Entscheidung
XI ZA 3/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:231018BXIZA3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:231018BXIZA3.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZA 3/18 vom 23. Oktober 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für das beabsichtigte Rechtsbeschwerdeverfahren wird abge- lehnt. Gründe: I. Das Landgericht Kassel hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 den An- trag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 19. Februar 2018 zurückgewiesen, weil das Landgericht die Erfolgsaus- sichten der Klage zu Recht verneint habe. Hiergegen möchte sich der Antrag- steller mit einer Rechtsbeschwerde wenden, für deren Durchführung er Pro- zesskostenhilfe beantragt. 1 - 3 - II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil das beabsichtigte Rechtsbeschwerdeverfahren keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrück- lich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zuge- lassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77, vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 und vom 13. März 2014 - IX ZB 48/13, WM 2014, 711 Rn. 11). Eine außeror- dentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2 - 4 - 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff. und vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77) und verfassungsrechtlich auch nicht ge- boten (vgl. BVerfGE 107, 395, 416 ff.). Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 05.10.2017 - 2 O 647/17 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 19.02.2018 - 25 W 52/17 -