Entscheidung
4 StR 318/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:091018B4STR318
32mal zitiert
3Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:091018B4STR318.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 318/18 vom 9. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Paderborn vom 16. April 2018, soweit es die Ange- klagte betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fäl- len zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge- 1 - 3 - stützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Schuld- spruchänderung und der Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen erfolgte die Aufzucht der Marihuanapflanzen in der Plantage jeweils zum Zwecke des späteren gewinnbringenden Absatzes der geernteten Pflanzen. Bei dieser Sachlage erfüllt der Anbau bereits den Tat- bestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und geht als unselbständi- ger Teilakt in der Bewertungseinheit des Handeltreibens auf (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 407/12, BGHSt 58, 99, 101; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29 Rn. 121 mwN). Die Angeklagte hat sich damit der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge in zwei Fällen schuldig gemacht. Der Senat ändert den Schuld- spruch entsprechend; § 265 StPO steht nicht entgegen. 2. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Strafkammer hat das Vorliegen minder schwerer Fälle gemäß § 30a Abs. 3 BtMG verneint und die verhängten Einzelstrafen jeweils dem nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Straf- rahmen des § 30a Abs. 1 BtMG entnommen. Die Urteilsausführungen zur Straf- rahmenwahl lassen aber nicht erkennen, dass das Landgericht den vertypten Strafmilderungsgrund des § 27 Abs. 2 StGB – wie rechtlich geboten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. März 1990 – 2 StR 457/89, BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 7; vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 50 Rn. 4 mwN) – bei seiner Gesamtwürdigung zur Prüfung der Voraussetzungen für die Annahme minder schwerer Fälle miteinbezogen hat. 2 3 - 4 - Der Senat kann trotz der maßvoll bemessenen Einzelstrafen nicht aus- schließen, dass sich die Strafrahmenwahl zum Nachteil der Angeklagten aus- gewirkt hat. Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 4