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Entscheidung

IX ZB 89/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:270918BIXZB89
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:270918BIXZB89.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 89/16 vom 27. September 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 27. September 2018 beschlossen: Die Aussetzung des Verfahrens wird aufgehoben. Das an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtete Vor- abentscheidungsersuchen wird aufgehoben. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegen- einander aufgehoben. Gründe: I. Die dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 25. Januar 2018 (WM 2018, 383) vorgelegten Fragen zur Auslegung des Form- blatts in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zustän- digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (fortan: EuGVVO) sind nicht mehr entscheidungserheblich. Die Klägerin hat ihren Antrag, ihr für das von ihr erstrittene erstinstanzliche Zah- lungsurteil eine Bescheinigung gemäß Art. 53 EuGVVO auszustellen, für erle- digt erklärt, nachdem das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil mit Urteil vom 18. April 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen hat. Damit ist der 1 - 3 - Grund für das Ersuchen um Vorabentscheidung, das beim Gerichtshof der Eu- ropäischen Union unter dem Aktenzeichen C-135/18 geführt wird, entfallen. Die Aussetzung des Verfahrens ist daher gemäß § 150 ZPO aufzuheben. II. Aufgrund der Erledigungserklärung der Klägerin ist über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß § 91a ZPO zu entscheiden. Die auf die Zustim- mungsfiktion des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO hingewiesene Beklagte hat der Erle- digungserklärung nicht widersprochen. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben, weil die Entscheidung über die Rechtsbe- schwerde von der umstrittenen und bislang nicht geklärten Frage abhängt, wie das Formblatt in Anhang I der EuGVVO auszulegen ist, wenn die Vollstreckung des Urteils von einer vom Kläger zu erbringenden Sicherheitsleistung abhängt. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 01.02.2016 - 90 O 64/15 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.10.2016 - 23 U 30/16 - 2