Entscheidung
2 StR 367/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:171018B2STR367
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:171018B2STR367.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 367/18 vom 17. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwer- deführers am 17. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Erfurt vom 5. Juni 2018 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrecht erhal- ten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Herstellen kin- derpornographischer Schriften, und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt, eine Kompensationsentscheidung getroffen und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet. 1 - 3 - Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegrün- det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Strafzumessung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Das Landgericht hat hinsichtlich aller Taten zum Nachteil des Ange- klagten die „eigensüchtige Einstellung“ berücksichtigt, mit der er „die Befriedi- gung seiner sexuellen Forderungen ohne Rücksicht auf deren Folgen für die Nebenklägerin an dieser als Ersatz für eine erwachsene Sexualpartnerin“ durchgesetzt habe. Damit hat die Strafkammer rechtsfehlerhaft darauf abge- stellt, dass der Angeklagte die Straftaten überhaupt begangen hat. Denn dass sich der Angeklagte über die Interessen des missbrauchten Kindes hinwegge- setzt hat, gehört zum Regeltatbild der Tatbestände der §§ 176 und 176a StGB und kann deshalb nicht als den Unrechtsgehalt der Taten erhöhender Umstand angesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2014 – 3 StR 318/13, NStZ 2014, 409, 410; Senat, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 2 StR 189/13, NStZ-RR 2013, 291). b) Darüber hinaus hat das Tatgericht im Fall II. 5 der Urteilsgründe nicht erkennbar geprüft, ob das Vorliegen des vertypten Milderungsgrunds vermin- derter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) allein oder unter Berücksichtigung der sons- tigen Milderungsgründe Anlass für die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 176a Abs. 4 StGB sein könnte (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 2018 – 2 StR 531/17, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 29. August 2018 – 4 StR 248/18, juris Rn. 8; Beschluss vom 4. April 2017 – 3 StR 516/16, NStZ 2017, 524). 2 3 4 5 - 4 - 2. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Tatgericht ohne die aufgezeigten Rechtsfehler zu einer für den Angeklagten günstigeren Bemes- sung der Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe gekommen wäre. Da es sich lediglich um Wertungsfehler handelt, können die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die zu den bereits getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch treten dürfen, sind möglich. 3. Der Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in einer Ent- ziehungsanstalt kann bestehen bleiben, weil eine Wechselwirkung zwischen Strafausspruch und Maßregelanordnung auszuschließen ist (vgl. BGH, Be- schluss vom 4. August 1982 – 3 StR 206/82, juris Rn. 4). Auch einer Aufhebung der Kompensationsentscheidung bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2011 – 3 StR 228/11, juris Rn. 16). 4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Bei der Prüfung der Frage, ob im Fall II. 5 der Urteilsgründe die Annah- me eines minder schweren Falles in Betracht kommt, wird das neu zur Ent- scheidung berufene Tatgericht zu beachten haben, dass § 176a Abs. 4 StGB 6 7 8 9 - 5 - für einen minder schweren Fall des § 176a Abs. 2 StGB, wie er hier rechtsfeh- lerfrei festgestellt ist, einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren und nicht – wie vom Landgericht angenommen – einen Strafrahmen von drei Mona- ten bis zu fünf Jahren eröffnet. Schäfer Eschelbach Zeng Bartel Grube