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Entscheidung

2 StR 578/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:241018B2STR578
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:241018B2STR578.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 578/16 vom 24. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts – zu Ziffer 2. bzgl. der Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO und Zif- fer 3. auf dessen Antrag – und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2018 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1 analog, § 464 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten vom 26. März 2017 auf Wiederein- setzung in den vorherigen Stand zur Heilung der Mängel einer nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ent- sprechenden Verfahrensrüge wird zurückgewiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Rostock vom 2. Mai 2016 wird mit der Maßgabe verwor- fen, dass ein Monat der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gilt. 3. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammen- treffenden Fällen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Vermummungs- verbot, wegen gefährlicher Körperverletzung in vier rechtlich zusammentreffen- den Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch verblieb, davon in einem Fall auch in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie in allen rechtlich zusammen- treffenden Fällen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Vermummungs- verbot sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einem Ver- stoß gegen das Vermummungsverbot zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es ihn im Adhäsionsver- fahren zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 300 € an den Neben- kläger verurteilt und im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsan- trag abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der auf die Verlet- zung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision sowie einer gegen die Kostenentscheidung gerichteten sofortigen Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 26. März 2017 hat er zur Heilung der Mängel einer Verfahrensrüge Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. 1. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig. Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung dient nicht der Heilung von Zulässigkeitsmängeln von fristgemäß erhobenen Verfahrensrügen. Die Wieder- einsetzung in den vorigen Stand zur Wiederholung einer zunächst vom Vertei- diger nicht formgerecht vorgetragenen und daher unzulässigen Verfahrensrüge widerspräche im Übrigen der Systematik des Revisionsverfahrens. Könnte ein Angeklagter, dem durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ein formaler Mangel in der Begründung einer Verfahrensrüge aufgezeigt worden ist, 1 2 3 - 4 - diese unter Hinweis auf ein Verschulden seines Verteidigers nachbessern, wür- de im Ergebnis die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO außer Kraft gesetzt. Da den Angeklagten selbst an dem Mangel regelmäßig keine Schuld trifft, wäre ihm auf einen entsprechenden Antrag hin stets Wiedereinsetzung zu gewähren (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 1987 – 1 StR 386/87, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1). Dies stünde nicht mit dem öffentlichen Interesse in Einklang, einen geordneten Fortgang des Verfahrens zu sichern und ohne Verzögerung alsbald eine klare Verfahrenslage zu schaffen (BGH, Beschluss vom 21. Februar 1951 – 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46; Beschluss vom 27. März 2008 – 3 StR 6/08, juris Rn. 5). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge kommt daher nur in be- sonderen Prozesssituationen ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wah- rung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 1993 – 5 StR 162/93, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; Beschluss vom 15. März 2001 – 3 StR 57/01, juris Rn. 2; Beschluss vom 25. September 2007 – 1 StR 432/07, NStZ-RR 2008, 18; BGH, Beschluss vom 27. März 2008 – 3 StR 6/08, juris Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 44 Rn. 7 ff.). Eine solche Ausnahmesituation liegt im vorliegenden Fall ersichtlich nicht vor. Im Übrigen hätte – wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 7. März 2017 zutreffend ausführt – die erhobene Rüge, mit der eine Verletzung von § 244 Abs. 4 StPO geltend gemacht wird, selbst wenn sie rechtzeitig form- gerecht erhoben worden wäre, keinen Erfolg. 2. Die Revision hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun- desanwalts keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings gebietet die im Revisionsverfahren zu einer 4 5 - 5 - rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung führende Verletzung des Be- schleunigungsgebots die in der Urteilsformel ausgesprochene Kompensation nach dem Vollstreckungsmodell der Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 135 ff.). Die Gesamtwürdigung der Verhältnisse des Einzelfalls ergibt, dass eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, die das Maß des Angemessenen überschreitet. a) Das angefochtene Urteil ist am 2. Mai 2016 ergangen. Bereits am 7. Januar 2016 war der Haftbefehl gegen den Angeklagten aufgehoben worden, so dass dieser sich während des Revisionsverfahrens in Freiheit befand. Die Sache mit einer Revisionsbegründungsschrift im Umfang von 742 Seiten ist am 16. März 2017 mit dem Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesge- richtshof eingegangen und wurde dem Berichterstatter am 28. März 2017 zuge- teilt. Hiernach hat der Beschwerdeführer am 3. April 2017 auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts erwidert. b) Bei diesen Abläufen war auch unter Berücksichtigung des großen Um- fangs und der Schwierigkeit des Prozessstoffs das Revisionsverfahren über- durchschnittlich lang. Insoweit ist von einer Verzögerung des Revisionsverfah- rens von sechs Monaten auszugehen. Dieser Umfang der Verfahrensverzöge- rung ist allerdings nicht mit dem Umfang der zur Kompensation erforderlichen Vollstreckungsanrechnung gleichzusetzen, sondern hat nach den Umständen des Einzelfalls grundsätzlich einen eher geringen Bruchteil der verhängten (Gesamt-) Strafe zu betragen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146 f.). Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erklärt der Senat einen Monat der gegen den Angeklagten ver- hängten Gesamtfreiheitsstrafe als bereits vollstreckt. 6 7 - 6 - 3. Auch die sofortige Beschwerde ist unbegründet, da die angegriffene Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht. Schäfer Appl Eschelbach Zeng Grube 8