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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 39/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:221018BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:221018BANWZ.BRFG.39.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 39/18 vom 22. Oktober 2018 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Braeuer und Dr. Kau beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nord- rhein-Westfalen vom 25. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 13. September 2017 die Zulas- sung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 19. Juni 2018 zugestelltem Urteil abgewiesen. Mit Schrift- satz vom 9. Juli 2018 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist nicht erfolgt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu ver- werfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die Frist be- 1 2 - 3 - trägt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Mona- te und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 19. Juni 2018 erfolgte. Die Frist ist am Montag, den 20. August 2018 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch keine Antragsbegründung vor. Hierauf ist der Klä- ger mit Schreiben vom 24. August 2018 hingewiesen worden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Braeuer Kau Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 25.05.2018 - 1 AGH 82/17 - 3