Leitsatz
I ZR 18/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:111018UIZR18
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:111018UIZR18.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 18/18 Verkündet am: 11. Oktober 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja CMR Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 3, Art. 25 Abs. 2 Buchst. b Bei einer der CMR unterfallenden Beförderung ist im Falle der Entwertung des Gutes bei der Berechnung der Haftungshöchstsumme gemäß Art. 25 Abs. 2 Buchst. b CMR in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 CMR das Gewicht des Verpa- ckungs- oder Lademittels nicht hinzuzurechnen, wenn dieses unbeschädigt ge- blieben ist und ohne Einschränkung für weitere Transporte verwendet werden kann. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - I ZR 18/18 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 11. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Dresden vom 10. Januar 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die P. L. GmbH erteilte der Klägerin am 7. September 2015 den Auftrag, eine 72 P. -Motoren umfassende Sendung von der A. H. Motors KFT in G. /U. per Lkw zur Spedition S. in Leipzig zu befördern. Die Klägerin reichte den Transportauftrag an die Beklagte weiter, die ihrerseits einen weiteren Unterfrachtführer einsetzte. Durch dessen Verschulden kam es auf dem Transport am 8. September 2015 zu einem Unfall, durch den an den Motoren ein wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Die P. L. GmbH hat ihren Schaden mit 322.515,20 € beziffert. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin von der Beklagten den Ge- genwert von 149.320,24 Sonderziehungsrechten des Internationalen Wäh- rungsfonds nebst Zinsen begehrt. Sie ist dabei von einer summenmäßig be- 1 2 - 3 - schränkten Haftung der Beklagten und von einem Rohgewicht der Sendung von 17.928 kg ausgegangen. Dieses Gewicht hat sie nach der Summe des Ge- wichts der 72 Motoren (12.528 kg) und dem Gewicht von zwölf unbeschädigt gebliebenen Motorengestellen (5.400 kg) ermittelt. Das Landgericht hat der Klage im vollen Umfang stattgegeben. Die Be- klagte hat ihre Verurteilung in Höhe des Gegenwerts von 104.358,24 Sonder- ziehungsrechten nebst Zinsen (12.528 kg x 8,33 Sonderziehungsrechte) hinge- nommen und nur wegen des weiter ausgeurteilten, den Wert der Motorenge- stelle betreffenden Betrags Berufung eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat im Um- fang der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils zur Abweisung der Klage ge- führt (OLG Dresden, TranspR 2018, 144). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei- sung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die teilweise Abweisung der Klage wie folgt begründet: In das für die Höhe der zu leistenden Entschädigung maßgebliche Roh- gewicht der Sendung sei das Gewicht der zwölf unbeschädigt gebliebenen und wiederverwendbaren Transportgestelle nicht einzurechnen. Der Wortlaut des Art. 23 Abs. 3 CMR spreche dafür, bei einem Teilverlust nur die Differenz zwi- schen dem Gesamtgewicht der Sendung und dem Gewicht ihres abgelieferten Teils zu berücksichtigen. Mit dem Begriff Rohgewicht werde lediglich klarge- stellt, dass das Taragewicht mitberücksichtigt werden solle. Daraus folge aber nicht, dass das Gewicht von Verpackungs- und Lademittel als unselbständiger 3 4 5 6 - 4 - Teil des Gewichts des mit deren Hilfe beförderten Gutes zu behandeln und deshalb auch dann als fehlend anzusehen sei, wenn die Verpackungs- oder Lademittel unbeschädigt geblieben seien. Bei wertender Betrachtung seien die- se, soweit sie wiederverwendbar seien, dem unbeschädigt gebliebenen Teil der Sendung zuzuschlagen. Aus dem Zweck des Art. 23 Abs. 3 CMR, den Fracht- führer vor einer unzumutbar hohen Haftung zu schützen, folge nicht, dass die Haftungsgrenzen auch für den Fall des Teilverlusts im Vorhinein exakt ab- schätzbar sein müssten. Im Streitfall seien die unbeschädigt gebliebenen Transportgestelle demnach als selbständige Stücke anzusehen. Die Haftungs- höchstgrenze bemesse sich hier daher nach dem Gewicht der Motoren ohne die Transportgestelle. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat kei- nen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte der Klägerin nach Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens über den Beförderungs- vertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), das auf den zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrag anzuwenden ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 CMR), für Beschädigung des Gutes in der Zeit zwischen dessen Übernahme und dessen Ablieferung haftet. Es ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass eine Beschädigung des Gutes im Sinne von Art. 17 Abs. 1, Art. 25 CMR auch vorliegt, wenn die Beschädigung zur vollständigen Entwertung des Gutes in Gestalt eines technischen oder wirtschaftlichen Totalschadens führt (BGH, Versäumnisurteil vom 21. September 2017 - I ZR 47/16, TranspR 2018, 11 Rn. 13 = VersR 2018, 188 mwN). 2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beru- fungsgerichts, die Haftung der Beklagten sei auf den Gegenwert von 104.358,24 Sonderziehungsrechten beschränkt. 7 8 9 - 5 - a) Bei Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer gemäß Art. 25 Abs. 1 CMR den Betrag der Wertverminderung zu zahlen, die unter Zugrunde- legung des nach Art. 23 Abs. 1, 2 und 4 CMR festgestellten Wertes des Gutes berechnet wird. Die Entschädigung darf nach Art. 25 Abs. 2 CMR jedoch be- stimmte Beträge nicht übersteigen und zwar a) wenn die ganze Sendung durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei gänzlichem Verlust zu zah- len wäre und b) wenn nur ein Teil der Sendung durch die Beschädigung entwer- tet ist, den Betrag, der bei Verlust des entwerteten Teiles zu zahlen wäre. Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Gutes darf die Entschädigung nach Art. 23 Abs. 3 CMR 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts nicht übersteigen. Bei dieser Rechnungseinheit handelt es sich nach Art. 23 Abs. 7 Satz 1 CMR um das Sonderziehungsrecht des Internationa- len Währungsfonds. b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Haftung der Beklag- ten sei nach Art. 25 Abs. 2 CMR beschränkt. Die Revision hat insoweit keine Rügen erhoben. Das Berufungsgericht hat der Berechnung der Haftungshöchst- summe allein das Gewicht der vollständig entwerteten Motoren (12.528 kg) und nicht das Gewicht der unbeschädigt gebliebenen und wiederverwendbaren Transportgestelle (5.400 kg) zugrunde gelegt; es hat deshalb angenommen, die Haftung der Beklagten sei auf den Gegenwert von 104.358,24 Sonderziehungs- rechten beschränkt (12.528 kg x 8,33 Sonderziehungsrechte). Gegen diese Be- urteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. aa) Die Frage, ob bei einer Entwertung des Gutes das Gewicht des un- beschädigt gebliebenen Verpackungs- oder Lademittels bei der Berechnung der Höhe des Schadens hinzuzurechnen ist, wenn das Verpackungs- oder Lademit- tel mit dem Gut keine wirtschaftliche Einheit bildet und daher einen eigenen Wert verkörpert, ist im Schrifttum umstritten. 10 11 12 - 6 - (1) Soweit die Frage bejaht wird, wird darauf hingewiesen, dass Art. 23 Abs. 3 CMR schlechthin auf jedes fehlende Kilogramm (französisch: "kilogram- me du poids brut manquant"; englisch: "kilogram of gross weight short"), also die Differenz zwischen dem Rohgewicht mit und ohne Verlust abhebt, wobei zum Rohgewicht anteilig alles gehört, was dem Schutz der Sache dient oder wodurch die Einzelgegenstände zur Erleichterung des Transports zusammen- gefasst sind (vgl. mit dieser Begründung Koller, Transportrecht, 9. Aufl., Art. 25 CMR Rn. 8 in Verbindung mit Art. 23 CMR Rn. 14; vgl. auch Staub/Reuschle, HGB, 5. Aufl., Art. 23 CMR Rn. 52; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß, 3. Aufl., Art. 23 CMR Rn. 24; Thume/Riemer in Thume, CMR, 3. Aufl., Art. 23 Rn. 18; Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., Art. 25 CMR Rn. 6; ebenso zu § 431 Abs. 1 und 2 Nr. 2 HGB Koller aaO § 431 HGB Rn. 4 Fn. 20; Oetker/Paschke, HGB, 5. Aufl., § 431 Rn. 7 im Hinblick auf für den Transport verwendete Paletten). (2) Die im Schrifttum im Anschluss an die noch zu § 35 Abs. 4 KVO er- gangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 27. Februar 1996 - 9 U 114/95, TranspR 1996, 287) zu § 431 HGB vertretene Gegenauffas- sung bezieht demgegenüber eine Verpackung dann nicht in die Berechnung des Rohgewichts des beschädigten Gutes ein, wenn diese Verpackung unbe- schädigt geblieben ist (vgl. MünchKomm.HGB/Herber aaO § 431 Rn. 10; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 431 Rn. 4; Oetker/Paschke aaO § 431 Rn. 7 im Hinblick auf vom Absender für den Transport verwendete Container). bb) Vorzugswürdig ist die zuletzt genannte Ansicht jedenfalls in dem vor- liegend gegebenen Fall, dass das Verpackungs- oder Lademittel bei dem Transport unbeschädigt geblieben ist und ohne Einschränkung für weitere Transporte verwendet werden kann. 13 14 15 - 7 - (1) Die Sendung ist in einem solchen Fall nur teilweise und nicht voll- ständig entwertet. Die Entschädigung darf daher nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. b CMR den Betrag nicht übersteigen, der bei Verlust des entwerteten Teiles zu zahlen wäre. Eine teilweise Entwertung einer Sendung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Buchst. b CMR liegt vor, wenn nur einzelne Stücke der Sendung entwer- tet sind und die übrigen Stücke der Sendung ihren Wert behalten. Verpa- ckungs- und Lademittel sind Teil der Sendung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 CMR. Das ergibt sich daraus, dass Art. 25 Abs. 2 CMR in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 CMR für die Berechnung der Entschädigung auf jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts der Sendung abstellt. Unter Rohgewicht ist das Bruttogewicht der Sendung, also das Gewicht der Ware zuzüglich des Gewichts der Verpackung der Ware (des sogenannten Taragewichts, vgl. § 380 HGB) zu verstehen (zu § 35 Abs. 4 KVO vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1969 - I ZR 126/67, VersR 1969, 703 [juris Rn. 21 f.]). Danach liegt eine nur teilweise Entwertung einer Sendung vor, wenn Verpackungs- oder Lademittel bei einer Beschädi- gung anderer Stücke einer Sendung ihren Wert behalten. Das Gewicht unbe- schädigt gebliebener und weiterverwendbarer Verpackungs- oder Lademittel ist daher - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - bei der Ermitt- lung der Haftungshöchstsumme nicht mit einzurechnen. (2) Die Gegenauffassung, die dem Berechtigten eine Entschädigung zu- billigt, obwohl dieser das Verpackungs- oder Lademittel letztlich unbeschädigt erhält, ist schon im Blick auf das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, das auch für nach der CMR zu leistende Entschädigungen gilt (vgl. Münch- Komm.HGB/Jesser-Huß aaO Art. 23 CMR Rn. 30 mwN in Fn. 124), zumindest problematisch. Sie lässt sich nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die Motoren- gestelle hätten bei dem in Rede stehenden Transport wegen des Unfalls ihre dem Schutz der Motoren dienende Funktion nicht entfalten können. Zwar liegt bei einem Teilverlust, der zugleich den Wert der ordnungsgemäß abgelieferten 16 17 - 8 - Güter gemindert hat, neben dem Teilverlust, für den der Frachtführer entspre- chend dem Rohgewicht des verlorenen Teils gemäß Art. 23 Abs. 1 bis 3 CMR Wertersatz zu leisten hat, auch eine Beschädigung der Gesamtsendung vor, für die gemäß Art. 25 CMR Ersatz zu leisten ist (vgl. MünchKomm.HGB/Jesser- Huß aaO Art. 23 CMR Rn. 16 und 28; Thume/Riemer in Thume aaO Art. 23 Rn. 24, jeweils mwN; aA Koller aaO Art. 25 Rn. 5, wonach in einem solchen Fall eine einheitliche Abwicklung des Schadens im Rahmen des Art. 25 CMR vor- zunehmen ist), wobei aber die Gesamtentschädigung nicht höher sein darf als im Fall des Totalverlusts (Thume/Riemer in Thume aaO Art. 23 Rn. 24; Münch- Komm.HGB/Jesser-Huß aaO Art. 23 CMR Rn. 16 und 28 mwN). Eine solche Schadensberechnung setzt jedoch eine Wertminderung an dem nicht verlore- nen Gut voraus. Daran fehlt es im Streitfall. Die Motorengestelle waren hier im dafür maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Ablieferung weder in ihrer Substanz noch in ihrer Verwendbarkeit beeinträchtigt. Ein bei dem Transport allenfalls eingetrete- ner Nutzungsausfallschaden wäre als weiterer Schaden im Sinne von Art. 25 Abs. 2, Art. 23 Abs. 4 CMR nur dann ersatzfähig gewesen, wenn der eingetre- tene Schaden - wie nicht - auf einem qualifizierten Verschulden im Sinne des Art. 29 CMR der Beklagten oder einer Hilfsperson der Beklagten im Sinne von Art. 3 CMR beruhte. (3) Eine andere Beurteilung der Sache ist auch nicht - wie die Revision unter Berufung auf eine im Schrifttum (vgl. Koller aaO § 431 HGB Rn. 4 Fn. 20) vertretene Auffassung meint - deshalb gerechtfertigt, weil das der CMR zugrun- de liegende "Prinzip der Pauschalität und Radikalität der Wertersatzbemes- sung" es gebiete, wert- oder verlustbezogene Umstände außerhalb der Berech- nungsvorgaben strikt und daher insbesondere dann außer Betracht zu lassen, wenn - wie im Streitfall - Verpackungs- oder Lademittel unbeschädigt geblieben und auch wiederverwendbar seien. Zwar bilden diese Mittel, solange sie bei dem Transport der Beförderungssicherheit sowie zudem vielfach der Vereinfa- 18 - 9 - chung und Beschleunigung der Be- und Entladevorgänge dienen, mit dem Gut selbst eine Einheit. Diese im Hinblick auf den Transport hergestellte Einheit wird jedoch mit der Ablieferung des Gutes wieder aufgelöst. Das gilt auch dann, wenn das Gut zu diesem Zeitpunkt im Hinblick auf eine vom Absender oder Empfänger verfügte Lagerung oder Weiterbeförderung des Gutes mit dem La- de- oder Transportmittel weiterhin verbunden bleibt; denn in einem solchen Fall hat die Verbindung ihre Grundlage dann nicht mehr in dem mit der Ablieferung erledigten früheren Frachtvertrag, sondern in der Entscheidung des Absenders oder Empfängers, die Verbindung zwischen dem Gut und dem Verpackungs- oder Lademittel nicht sogleich mit der Ablieferung aufzuheben. (4) Eine für die Klägerin günstigere Beurteilung der Sache rechtfertigt schließlich nicht - wie die Revision in den Raum stellt - der Umstand, dass das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds, das seit Abschluss des Protokolls zur CMR vom 5. Juli 1978 die nach Art. 23 Abs. 7 CMR für die Berechnung der Haftungshöchstsumme maßgebliche Rechnungseinheit ist, seither einer ständigen Entwertung unterlegen ist (vgl. MünchKomm.HGB/ Jesser-Huß aaO Art. 23 CMR Rn. 19 f. mwN). Eine Berücksichtigung dieses Umstands etwa in dem Sinne, dass ihm gegebenenfalls bei der Auslegung der auf diese Höchstsumme abstellenden Vorschriften Rechnung zu tragen sei, führte zum einen zu einer nicht vertretbaren Rechtsunsicherheit. Zum anderen haben die Vertragsstaaten der CMR dadurch, dass sie in Art. 10 des Protokolls vom 5. Juli 1978 die Möglichkeit einer regelmäßigen Überprüfung der in Art. 2 dieses Protokolls neu geregelten Höchstsumme vorgesehen haben (vgl. BGBl. II 1980, S. 733, 737), zu erkennen gegeben, dass eine Änderung der Wertverhältnisse allein auf diesem Weg berücksichtigt werden kann. 19 - 10 - 3. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Gegen- wert von 104.358,24 Sonderziehungsrechten einen Betrag von 127.300,35 € ergibt. Der von der Beklagten im Streitfall nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. b, Art. 23 Abs. 3 CMR zu leistende Ersatz in Höhe von 104.358,24 Sonderziehungsrech- ten ist gemäß Art. 23 Abs. 7 Satz 2 CMR in die Landeswährung des Staates des angerufenen Gerichtes umzurechnen, wobei die Umrechnung nach dem Wert der betreffenden Währung am Tag des Urteils zu erfolgen hat. Maßge- bend ist der Tag der Verkündung des letztinstanzlichen Urteils (BGH, Urteil vom 6. Februar 1997 - I ZR 202/94, TranspR 1997, 335, 337 [juris Rn. 21] = VersR 1997, 1298; zu § 660 Abs. 1 Satz 3 HGB aF vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - I ZR 140/06, BGHZ 181, 292 Rn. 29). Da der Rechtsstreit im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Teil des Streitgegenstands nicht in die höhere Instanz gelangt ist, ist für den Wert des Sonderziehungsrechts der Tag maßgeblich, an dem das Landgericht sein Urteil erlassen hat. Dieser Wert hat nach den Fest- stellungen seinerzeit 1,219840 € betragen. 20 21 - 11 - III. Nach allem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 28.06.2017 - 2 HKO 2181/16 - OLG Dresden, Entscheidung vom 10.01.2018 - 13 U 1158/17 - 22