtlicher Beurteilung sind mehrere Nichtzulassungsbeschwerden desselben Rechtszugs regelmäßig als eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG zu behandeln. • Berufungs- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, die im selben Gerichtsverfahren vor dem Bundesgerichtshof geführt werden, begründen in der Regel einen einheitlichen Rahmen anwaltlicher Tätigkeit. • Die Anrechnung der Gebühr der Nichtzulassungsbeschwerde auf die Revisionsgebühr nach Nr. 3506 Abs. 2 VV-RVG steht nicht einer einheitlichen gebührenrechtlichen Behandlung mehrerer Nichtzulassungsbeschwerden im selben Verfahren entgegen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerden desselben Rechtszugs bilden gebührenrechtlich eine Angelegenheit • Bei gebührenrechtlicher Beurteilung sind mehrere Nichtzulassungsbeschwerden desselben Rechtszugs regelmäßig als eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG zu behandeln. • Berufungs- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, die im selben Gerichtsverfahren vor dem Bundesgerichtshof geführt werden, begründen in der Regel einen einheitlichen Rahmen anwaltlicher Tätigkeit. • Die Anrechnung der Gebühr der Nichtzulassungsbeschwerde auf die Revisionsgebühr nach Nr. 3506 Abs. 2 VV-RVG steht nicht einer einheitlichen gebührenrechtlichen Behandlung mehrerer Nichtzulassungsbeschwerden im selben Verfahren entgegen. Die Klägerin begehrt die Festsetzung erhöhter erstattungsfähiger Anwaltskosten nach einem Bausachstreit. Im Ausgangsprozess hatte das Landgericht der Klägerin in einem Zwischenfeststellungsurteil Recht gegeben; die Berufungsinstanz hob dies auf. Gegen die Nichtzulassung der Revision legten beide Parteien Nichtzulassungsbeschwerden beim Bundesgerichtshof ein, die dort unter einem Aktenzeichen geführt wurden. Der BGH ließ die Revision der Klägerin zu und gab ihr in einem späteren Revisionspunkt teilweise Recht; das Berufungsgericht entschied nach Zurückverweisung erneut zugunsten der Klägerin und sprach ihr Kosten zu. Das Landgericht setzte die der Klägerin von der Beklagten zu erstattenden Kosten fest, berücksichtigte dabei aber für das Verfahren vor dem BGH nur eine Gebühr für die Nichtzulassungsbeschwerden und Revisionsvertretung. Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung eines höheren Betrags in Höhe von 143.875,80 € und rügt, die beiden Nichtzulassungsbeschwerden seien gebührenrechtlich selbständige Angelegenheiten. • Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet; maßgeblich ist die gebührenrechtliche Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit (§ 15 Abs. 2 RVG). • Ob mehrere Tätigkeiten eine oder mehrere Angelegenheiten bilden, ist einzelfallabhängig und richtet sich insbesondere nach dem Inhalt des erteilten Auftrags und dem inneren Zusammenhang der Leistungen; bei einheitlicher Zielrichtung besteht regelmäßig ein einheitlicher Rahmen anwaltlicher Tätigkeit. • Die beiden Nichtzulassungsbeschwerden waren Gegenstand desselben Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof und stellten deshalb dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG dar. • § 17 Nr. 9 RVG regelt nur das Verhältnis zwischen Nichtzulassungsbeschwerde und nachfolgendem Revisionsverfahren, nicht aber das Verhältnis mehrerer Nichtzulassungsbeschwerden zueinander. • Die Tatsache, dass die Nichtzulassungsbeschwerden unterschiedliche Sachgegenstände oder Zulassungsgründe betrafen, steht der Annahme einer einheitlichen Angelegenheit nicht entgegen, sofern mehrere Prüfungsaufgaben in einen einheitlichen Rahmen anwaltlicher Tätigkeit eingebettet sind. • Die Festsetzung des Gegenstandswerts liegt außerhalb des Prüfungsumfangs des Kostenfestsetzungsverfahrens nach §§ 104 ff. ZPO und kann daher nicht zur Annahme selbständiger gebührenrechtlicher Angelegenheiten führen. • Die Anrechnungsvorschrift Nr. 3506 Abs. 2 VV-RVG für die Verfahrensgebühr der Nichtzulassungsbeschwerde auf die Revisionsgebühr ist mit der gebührenrechtlichen Zusammenfassung mehrerer Nichtzulassungsbeschwerden im selben Verfahren vereinbar und hindert diese nicht. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die anwaltliche Vertretung in den beiden Nichtzulassungsbeschwerden als dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG zu werten ist, weil beide Verfahren im selben Rechtszug vor dem Bundesgerichtshof geführt wurden und ein einheitlicher Rahmen anwaltlicher Tätigkeit gegeben war. Daher war die Berücksichtigung einer weiteren Gebühr in Höhe von 143.875,80 € nicht geboten und die Kostenfestsetzung des Landgerichts bleibt bestehen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; der Gegenstandswert des Verfahrens wurde auf 143.875,80 € festgesetzt.