Entscheidung
IV ZR 111/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:071118BIVZR111
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:071118BIVZR111.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 111/17 vom 7. November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 7. November 2018 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil de r 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. März 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind mittlerweile nicht mehr gegeben. Der Senat hat mit Urteil vom 17. Oktober 2018 (IV ZR 106/17, ju- ris), dem ein vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag und das dieselben Parteien betraf, entschieden, dass bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell der Versicherungsnehmer mit der Belehrung, dass er "innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages" zu- 1 2 - 3 - rücktreten könne, über das für den Beginn der Rücktrittsfrist maßgebl i- che Ereignis hinreichend informiert wurde. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfr a- gen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi- on steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO in einem solchen Falle nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 9. September 2014 - IV ZR 99/12, VersR 2015, 126 Rn. 7 m.w.N.). 2. Die Revision hat aus den in dem vorgenannten Urteil im Einzel- nen dargelegten Erwägungen, die sich auf den Streitfall übertragen la s- sen, auch keine Aussicht auf Erfolg. Dem Kläger steht ein - mit der Revision allein weiterverfolgter - Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 346 Abs. 1 BGB nicht zu, weil er den Rücktritt nicht fristgerecht erklärt hat. Zur Zeit der Rücktrittserklä- rung im August 2015 war die Rücktrittsfrist von vierzehn Tagen nach A b- schluss des Vertrages (§ 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F.) längst abgelaufen. Die Frist begann mit Übersendung des Versicherungsscheins vom 5. Februar 2002, weil der Kläger nach der rechtsfehlerfreien Würdigung 3 4 5 - 4 - des Berufungsgerichts über sein Rücktrittsrecht ordnungsgemäß belehrt worden war und die Belehrung durch Unterschrift bestätigt ha tte (§ 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F.). Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 07.09.2016 - 144 C 286/15 - LG Köln, Entscheidung vom 15.03.2017 - 26 S 30/16 -