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Entscheidung

XII ZB 197/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:171018BXIIZB197
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:171018BXIIZB197.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 197/18 vom 17. Oktober 2018 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 wer- den der Staatskasse auferlegt. Wert: 5.000 € Gründe: Nachdem die Betroffene gestorben ist und sich das Betreuungsverfahren damit erledigt hat, ist auf Anregung des Rechtsbeschwerdeführers noch über die Kosten zu entscheiden. Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 25 Abs. 2 GNotKG. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 307 FamFG. Es besteht Anlass, der Staatskasse die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2 aufzuerlegen. Dessen Rechtsbeschwerde hätte schon des- halb Aussicht auf Erfolg gehabt, weil die Instanzgerichte der Betroffenen entgegen § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG keinen Verfahrenspfleger bestellt haben, obwohl das Amtsgericht die Betreuung auf einen Aufgabenkreis er- streckt hatte, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebens- gestaltung der Betroffenen umfasste (vgl. Senatsbeschluss vom 23. August 2017 - XII ZB 611/16 - FamRZ 2017, 1865 Rn. 6 f. mwN). Dass ein Interesse 1 2 3 - 3 - der Betroffenen an der Bestellung eines Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht, hat das Landgericht nicht festgestellt. Dose Günter Nedden-Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Würzburg, Entscheidung vom 01.03.2018 - 28 XVII 1219/17 - LG Würzburg, Entscheidung vom 26.03.2018 - 3 T 614/18 -