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Beschluss

XI ZR 369/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein öffentlich bekannt gemachtes Umschuldungsangebot begründet nicht zwingend ein Anerkenntnis i.S.v. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wenn der Schuldner die Forderungen dem Grunde nach weiterhin bestreitet. • Die Verkürzung der Vorlegungsfrist nach § 801 Abs. 3 BGB auf zehn Jahre führt zur Verjährung des Rückzahlungsanspruchs zehn Jahre nach Fälligkeit. • Die Einrede der Verjährung kann wegen fehlender Vergleichsverhandlungen (§ 203 BGB) oder fehlenden rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Schuldners nicht ausgeschlossen werden. • Revisionsrechtliche Bedeutung erfordert nicht jede Wiederkehr einer Rechtsfrage; ist die höchstrichterliche Leitlinie anwendbar, besteht kein Zulassungsgrund.
Entscheidungsgründe
Verjährung von Staatsanleiheansprüchen; kein Anerkenntnis durch allgemeine Umschuldungsangebote • Ein öffentlich bekannt gemachtes Umschuldungsangebot begründet nicht zwingend ein Anerkenntnis i.S.v. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wenn der Schuldner die Forderungen dem Grunde nach weiterhin bestreitet. • Die Verkürzung der Vorlegungsfrist nach § 801 Abs. 3 BGB auf zehn Jahre führt zur Verjährung des Rückzahlungsanspruchs zehn Jahre nach Fälligkeit. • Die Einrede der Verjährung kann wegen fehlender Vergleichsverhandlungen (§ 203 BGB) oder fehlenden rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Schuldners nicht ausgeschlossen werden. • Revisionsrechtliche Bedeutung erfordert nicht jede Wiederkehr einer Rechtsfrage; ist die höchstrichterliche Leitlinie anwendbar, besteht kein Zulassungsgrund. Die Kläger sind Inhaber einer 7%igen DM-Staatsanleihe (Nominal 20.000 DM = 10.225,84 €), deren Rückzahlung am 18. März 2004 fällig war. Die Anleihebedingungen bestimmten deutsches Recht, Frankfurt als Gerichtsstand und verkürzten die Vorlegungsfrist gemäß § 8 auf zehn Jahre. Die Beklagte (Staat) setzte Zahlungen im Zuge einer Finanzkrise aus und veröffentlichte zwischen 2003 und 2016 mehrere Umschuldungsangebote, die die Kläger nicht annahmen. Die Kläger verlangten Zahlung des Nennbetrags und Zinsen; die Vorinstanzen wiesen die Klage wegen Verjährung ab. Die Revision blieb erfolglos; der Senat beabsichtigte Zurückweisung gemäß § 552a ZPO, das Verfahren endete durch Rücknahme der Revision. • Rückzahlungsanspruch verjährt gem. § 801 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BGB zehn Jahre nach Fälligkeit (18.03.2004 → Verjährung 18.03.2016). • Die Einreichung der Klage am 22.12.2016 konnte die Verjährung nicht hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), da sie nach Ablauf der Frist erfolgte. • Für einen Neubeginn der Verjährung durch Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) bedarf es eines Verhaltens, das das Bewusstsein des Schuldners vom Bestehen der Forderung unzweideutig erkennen lässt; bloße Umschuldungsangebote aus Kulanz oder zur Beilegung genügen nicht. • Die Beklagte hat in den Umschuldungsangeboten ausdrücklich verjährte Forderungen ausgenommen und die Forderungen in Prozessen dem Grunde nach bestritten; damit fehlte ein unzweideutiges Anerkenntnis. • Keine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB, da keine Vergleichsverhandlungen vorlagen. • Kein rechtsmissbräuchliches Verhalten: Die Beklagte hat nicht rechtswidrig Vertrauen erweckt, vielmehr wiederholt die Verjährungseinrede erhoben; die Fristverkürzung nach § 801 Abs. 3 BGB war ersichtlich und zulässig. • Kein Zulassungsgrund für die Revision: die aufgeworfene Frage war mit bestehenden höchstrichterlichen Leitlinien beantwortbar und hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kläger haben nicht obsiegt. Der Zahlungsanspruch aus der Staatsanleihe war infolge der verkürzten Vorlegungsfrist nach § 801 Abs. 3 BGB am 18.03.2016 verjährt; die spätere Klageeinreichung hemmte die Verjährung nicht. Die vom Staat veröffentlichten Umschuldungsangebote begründeten kein Anerkenntnis i.S.v. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, weil die Beklagte die Forderungen dem Grunde nach weiter bestritten und verjährte Forderungen von ihren Angeboten ausgenommen hat. Auch eine Hemmung nach § 203 BGB oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben, der die Einrede der Verjährung ausschlösse, liegt nicht vor. Deshalb war die Klage erfolglos und die Gerichte haben die Verjährungseinrede zu Recht bejaht.