Entscheidung
IV ZR 161/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:101018BIVZR161
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:101018BIVZR161.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 161/18 vom 10. Oktober 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Prof. Dr. Karczewski und Dr. Götz am 10. Oktober 2018 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr zur Wahrnehmung ihrer Rech- te im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einen Not- anwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Streitwert: 66.437 € Gründe: I. Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt, der für die Klägerin rechtzeitig Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Berufungsgerichts eingelegt hatte, hat wegen Differenzen über die Erfolgsaussicht dieses Rechtsmittels noch vor Ablauf der bis zum 8. Ok- tober 2018 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist das Mandat ni e- dergelegt. Die Klägerin beantragt nunmehr die Beiordnung eines Nota n- walts (§ 78b Abs. 1 ZPO) zur weiteren Durchführung des Nichtzulas- sungsbeschwerdeverfahrens. II. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts ge- mäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. 1 2 - 3 - 1. Die Klägerin hat allerdings rechtzeitig innerhalb der Rechtsmi t- telbegründungsfrist den Beiordnungsantrag gestellt und nachgewiesen, dass es ihr trotz zumutbarer Anstrengungen nicht gelungen ist, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Dennoch kann mit dem von der Klägerin angestrebten Ziel, die von ihrem bisherigen Rechtsa n- walt für nicht erfolgversprechend erachtete Nichtzulassungsbeschwerde durchzuführen, die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO nicht gerechtfertigt werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde darf nach den gesetzlichen Vo r- schriften nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Recht s- anwalt begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, das eingelegte Rechtsmittel entgegen dem Rat der Prozessb e- vollmächtigten durchzuführen und hierbei die rechtlichen Überlegungen der Partei zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, li e- fe dem Sinn und Zweck des Anwaltszwangs zuwider, der darin besteht, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige Anwaltschaft zu stärken, die Rechtsuchenden kompetent zu beraten und die Gerichte von unzulässi- gen oder aussichtslosen Rechtsmitteln zu entlasten. Auch stünde eine solche Beiordnung im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Recht s- anwalts (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 2017 - IV ZR 131/17, juris Rn. 5 m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; vom 20. November 2012 - VIII ZR 175/12, juris Rn. 2; vom 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05, VersR 2007, 132 Rn. 3; vom 22. November 1994 - XI ZR 96/94, NJW 1995, 537). Scheitert mithin die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung d a- ran, dass der ursprünglich beauftragte, postulationsfähige Rechtsanwalt nach Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht bereit ist, den rechtlichen 3 4 - 4 - Überlegungen der Partei zu folgen und diese Überlegungen zur Grundla- ge eines Begründungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Beiordnung eines Notanwalts (Senatsbeschluss vom 15. November 2017 aaO; BGH, Beschluss vom 22. November 1994 aaO). 2. Die Beiordnung eines Notanwalts kommt hier im Übrigen aber auch deshalb nicht in Betracht, weil die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Prof. Dr. Karczewski Dr. Götz Vorinstanzen: LG Stendal, Entscheidung vom 07.04.2017 - 23 O 410/12 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 31.05.2018 - 4 U 40/17 - 5