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Beschluss

XII ZB 288/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen und damit grundsätzlich nicht befugt, im Namen des Betroffenen Rechtsmittel einzulegen. • Legitimiert ein Verfahrenspfleger zu handeln, muss sich aus der Beschwerdeschrift deutlich ergeben, dass er tatsächlich als Bevollmächtigter des Betroffenen mit dessen Auftrag und unter Aufgabe seiner Funktion als Verfahrenspfleger handelt. • Eine Beschwerde des Verfahrenspflegers, die nur erklärt, er handle „im Namen der Betroffenen“, ist unzulässig und führt zur Unbegründetheit folgender Rechtsbeschwerden.
Entscheidungsgründe
Verfahrenspfleger: Unzulässigkeit der Beschwerde ‚im Namen der Betroffenen‘ • Ein Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen und damit grundsätzlich nicht befugt, im Namen des Betroffenen Rechtsmittel einzulegen. • Legitimiert ein Verfahrenspfleger zu handeln, muss sich aus der Beschwerdeschrift deutlich ergeben, dass er tatsächlich als Bevollmächtigter des Betroffenen mit dessen Auftrag und unter Aufgabe seiner Funktion als Verfahrenspfleger handelt. • Eine Beschwerde des Verfahrenspflegers, die nur erklärt, er handle „im Namen der Betroffenen“, ist unzulässig und führt zur Unbegründetheit folgender Rechtsbeschwerden. Die Betroffene war seit 2013 umfassend betreut. Das Amtsgericht genehmigte die Weiterunterbringung der Betroffenen in geschützter Pflegeeinrichtung bis längstens 28.03.2019 und bestellte einen Verfahrenspfleger (Rechtsanwalt T.). Rechtsanwalt T. legte gegen die Genehmigung Beschwerde "im Namen der Betroffenen" ein. Das Landgericht wies diese Beschwerde zurück. Die Betroffene erhob daraufhin Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit und Begründetheit der vom Verfahrenspfleger eingelegten Beschwerde sowie die Frage, ob er befugt war, im Namen der Betroffenen zu handeln. • Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da die Erstbeschwerde der Betroffenen zurückgewiesen worden ist. • Der Verfahrenspfleger hat primär die Pflicht, das rechtliche Gehör des Betroffenen zu sichern und den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen in der Verfahrenserwägung darzustellen; er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen. • Daraus folgt, dass eine Verfahrenshandlung, mit der der Verfahrenspfleger ausdrücklich "im Namen des Betroffenen" handelt, grundsätzlich unzulässig ist und der Verfahrenspfleger insbesondere nicht befugt ist, im Namen des Betroffenen Beschwerde einzulegen. • Eine Ausnahme liegt nur vor, wenn sich aus der Beschwerdeschrift hinreichend deutlich ergibt, dass der Verfahrenspfleger ausdrücklich mit einem Auftrag des Betroffenen handelt und damit seine Bestellung aufgibt, um als Verfahrensbevollmächtigter aufzutreten; dies muss klar erkennbar sein. • Im vorliegenden Fall legte Rechtsanwalt T. die Beschwerde ausdrücklich "im Namen der Betroffenen" ein und machte nicht deutlich, dass er zugleich aufgrund eines Auftrags als anwaltlicher Bevollmächtigter handelt. Daher war die Erstbeschwerde unzulässig und die nachfolgende Rechtsbeschwerde unbegründet. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof weist die Beschwerde mit der Maßgabe zurück, dass die frühere Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen den Beschluss des Amtsgerichts verworfen wird. Begründend liegt zugrunde, dass der Verfahrenspfleger nicht befugt war, im Namen der Betroffenen Beschwerde einzulegen, und die Beschwerdeschrift nicht hinreichend erkennbar machte, dass er stattdessen als bevollmächtigter Anwalt mit Auftrag des Betroffenen handelte. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.