Entscheidung
5 AR (VS) 66/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:241018B5AR
2mal zitiert
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:241018B5AR.VS.66.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 AR (Vs) 66/18 vom 24. Oktober 2018 in der Justizverwaltungssache des wegen Erlasses und Vollziehung eines Vollstreckungshaftbefehls hier: Rechts- und Streitwertbeschwerde des Antragstellers - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2018 beschlossen: Die Rechts- und Streitwertbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Mai 2018 werden auf Kos- ten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der angegriffene Beschluss ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Bezüglich der Festsetzung des Streitwerts findet eine Beschwerde an einen obersten Ge- richtshof des Bundes nicht statt (§ 68 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; vgl. zu den Kosten bei unstatthafter Beschwerde BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2002 – IX ZB 303/02, NJW 2003, 69). Mutzbauer Sander Berger Mosbacher Köhler