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Beschluss

VII ZB 12/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister darf der Gerichtsvollzieher die ermittelte Anschrift des Schuldners dem Gläubiger nicht weitergeben. • § 755 Abs. 1 ZPO berechtigt den Gerichtsvollzieher zur Erhebung von Meldeangaben und zur Nutzung dieser Daten für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, nicht aber zur unbeschränkten Übermittlung bei Auskunftssperre. • Der Gläubiger kann stattdessen bei der Meldebehörde eine eigene Auskunft nach Maßgabe des Melderechts beantragen; die Meldebehörde hat den Betroffenen anzuhören. • Akteneinsicht nach § 760 ZPO begründet keinen Anspruch auf Mitteilung der Anschrift, wenn eine Auskunftssperre besteht.
Entscheidungsgründe
Keine Weitergabe meldebehördlicher Anschrift bei Auskunftssperre durch Gerichtsvollzieher • Bei Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister darf der Gerichtsvollzieher die ermittelte Anschrift des Schuldners dem Gläubiger nicht weitergeben. • § 755 Abs. 1 ZPO berechtigt den Gerichtsvollzieher zur Erhebung von Meldeangaben und zur Nutzung dieser Daten für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, nicht aber zur unbeschränkten Übermittlung bei Auskunftssperre. • Der Gläubiger kann stattdessen bei der Meldebehörde eine eigene Auskunft nach Maßgabe des Melderechts beantragen; die Meldebehörde hat den Betroffenen anzuhören. • Akteneinsicht nach § 760 ZPO begründet keinen Anspruch auf Mitteilung der Anschrift, wenn eine Auskunftssperre besteht. Der Gläubiger betrieb Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin aus einem Vollstreckungsbescheid über 1.579,22 €. Er beauftragte den Gerichtsvollzieher mit der Ermittlung der Anschrift bei der Meldebehörde nach § 755 Abs. 1 ZPO. Die Meldebehörde erteilte dem Gerichtsvollzieher eine Auskunft mit dem Vermerk einer absoluten Auskunftssperre. Der Gerichtsvollzieher leitete die Auskunft an den Gläubiger weiter, schwärzte jedoch die Anschrift. Der Gläubiger verlangte die Mitteilung der Anschrift und erhob Rechtsbehelf, den der Vollstreckungs- und das Beschwerdegericht zurückwiesen. Der Gläubiger legte Rechtsbeschwerde ein, die sich gegen die Weigerung richtet, die konkrete Anschrift trotz Sperre mitzuteilen. • Rechtsbeschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Nach § 755 Abs. 1 ZPO darf der Gerichtsvollzieher zur Ermittlung des Aufenthaltsorts Meldeangaben erheben; aus dem Wortlaut folgt keine Befugnis zur Weitergabe der Anschrift bei bestehender Auskunftssperre. • Das Melderecht (nun § 51 BMG; zuvor entsprechende Landesregelungen) verbietet die Erteilung von Auskünften bei Eintragung einer Auskunftssperre, es sei denn, nach Anhörung des Betroffenen kann eine Gefährdung ausgeschlossen werden. • Der Gerichtsvollzieher ist nicht zuständig, eine Anhörung des Schuldners vorzunehmen oder selbst abzuwägen, ob die Weitergabe die schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt; diese Entscheidung obliegt der Meldebehörde. • § 755 ZPO verfolgt den Zweck, dem Gläubiger effektivere Erkenntnis- und Vollstreckungsmittel zu verschaffen; dies ist aber bereits dadurch gewährleistet, dass der Gerichtsvollzieher die erhobenen Daten zur Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nutzen darf, soweit die Auskunftssperre dem nicht entgegensteht oder durch Schutzmaßnahmen gewahrt werden kann. • Systematische Gesetzesauslegung, insbesondere neuerer Regelungen zu Schuldnerverzeichnis und Einsicht (§§ 882b ff. ZPO), stützt die Trennung zwischen Erhebung/Nutzung durch den Gerichtsvollzieher und der Frage der Mitteilung der Anschrift an den Gläubiger. • Grundrechte des Gläubigers auf Eigentumsschutz und effektiven Rechtsschutz werden durch die zulässige Nutzung der Daten durch den Gerichtsvollzieher und die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Auskunft zu beantragen, hinreichend gewahrt. • Bei Akteneinsicht nach § 760 ZPO besteht kein Anspruch auf Mitteilung der Anschrift, wenn eine Auskunftssperre vorliegt; der Gerichtsvollzieher hat die Geheimhaltung zu wahren. Der Beschluss des Landgerichts Bamberg und die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts werden bestätigt; die Rechtsbeschwerde des Gläubigers war erfolglos und ist auf seine Kosten zurückzuweisen. Der Gerichtsvollzieher durfte die Anschrift der Schuldnerin bei eingetragener Auskunftssperre nicht an den Gläubiger weitergeben; er durfte die erlangten Meldeangaben jedoch zur Durchführung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nutzen, soweit die Sperre dem nicht entgegensteht oder durch Schwärzung und sonstige Schutzmaßnahmen gewahrt werden kann. Dem Gläubiger bleibt der Weg offen, selbst bei der Meldebehörde Auskunft zu beantragen, damit diese nach Anhörung des Schuldners über eine Ausnahme entscheidet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.