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XII ZB 231/18

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 10. Oktober 2018 XII ZB 231/18 GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 6 Abs. 1, 2; BGB § 1592 Nr. 1 Abstammung des Kindes einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt in einer gleichgeschlechtlichen Ehe lebt; Mitmutterschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 6 Abs. 1, 2; BGB § 1592 Nr. 1 Abstammung des Kindes einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt in einer gleichgeschlechtlichen Ehe lebt; Mitmutterschaft a) Die Ehefrau der ein Kind gebärenden Frau wird weder in direkter noch in entsprechender Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB Mit-Elternteil des Kindes. b) Die darin liegende unterschiedliche Behandlung von verschieden- und gleichgeschlechtlichen Ehepaaren trifft nicht auf verfassungs- oder konventionsrechtliche Bedenken. BGH, Beschl. v. 10.10.2018 – XII ZB 231/18 Problem Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Nach der Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts durch das Gesetz vom 28.7.2017 (BGBl. I, S. 2787) stellt sich die Frage, ob § 1592 Nr. 1 BGB entsprechend auf die Ehefrau der Kindesmutter angewendet und diese als „Mitmutter“ bzw. zweite Mutter angesehen werden kann (vgl. hierzu bereits ausf. Gutachten DNotI-Report 2018, 19 ). Im Fall der BGH-Entscheidung lebte die Kindesmutter seit Oktober 2017 in einer gleichgeschlechtlichen Ehe. Im November 2017 gebar sie ein Kind, das mit Spendersamen aus einer Samenbank gezeugt worden war. Der Antrag, die Ehefrau der Kindesmutter als „Mitmutter“ in das Geburtenregister einzutragen, wurde vom Standesamt abgelehnt. Entscheidung Der BGH hält dies für rechtmäßig. Mutter des Kindes sei nach § 1591 BGB die Frau, die das Kind geboren habe. Das BGB kenne nur die Zuordnung einer einzigen Mutter kraft Gesetzes. Damit habe der Gesetzgeber andere mögliche Formen der abstammungsrechtlichen Mutter-Kind-Zuordnung, insbesondere die Mutterschaft der Eizellenspenderin im Fall der Leihmutterschaft, bewusst ausgeschlossen. Eine Mutterschaftsanerkennung sehe das geltende Recht nicht vor. Eine direkte Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Norm nach ihrem klaren Wortlaut allein die Vaterschaft regele und diese einem bestimmten Mann zuweise. Auch eine entsprechende Anwendung scheide aus. Die Vorschrift gehöre zu den Abstammungsregeln, die die Eltern-Kind-Zuordnung zu einer Mutter und einem Vater zum Gegenstand hätten. Das Gesetz gehe davon aus, dass ein Kind einen männlichen und einen weiblichen Elternteil habe. Daran habe sich auch durch das Gesetz zur Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe nichts geändert. Das Gesetz befasse sich weder in seinem Text noch in seiner Begründung mit Abstammungsfragen. Eine für die Analogie erforderliche planwidrige Regelungslücke konnte der BGH nicht erkennen. Der Gesetzgeber wollte das Ehehindernis für gleichgeschlechtliche Partner aufheben und Benachteiligungen im Adoptionsrecht beseitigen. Hieraus ergebe sich, dass der Gesetzgeber nur ganz bestimmte Bereiche erfassen wollte und von einer Reform des Abstammungsrechts bewusst Abstand genommen habe. Außerdem sei keine vergleichbare Interessenlage gegeben. Die Vaterschaft kraft Ehe beruhe darauf, dass diese rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung regelmäßig auch die tatsächliche Abstammung abbilde. Diese der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Vermutung sei für die mit der Kindesmutter verheiratete Frau dagegen keinesfalls begründet. Außerdem würden sich bei Annahme der Analogie ungelöste Folgefragen wie z. B. der Anfechtbarkeit der Elternschaft stellen, die bislang nicht beantwortet seien. Die Ablehnung der analogen Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht. Das Familiengrundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG werde hierdurch nicht verletzt, weil die (Nicht-) Eintragung der Ehefrau in das Geburtenregister als Mit-Elternteil des Kindes nicht das Familienverhältnis der Ehepartner mit dem Kind betreffe. Auch das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG sei nicht verletzt. Die Ehefrau sei weder leiblicher noch rechtlicher Elternteil und falle daher nicht in den Schutzbereich des Grundrechts. Auch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes folge nicht die verfassungsrechtliche Notwendigkeit, ihm durch das Abstammungsrecht eine leiblich nicht verwandte Person als rechtlichen Elternteil zuzuordnen, selbst wenn diese bereit und in der Lage sei, Elternverantwortung zu übernehmen. Außerdem eröffne das geltende Recht die Möglichkeit der Sukzessivadoption durch die Ehefrau der Kindesmutter nach § 1741 Abs. 2 S. 3 BGB . Auch Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Die Ungleichbehandlung der Ehefrau mit dem Ehemann der Kindesmutter falle nicht ins Gewicht. Die Situation sei insoweit verschieden, als die Ehefrau generell nicht leiblicher Elternteil des Kindes sein könne. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 10.10.2018 Aktenzeichen: XII ZB 231/18 Rechtsgebiete: Abstammung (incl. künstliche Befruchtung), Adoption Erschienen in: MittBayNot 2019, 351-355 RNotZ 2019, 89-93 ZNotP 2019, 33-37 notar 2018, 456-457 NJW 2019, 153-156 Normen in Titel: GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 6 Abs. 1, 2; BGB § 1592 Nr. 1