OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZB 78/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:061118BIXZB78
1mal zitiert
7Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:061118BIXZB78.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 78/18 IX ZB 79/18 vom 6. November 2018 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 6. November 2018 beschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 17. Juli 2018 werden auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerden sind gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzu- lässig zu verwerfen, weil sie nicht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft sind. In Insolvenzsachen ist die Rechtsbeschwerde seit der mit Wirkung vom 27. Oktober 2011 erfolgten Aufhebung des § 7 InsO gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur noch unter der Voraussetzung statthaft, dass sie vom Beschwer- degericht zugelassen worden ist (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - IX ZB 109/12, NZI 2014, 334). Daran fehlt es hier. Die Beschwerdeentscheidungen - die mit den hier angefochtenen Verfügungen schon keine nach § 34 InsO ei- nem Rechtsmittel unterliegenden Entscheidungen zum Gegenstand haben - lassen die Rechtsbeschwerde nicht zu. Die Nichtzulassung der Rechtsbe- schwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; Beschluss vom 19. Oktober 2016 - IX ZA 20/16, juris Rn. 2). 1 2 - 3 - Die Rechtsbeschwerden sind überdies deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Freiburg, Entscheidung vom 18.06.2018 - 8 IK 326/18 LG Freiburg, Entscheidung vom 17.07.2018 - 3 T 147/18 - 3