Entscheidung
XI ZA 16/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:051118BXIZA16
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:051118BXIZA16.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZA 16/18 vom 5. November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbe- gründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 9. August 2017 wäre schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft wäre. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrück- lich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zuge- lassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gesetz (§ 127 Abs. 2 und 3 ZPO) sieht im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Mai 2016 - XI ZB 5/16, juris Rn. 3 mwN) und das Oberlandesgericht hat die Rechtsbe- schwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbe- schwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (Senatsbeschluss vom 3. Mai 2016, aaO, Rn. 4 mwN). Eine außer- 1 - 3 - ordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten (Senatsbeschluss vom 3. Mai 2016, aaO, Rn. 5 mwN). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 05.04.2017 - 14 O 94/17 - OLG Hamm, Entscheidung vom 09.08.2017 - I-31 W 17/17 -