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Entscheidung

4 StR 290/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:071118B4STR290
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:071118B4STR290.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 290/18 vom 7. November 2018 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. Januar 2018 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass die Anordnung über die Einziehung des Mobiltelefons des Angeklagten sowie der zugehörigen SIM-Karte entfällt. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zu einer Frei- heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung eines Mobil- telefons des Angeklagten sowie der zugehörigen SIM-Karte angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Üb- rigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrüge bleibt aus den in der Antragsschrift des General- bundesanwalts vom 24. September 2018 genannten Gründen ohne Erfolg. 1 2 - 3 - 2. Zum Schuld- und Strafausspruch hat die sachlich-rechtliche Nachprü- fung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben. 3. Allerdings muss die nunmehr im zweiten Rechtsgang erstmals ange- ordnete Einziehung des Mobiltelefons des Angeklagten und der zugehörigen SIM-Karte entfallen. Eine solche Anordnung ist im ersten Rechtsgang nicht ge- troffen worden, so dass die jetzt erstmals erfolgte Einziehung gegen das Ver- schlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verstößt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 1990 – 1 StR 182/90, bei Miebach NStZ 1991, 122; LR-StPO/Gössel, 26. Aufl., § 331 Rn. 106; SK-StPO/Schmitt, 5. Aufl., § 358 Rn. 32). 4. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange- klagten auch nur teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kos- ten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 3 4 5