Entscheidung
VII ZR 228/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:091018BVIIZR228
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:091018BVIIZR228.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 228/16 vom 9. Oktober 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2018 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Borris als Einzelrichterin beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzu- lassungsbeschwerdeverfahren des Beklagten wird auf 98.160,29 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Der Beklagte hat den Antragsteller mit seiner Vertretung im Nichtzulas- sungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. September 2016 beauftragt, welches den Beklagten mit 98.160,29 € beschwerte. Mit der Nichtzulassungsbeschwer- debegründung hat der Beklagte Anträge mit einem Gegenstandswert von 36.204,74 € weiter verfolgt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 5. Juni 2018 die Nichtzu- lassungsbeschwerde des Beklagten zurückgewiesen und den Gegenstandswert dementsprechend auf 36.204,74 € festgesetzt. 1 2 - 3 - Der Antragsteller beantragt Wertfestsetzung für seine anwaltliche Tätig- keit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. II. Dem Antrag des Antragstellers war gemäß § 33 Abs. 1 RVG zu entspre- chen. Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung liegen vor, denn der anwaltliche Gegenstandswert weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbe- schwerde bildet. Der Beklagte erteilte dem Antragsteller einen unbeschränkten Rechtsmittelauftrag, dieser erstreckte sich damit auf die gesamte, durch das Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken begründete Beschwer in Höhe von 98.160,29 €. Diese entspricht dem Wert des Gegenstands der an- waltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. 3 4 - 4 - III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG. Borris Vorinstanzen: LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 19.06.2015 - 2 O 1161/04 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 02.09.2016 - 2 U 29/15 - 5