Entscheidung
5 StR 223/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:061118B5STR223
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:061118B5STR223.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 223/18 vom 6. November 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 20. Oktober 2017 werden als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag- ten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Nach den Feststellungen des Landgerichts erhielt der Angeklagte A. jeweils den vollständigen „Lohn“ für die durchgeführten Schleusungen. Er hat damit den gesamten Tatertrag in Höhe von 16.100 Euro im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt. Dem steht nicht entgegen, dass er aus diesen Barmitteln anschließend die jeweiligen Mittäter für ihre Tatbeiträge entlohnte. Vielmehr belegt dies, dass er die Verfügungsmacht über den gesamten Tatertrag inne- hatte (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17, – 5 StR 624/17 Rn. 8 mwN). Es beschwert den Angeklagten A. jedoch nicht, dass das Land- gericht die Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB auf einen – rein rechnerisch ermittelten – Anteil an der Tatbeute von 8.099,99 Euro beschränkt hat. Ebenso wenig wirkt es sich zu seinem Nachteil aus, dass das Landgericht die Anord- - 3 - nung einer gesamtschuldnerischen Haftung (vgl. dazu BGH aaO, Rn. 13 ff.) unterlassen hat. Denn angesichts der festgestellten Aufteilung des Schleu- sungslohnes kann der Angeklagte in Höhe der angeordneten Wertersatzeinzie- hung von den weiteren Tatbeteiligten keinen Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB beanspruchen. Mutzbauer Sander Schneider Mosbacher Köhler