Beschluss
VII ZB 56/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vollstreckungsaufträge sind in dem verbindlichen Formular der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung einzureichen; Beifügung eigener Forderungsaufstellungen ist nur zulässig, wenn die Anlage 1 keine zweckmäßige Möglichkeit zur Eintragung bietet.
• Die Möglichkeit, Formularfelder zu erweitern oder Seiten wegzulassen, erlaubt nicht das willkürliche Ersetzen vorgeschriebener Module durch eigene Anlagen.
• Hinweise oder Positionen zu nicht titulierten Forderungen sind nicht in das Vollstreckungsformular aufzunehmen und betreffen die beabsichtigte Zwangsvollstreckung nicht.
Entscheidungsgründe
Verpflichtung zur Nutzung des verbindlichen Gerichtsvollzieherformulars bei Vollstreckungsauftrag • Vollstreckungsaufträge sind in dem verbindlichen Formular der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung einzureichen; Beifügung eigener Forderungsaufstellungen ist nur zulässig, wenn die Anlage 1 keine zweckmäßige Möglichkeit zur Eintragung bietet. • Die Möglichkeit, Formularfelder zu erweitern oder Seiten wegzulassen, erlaubt nicht das willkürliche Ersetzen vorgeschriebener Module durch eigene Anlagen. • Hinweise oder Positionen zu nicht titulierten Forderungen sind nicht in das Vollstreckungsformular aufzunehmen und betreffen die beabsichtigte Zwangsvollstreckung nicht. Die Gläubigerin beantragte die Zwangsvollstreckung eines titulierten Geldanspruchs von 251,50 € durch den Gerichtsvollzieher. Sie reichte das amtliche Modul C des verbindlichen Vollstreckungsauftragsformulars ein, kreuzte an, dass eine eigene Forderungsaufstellung beigefügt sei, und legte eine selbst erstellte Aufstellung nebst Zinsberechnung bei. Die im Formular vorgesehene Anlage 1 für die Forderungsaufstellung füllte sie dagegen nicht aus. Der Gerichtsvollzieher wies den Auftrag unter Hinweis auf die Formularvorschriften zurück. Erinnerung und sofortige Beschwerde blieben erfolglos; die Gläubigerin wandte sich mit Rechtsbeschwerde an den BGH. • Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet; das Beschwerdegericht hat die formellen Anforderungen der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV) zutreffend angewandt. • Rechtsgrundlagen sind § 753 Abs. 3 Satz 1 ZPO (Ermächtigung zur Verordnung verbindlicher Formulare) sowie §§ 1, 2, 5 GVFV; nach § 1 und Anlage 1 ist das verbindliche Formular einschließlich der Forderungsaufstellung zu verwenden. • Nur wenn das Formular keine zweckmäßige Möglichkeit zur Eintragung bietet, ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GVFV ein Freitextfeld oder zusätzliche Anlage zulässig; das war hier nicht der Fall, weil Anlage 1 die titulierte Forderung und Zinsen abbilden kann. • § 2 Abs. 3 GVFV erlaubt nur, nicht mit Angaben versehene Seiten wegzulassen; dies bedeutet nicht, dass der Antragsteller vorgeschriebene Module durch eigene Anlagen ersetzen darf. • Eine partielle Entbindung vom Formularzwang nach § 5 GVFV kommt nur in Betracht, wenn das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist; ein solcher Fall ist nicht gegeben. • Hinweise auf nicht titulierte Forderungen oder deren Aufnahme in die Forderungsaufstellung sind nicht zulässig und berühren die beabsichtigte Zwangsvollstreckung nicht; entsprechende Anlagen, die erstmals in der Rechtsbeschwerde vorgelegt wurden, konnten daher nicht berücksichtigt werden. • Mangels Verletzung der Verfahrensgrundsätze und wegen Einhaltung der gesetzlichen Formularpflichten war die Zurückweisung des Vollstreckungsauftrags rechtmäßig. Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird zurückgewiesen; die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin. Der Vollstreckungsauftrag entsprach nicht der vorgeschriebenen Form nach § 753 Abs. 3 ZPO i.V.m. der GVFV, weil die Gläubigerin die verbindliche Anlage 1 zur Forderungsaufstellung nicht nutzte und stattdessen eine eigene Aufstellung beifügte, obwohl Anlage 1 die erforderlichen Eintragungsmöglichkeiten bot. Eine Entbindung vom Formularzwang war nicht gerechtfertigt, und Hinweise auf nicht titulierte Forderungen dürfen nicht in das Formular aufgenommen werden. Daher war die Zurückweisung durch die Vorinstanzen rechtmäßig und ist vom Bundesgerichtshof bestätigt worden.