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Beschluss

XII ZB 300/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Berufsbetreuer darf Gelder des Betreuten nicht dauerhaft auf einem Rechtsanwalts-Sammelanderkonto verwalten. • Das Betreuungsgericht hat nach §§ 1908i, 1837 Abs. 2 BGB bei Pflichtwidrigkeiten des Betreuers durch Gebote und Verbote einzugreifen. • Zweck und Risiko der Trennungspflicht nach § 1805 BGB rechtfertigen besondere Anforderungen an die Verwaltung von Fremdgeldern; Sammelanderkonten sind regelmäßig ungeeignet, insbesondere bei laufender Verfügungsgeldverwaltung.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Sammelanderkonten für Betreutenvermögen durch Berufsbetreuer • Ein Berufsbetreuer darf Gelder des Betreuten nicht dauerhaft auf einem Rechtsanwalts-Sammelanderkonto verwalten. • Das Betreuungsgericht hat nach §§ 1908i, 1837 Abs. 2 BGB bei Pflichtwidrigkeiten des Betreuers durch Gebote und Verbote einzugreifen. • Zweck und Risiko der Trennungspflicht nach § 1805 BGB rechtfertigen besondere Anforderungen an die Verwaltung von Fremdgeldern; Sammelanderkonten sind regelmäßig ungeeignet, insbesondere bei laufender Verfügungsgeldverwaltung. Ein Rechtsanwalt war als Berufsbetreuer für einen Betroffenen mit Vermögenssorge bestellt und verwaltete bei einer Bank ein als "Barkasse" bezeichnetes Rechtsanwalts-Sammelanderkonto, auf dem Gelder mehrerer Betroffener zusammenliefen. Der Betroffene hatte daneben ein eigenes Pfändungsschutz-Girokonto bei derselben Bank. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts ordnete an, die Gelder des Betroffenen vom Sammelanderkonto dem Betroffenenvermögen zurückzuführen und untersagte dem Betreuer, das Sammelanderkonto weiter für den Betroffenen zu führen oder künftig dessen Gelder einem Fremdgeld- oder Anderkonto zuzuführen. Das Landgericht wies die Beschwerde des Betreuers zurück; hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde, die der Bundesgerichtshof zurückwies. • Anknüpfend an § 1805 Satz 1 BGB besteht für Betreuer die Pflicht, das Vermögen des Betreuten von ihrem eigenen Vermögen zu trennen; das gilt auch zwischen den Vermögen verschiedener Betreuter. • Nach § 1908i Abs.1 i.V.m. § 1837 Abs.2 BGB darf das Betreuungsgericht gegen Pflichtwidrigkeiten des Betreuers durch Gebote und Verbote einschreiten; die Anordnung des Amtsgerichts zielte darauf ab, diese Trennungs- und Verwaltungspflichten durchzusetzen. • Die Verwaltung von Verfügungsgeldern auf Sammelanderkonten birgt erhebliche Risiken: eine unklare Zuordnung der Beträge, Erschwernis der gerichtlichen Kontrolle und erhöhte Zugriffsmöglichkeiten für Gläubiger des Betreuers. Daher sind Sammelanderkonten für die dauerhafte Verwaltung von Geldern mehrerer Betreuter grundsätzlich nicht geeignet. • Rechtsanwälte unterliegen bereits berufsrechtlich der Verpflichtung, Fremdgelder in der Regel getrennt zu halten (§ 4 Abs.2 BORA); für Berufsbetreuer, die durch Gericht bestellt sind, gelten noch strengere Maßstäbe, und das Gesetz enthält keine Erlaubnis für Rechtsanwälte, Sammelanderkonten für Betreute zu führen. • Soweit in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen bestehen, entschied der Senat zugunsten eines strikten Trennungsgebots: auch Rechtsanwälte dürfen Geld von Betreuten nicht dauerhaft auf Sammelanderkonten zusammenlegen, weil hierfür keine gesetzliche Ermächtigung besteht und die besonderen Schutzbedürfnisse der Betreuten dies nicht zulassen. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wurde zurückgewiesen. Der Berufungs- und Rechtsbeschwerdeweg war erfolglos, weil das Betreuungsgericht zu Recht angeordnet hat, die Gelder des Betroffenen vom Sammelanderkonto herauszuführen und die weitere Führung solcher Konten für den Betroffenen zu untersagen. Maßgeblich war, dass Betreuer nach § 1805 BGB und § 1908i Abs.1 BGB Vermögen streng zu trennen haben und Sammelanderkonten die erforderliche sichere, trennbare und kontrollierbare Verwaltung nicht gewährleisten. Damit blieb die Anordnung des Amtsgerichts und die Bestätigung durch das Landgericht rechtmäßig; der Senat folgte der restriktiven Schutzsicht zugunsten der Betreuten und der gerichtlichen Aufsicht.