Entscheidung
AnwZ (Brfg) 5/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:191018BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:191018BANWZ.BRFG.5.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 5/18 vom 19. Oktober 2018 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Unterlassung der Einführung des elektronischen Postfachs hier: Anhörungsrüge - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin Limperg, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Remmert sowie den Rechts- anwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Merk am 19. Oktober 2018 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juni 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen die Einführung des besonderen elektroni- schen Anwaltspostfachs. Seine Klage ist erfolglos geblieben. Seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs hat der Se- nat mit Beschluss vom 28. Juni 2018 abgelehnt. Hiergegen erhebt der Kläger die Anhörungsrüge. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2018 hat er außerdem die Fest- setzung des Streitwertes auf 10.000 € beanstandet. 1 - 3 - II. Die Anhörungsrüge ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft. Sie ist jedoch unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwä- gung zu ziehen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, der von einer Partei vertrete- nen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, NZI 2011, 540 Rn. 13). Dass der Antragsteller die rechtlichen Schlussfolgerungen, zu denen der Senat gelangt ist, für unzutreffend hält, ver- hilft der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg. Ebenso wenig verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte, alle Einzel- punkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat die Begründung des Zu- lassungsantrags vollständig daraufhin geprüft, ob sie eine Zulassung der Beru- fung rechtfertigt. Er hat sämtliche Beanstandungen für nicht durchgreifend er- achtet und hat seinem die Zulassung ablehnenden Beschluss vom 28. Juni 2018 eine den Kern der Angriffe betreffende kurze Begründung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO) beigefügt. Zu einer weiterreichenden Be- gründung sieht der Senat auch in diesem Verfahrensabschnitt keinen Anlass (§ 112e Satz 2 BRAO, § 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Anhörungsrüge kann nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzung der Entscheidungsgründe herbeizuführen. Dieser für die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbe- schwerde anerkannte Grundsatz (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; vom 8. Oktober 2015 - VII ZR 238/14, juris Rn. 3; vgl. auch BT-Drucks. 15/3706, S. 16) gilt ebenso für Urteilsgründe oder für die Gründe einer sonstigen verfahrensabschließenden Entscheidung (vgl. 2 3 - 4 - BVerwG, NVwZ 2008, 1027 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 14. November 2016 - AnwZ (Brfg) 43/15, juris Rn. 4). III. Den Streitwert hat der Senat, wie aus dem angefochtenen Beschluss ersichtlich, gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000 € festgesetzt. Wegen der Bedeutung der Sache wurde der Regelstreitwert von 5.000 € verdoppelt; zudem hat der Kläger selbst vorgetragen, die ihm durch die Einführung des elektronischen Postfachs drohenden Kosten würden den Betrag von 5.000 € übersteigen (vgl. Seite 56 der Begründung des Zulassungsan- trags). Zu einer derzeit noch von Amts wegen zulässigen Änderung der Fest- setzung (vgl. § 63 Abs. 3 GKG) sieht der Senat keinen Anlass. Limperg Lohmann Remmert Lauer Merk Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 31.08.2017 - AGH I 4/17 - 4