Leitsatz
EnVR 33/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:131118BENVR33
3mal zitiert
3Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:131118BENVR33.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 33/17 Verkündet am: 13. November 2018 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Versorgungsunterbrechung II EnWG § 29 Abs. 1, § 110; StromNZV § 27 Abs. 1 Nr. 15 a) Die Regulierungsbehörde kann aufgrund der Ermächtigung in § 27 Abs. 1 Nr. 15 StromNZV nicht nur einzelne Regelungen oder den erforderlichen Mindestinhalt eines Vertrags vorgeben, sondern auch ein vollständiges Ver- tragswerk. b) Die Vorgabe, sich in Lieferantenrahmenverträgen dazu zu verpflichten, die Netz- und Anschlussnutzung eines Letztverbrauchers auf Anweisung des Lieferanten zu unterbrechen, führt für den Betreiber eines geschlossenen Elektrizitätsverteilernetzes nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung, wenn die Verpflichtung nach den vorgegebenen Vereinbarungen davon ab- hängt, dass der Lieferant seine Berechtigung zur Sperrung glaubhaft versi- chert, den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen auf- grund einer unberechtigten Sperrung freistellt, die Kosten der Sperrung so- wie einer späteren Entsperrung übernimmt und dem Netzbetreiber die Be- fugnis einräumt, das weitere Vorgehen mit ihm abzustimmen, wenn eine Sperrung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. BGH, Beschluss vom 13. November 2018 - EnVR 33/17 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2018 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum und die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 2017 wird zu- rückgewiesen. Die Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 150.000 Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: A. Die Betroffene betreibt einen Flughafen und unterhält hierzu ein Elektrizitätsversorgungsnetz, das als geschlossenes Verteilernetz im Sinne von § 110 EnWG eingestuft ist. Die Letztverbraucher werden teils durch die Be- troffene und teils durch Dritte mit Strom beliefert. Mit Festlegung vom 16. April 2015 (BK6-13-042) hat die Bundesnetz- agentur alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtet, anlässlich der Gewährung von Netzzugang zum Zweck der Entnahme von Elektrizität mit Letztverbrauchern und Lieferanten ausschließlich Verträge abzuschließen, die inhaltlich den Anlagen 1 bis 4 der Festlegung entsprechen, und bestehende Verträge bis zum 1. Januar 2016 entsprechend anzupassen. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 (BK6-17-168) hat die Bundesnetzagentur die Festlegung teilweise geändert. Anlage 1 der Festlegung enthält einen Mustervertrag, der in § 10 Abs. 6 folgende Regelung vorsieht (Änderungen vom 20. Dezember 2017 sind hervor- gehoben): 1Ist der Netznutzer ein Lieferant, unterbricht der Netzbetreiber auf dessen An- weisung die Netz- und Anschlussnutzung eines vom Lieferanten belieferten Letztverbrauchers im Elektrizitätsversorgungsnetz des Netzbetreibers längstens innerhalb von sechs Werktagen, wenn der Lieferant dem Netzbetreiber glaub- haft versichert, dass er a. dem Anschlussnutzer gegenüber hierzu vertraglich berechtigt ist, b. die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Anschlussnutzung vorlie- gen und c. dem Kunden des Lieferanten keine Einwendungen oder Einreden zu- stehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen. 2Der Lieferant stellt den Netzbetreiber hiermit von sämtlichen Schadenersatz- ansprüchen frei, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben kön- 1 2 3 - 4 - nen. 3Die Anweisung zur Sperrung und zur Entsperrung sowie zur Stornierung dieser Anweisungen erfolgt gemäß dem Auftrag zur Unterbre- chung/Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Anlage). 4Mit Übermittlung der Anweisung sichert der Lieferant dem Netzbetreiber das Vorliegen der oben ge- nannten Voraussetzungen zu. Anlage 4 der Festlegung enthält ein Formular für die Erteilung eines Sperrauftrags. Darin heißt es unter anderem (Änderungen vom 20. Dezember 2017 sind hervorgehoben): Der Lieferant beauftragt den Netzbetreiber nach Maßgabe des zwischen Liefe- rant und Netzbetreiber geschlossenen Netznutzungsvertrages (Lieferantenrah- menvertrag), die Anschlussnutzung an der nachfolgend aufgeführten Entnah- mestelle des vom Lieferanten belieferten Letztverbrauchers innerhalb von 6 Werktagen zu unterbrechen / schnellstmöglich wiederherzustellen / bzw. einen erteilten Auftrag zur Unterbrechung unverzüglich zu stornieren. Der Lieferant versichert dass er [es folgt die Aufzählung aus § 10 Abs. 6 Satz 1 des Mustervertrags] Der Lieferant stellt den Netzbetreiber von sämtlichen Schadenersatzansprü- chen frei, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben. Der Lieferant trägt die Kosten der Sperrung. Gleiches gilt für die auf die Wie- derherstellung der Anschlussnutzung (Entsperrung) entfallenden Kosten, wenn die Entsperrung vom Lieferanten beauftragt wird. Die Kosten richten sich nach den zum Zeitpunkt der Sperrung/Entsperrung geltenden Preisen des Netzbe- treibers. Ist eine Sperrung/Entsperrung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, wird der Netzbetreiber den Lieferanten hierüber unverzüglich informie- ren und mit ihm evt. weitere Schritte abstimmen. Als solcher Grund gilt insbe- sondere eine gerichtliche Verfügung, welche die Sperrung untersagt. Mit ihrer Beschwerde, die ursprünglich gegen drei und zuletzt noch ge- gen zwei Bestimmungen des Mustervertrags gerichtet war, hat die Betroffene unter anderem beantragt, die angefochtene Festlegung aufzuheben und die Bundesnetzagentur zu verpflichten, eine neue Festlegung zu erlassen, die dem 4 5 - 5 - Netzbetreiber das Recht gibt, die in § 10 Abs. 6 des Mustervertrags vorgesehe- ne Sperrung zu verweigern, wenn dies aus technischen Gründen oder aufgrund von sonstigen anerkennenswerten Interessen der Netzbetreiber erforderlich ist. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver- folgt die Betroffene ihr Begehren hinsichtlich § 10 Abs. 6 des Mustervertrags weiter, und zwar in erster Linie hinsichtlich der ursprünglichen Fassung und hilfsweise hinsichtlich der geänderten Fassung vom 20. Dezember 2017. Die Bundesnetzagentur tritt dem Rechtsmittel entgegen. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. I. Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur hat der Ände- rungsbescheid vom 20. Dezember 2017 weder zur Erledigung der Hauptsache noch zu einer sonstigen Änderung der Beurteilungsgrundlage geführt. Mit dem Beschluss vom 20. Dezember 2017 ist die ursprüngliche, von der Betroffenen angefochtene Festlegung nicht aufgehoben, sondern nur in einzelnen Punkten geändert worden. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren noch zu beurteilenden Regelungen in § 10 Abs. 6 des Mustervertrags und im Formu- lar gemäß Anlage 4 sind inhaltlich unverändert geblieben und lediglich um ein- zelne Zusätze ergänzt worden. Sie sind deshalb weiterhin Gegenstand des von der Betroffenen verfolgten Rechtsschutzbegehrens. Dass der Änderungsbeschluss anordnet, nur noch Verträge nach dem neuen Muster zu schließen, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Ausschlaggebend ist vielmehr, inwieweit die angegriffene Regelung inhaltliche Änderungen erfahren hat. Diesbezüglich hat der Änderungsbeschluss nicht zu wesentlichen Abweichungen geführt. Damit ist die ursprüngliche Regelung - mit den im Änderungsbeschluss vorgesehenen, für die Beurteilung des Streitfalls 6 7 8 9 10 - 6 - aber nicht relevanten Modifikationen - weiterhin in Kraft. Deshalb bedarf es kei- ner Beschwerde gegen den Änderungsbescheid, um das ursprüngliche Begeh- ren weiterzuverfolgen. II. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begrün- det: Es könne offenbleiben, ob die Betroffene lediglich die Aufhebung der an- gefochtenen Festlegung oder auch die begehrte Neubescheidung verlangen könne. Beide Anträge seien unbegründet, weil die angefochtene Festlegung rechtmäßig sei. Die Festlegung sei durch die Ermächtigungsgrundlage in § 29 Abs. 1 EnWG und § 27 Abs. 1 Nr. 15 StromNZV gedeckt. Diese Vorschriften umfass- ten die Ermächtigung, den Inhalt von Netznutzungsverträgen und Lieferanten- rahmenverträgen vollständig zu regeln. Bei der Beurteilung der Frage, inwieweit die Einführung einheitlicher Vertragsstandards geboten sei, um zu vermeiden, dass eine Vertragsvielfalt Konflikte verursache und die Abwicklung der Netznut- zung erschwere, komme der Regulierungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu. Vor diesem Hintergrund sei die Vorgabe einer Sperrpflicht in § 10 Abs. 6 des Mustervertrags aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine Einschrän- kung dieser Pflicht im Hinblick auf technische Gründe oder sonstige anerken- nenswerte Interessen sei nicht zwingend geboten gewesen. Die Regelung be- rücksichtige, dass ein Lieferant der Mitwirkung des Netzbetreibers bedürfe, um das ihm gegenüber dem Letztverbraucher zustehende Zurückbehaltungsrecht ausüben zu können. Ein Netzbetreiber dürfe die Entscheidungsfreiheit des Lieferanten im Verhältnis zu dessen Abnehmern nicht ohne zureichenden Grund einschrän- ken. Die Interessen des Netzbetreibers würden durch die in der Festlegung 11 12 13 14 - 7 - vorgegebene Klausel in ausreichendem Maße berücksichtigt. Ein besonderes Interesse der Betroffenen in ihrer Funktion als Netzbetreiber, das die Klausel als nicht sachgerecht oder unverhältnismäßig erscheinen lassen könne, sei nicht erkennbar. Soweit die Betroffene geltend mache, eine unberechtigte Sper- rung könne den Betrieb des Flughafens insgesamt beeinträchtigen, gehe es nicht um ihre Rolle als Netzbetreiberin. Die Gefahr, dass der Flugbetrieb durch eine Stromabschaltung beeinträchtigt werde oder zum Erliegen komme, sei Teil des von der Betroffenen zu tragenden Betriebsrisikos. Zudem sei ziemlich fern- liegend, dass die Voraussetzungen für eine Stromabschaltung etwa gegenüber der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH eintreten könnten. III. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. 1. Zu Recht ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angefochtene Festlegung durch die Ermächtigungsgrundlage in § 29 Abs. 1 EnWG und § 27 Abs. 1 Nr. 15 StromNZV gedeckt ist. a) Nach § 29 Abs. 1 EnWG darf die Regulierungsbehörde im Wege der Festlegung unter anderem über die Bedingungen und Methoden für den Netz- anschluss oder den Netzzugang nach den in § 24 EnWG genannten Rechts- verordnungen entscheiden. Zu diesen Verordnungen gehört die Stromnetzzugangsverordnung, die auf der Grundlage von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG die Bedingungen für den Netzzugang näher regelt. Von dieser Ermächtigung sind gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 EnWG insbesondere Regelungen umfasst, mit denen die Rechte und Pflichten der Beteiligten, die Bestimmungen der Verträge und die Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse einheitlich festgelegt werden können. b) Nach der auf dieser Grundlage wirksam eingeräumten Ermächtigung in § 27 Abs. 1 Nr. 15 StromNZV kann die Regulierungsbehörde zur Verwirkli- 15 16 17 18 19 - 8 - chung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 EnWG genannten Zwecke insbesondere Festlegungen zu den Inhalten der Verträge nach den §§ 24 bis 26 StromNZV treffen. aa) Entgegen den von der Rechtsbeschwerde insoweit geäußerten Zwei- feln darf die Regulierungsbehörde auf dieser Grundlage nicht nur einzelne Re- gelungen oder den erforderlichen Mindestinhalt vorgeben, sondern auch ein vollständiges Vertragswerk. Ihrem Wortlaut nach betrifft die Ermächtigung den Inhalt der in §§ 24 bis 26 StromNZV geregelten Netznutzungs- bzw. Lieferantenrahmenverträge ins- gesamt. Sie ist nicht auf Punkte beschränkt, die nach § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 StromNZV in solchen Verträgen zwingend geregelt werden müssen. Vielmehr umfasst sie auch Festlegungen zu anderen Gesichtspunkten, sofern insoweit ein Bedürfnis für einheitliche Vorgaben besteht. Dies deckt sich mit dem Zweck der Vorschriften. In § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 StromNZV hat der Verordnungsgeber ein Mindestprogramm von Punk- ten vorgegeben, die in jedem Fall einer vertraglichen Regelung bedürfen. Damit hat er nicht ausgeschlossen, dass sich je nach Zusammenhang auch zusätzli- che Punkte als regelungsbedürftig erweisen, und zwar nicht nur durch individu- elle Vereinbarung, sondern bei Vorliegen der dafür einschlägigen Vorausset- zungen auch durch Festlegung seitens der Regulierungsbehörde. bb) Ohne Rechtsfehler ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis ge- langt, dass ein Bedürfnis für eine einheitliche Regelung besteht. Wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang näher ausgeführt hat, ist die Möglichkeit, die Versorgung zu unterbrechen und damit das Zurückbehal- tungsrecht aus § 320 BGB durchzusetzen, für einen Lieferanten ein bedeutsa- mes und effektives Mittel, um einen Abnehmer zur Erfüllung seiner Zahlungs- 20 21 22 23 24 - 9 - verpflichtungen zu veranlassen. Dem Netzbetreiber, auf dessen Mitwirkung der Lieferant zur Anwendung dieses Mittels angewiesen ist, wird zwar in § 24 Abs. 3 NAV eine entsprechende Befugnis eingeräumt. Diese betrifft aber nur das Verhältnis zwischen ihm und dem Anschlussinhaber. Für das Rechtsver- hältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Lieferanten ist hingegen der zwi- schen diesen geschlossene Vertrag maßgeblich (BGH, Urteil vom 14. April 2015 - EnZR 13/14, RdE 2015, 302 Rn. 15 f. - Versorgungsunterbrechung). Für die Ausgestaltung der diesbezüglichen Vertragsbedingungen können sich aus § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG Beschränkungen ergeben. So ist es einem Netzbe- treiber verboten, ein Ersuchen aus Gründen abzulehnen, die zu einer Diskrimi- nierung einzelner Lieferanten führen (BGH, RdE 2015, 302 Rn. 17 ff. - Versor- gungsunterbrechung). Vor diesem Hintergrund durfte die Bundesnetzagentur ohne Rechtsfehler zu der Einschätzung gelangen, dass im Interesse der Verwirklichung eines effi- zienten und diskriminierungsfreien Netzzugangs ein Bedürfnis besteht, die ver- traglichen Regelungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Netz- betreiber dem Unterbrechungsverlangen eines Lieferanten nachzukommen hat, einheitlich vorzugeben. 2. Zu Recht hat das Beschwerdegericht ferner entschieden, dass die angegriffene Festlegung nicht nur zur Erreichung dieses Ziels geeignet und er- forderlich, sondern auch verhältnismäßig ist. a) Wie auch die Rechtsbeschwerde im Ansatz nicht verkennt, ist es an- gesichts der Bedeutung, die die Möglichkeit einer Versorgungsunterbrechung für einen Lieferanten hat, angemessen, den Netzbetreiber grundsätzlich dazu zu verpflichten, einem entsprechenden Verlangen nachzukommen, und ihm ein Weigerungsrecht nur für den Fall zuzubilligen, dass der Unterbrechung techni- sche Gründe oder andere anerkennenswerte Interessen entgegenstehen. 25 26 27 - 10 - Für den Netzbetreiber ergibt sich daraus keine unzumutbare oder aus sonstigen Gründen unverhältnismäßige Belastung, wenn ihm die vertragliche Regelung die Möglichkeit offenlässt, bei Vorliegen solcher anerkennenswerten Interessen von der Sperrung abzusehen. b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird die von der Bundesnetzagentur vorgegebene Regelung diesen Anforderungen gerecht. Die vorgegebenen Vertragsbestimmungen statuieren keine ausnahmslo- se Sperrpflicht. Die Voraussetzungen, die in § 10 Abs. 6 des Mustervertrags und in dem nach Satz 3 dieser Bestimmung für die Erteilung eines Sperrauf- trags zu verwendenden Formular geregelt sind, stellen vielmehr sicher, dass den anerkennenswerten Interessen des Netzbetreibers in der gebotenen Weise Rechnung getragen wird. aa) Nach § 10 Abs. 6 Satz 1 des Mustervertrags und der damit überein- stimmenden Erklärung im Auftragsformular muss der Lieferant glaubhaft versi- chern, dass die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Anschlussnut- zung vorliegen. Dem Netzbetreiber ist damit zwar nicht in jedem Fall die Möglichkeit er- öffnet, besondere Mittel zur Glaubhaftmachung zu verlangen. Er kann die Aus- führung des Auftrags aber ablehnen, wenn sich aus konkreten Anhaltspunkten eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass der Lieferant im Ver- hältnis zum Kunden nicht zur Unterbrechung der Versorgung berechtigt ist. Der Umstand, dass der Lieferant das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Unterbrechung glaubhaft versichern muss, führt darüber hinaus dazu, dass der Lieferant gegenüber dem Netzbetreiber die Verantwortung für die Recht- mäßigkeit der Unterbrechung im Verhältnis zum Kunden trägt. 28 29 30 31 32 33 - 11 - bb) Zusätzlich abgesichert wird dies durch die nach § 10 Abs. 6 Satz 2 des Mustervertrags geschuldete und im Auftragsformular vorgesehene Erklä- rung des Lieferanten, dass er den Netzbetreiber von sämtlichen Schadenser- satzansprüchen freistellt, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung er- geben. Die Freistellung führt zwar nicht zum Erlöschen von möglicherweise be- stehenden Ersatzansprüchen des Anschlussinhabers oder Letztverbrauchers gegenüber dem Netzbetreiber. Falls sich der Netzbetreiber solchen Ansprüchen ausgesetzt sieht, obliegt es aber dem Lieferanten, dessen Inanspruchnahme abzuwenden oder den Gläubiger zu befriedigen. Diese Regelung führt für den Netzbetreiber auch dann nicht zu einer unzumutbaren Belastung, wenn der Lieferant wirtschaftlich nicht in der Lage ist, seine Freistellungspflicht zu erfüllen. Nach dem Wortlaut von § 10 Abs. 6 Satz 2 des Mustervertrags genügt es zwar, wenn der Lieferant eine Freistellungserklä- rung abgibt. Aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung ergibt sich aber, dass sich der Netzbetreiber mit einer solchen Erklärung nicht zufrieden geben muss, wenn konkrete Anhaltspunkte eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür be- gründen, dass die Unterbrechung im Verhältnis zum Kunden unberechtigt ist und dass der Lieferant nicht in der Lage sein wird, daraus entstehende Ersatz- ansprüche zu erfüllen. cc) Durch die im Auftragsformular vorgesehene Erklärung, dass der Netzbetreiber den Auftrag nicht ohne weiteres ausführen muss, wenn eine Sperrung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, wird der Netzbetreiber darüber hinaus in angemessener Weise davor geschützt, eine Handlung vornehmen zu müssen, zu der er tatsächlich oder rechtlich nicht in der Lage ist. 34 35 36 37 - 12 - Eine weitergehende Ausnahmeregelung ist auch nicht für den Fall gebo- ten, dass der Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes aufgrund seiner Rolle als Betreiber der vom Netz versorgten Einrichtung weitergehenden Ver- pflichtungen unterliegt und dies zur Folge hat, dass eine Sperre zwar im Ver- hältnis zwischen Kunde und Lieferant rechtmäßig ist, nicht aber im Verhältnis zwischen Kunde und Netzbetreiber. Solche Verpflichtungen können zwar nicht allein deshalb unberücksich- tigt bleiben, weil sie sich nicht aus der Rolle als Netzbetreiber ergeben. Ande- rerseits können sie, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, nicht ohne weiteres dazu führen, dass ein Lieferant die berechtigte Durchsetzung von vertraglichen Rechten gegenüber einem Kunden zurückstellen und damit dem Netzbetreiber die aus der Übernahme einer anderweit übernommenen Aufgabe resultierenden Risiken abnehmen muss. In entsprechenden Situationen kann sich aus der Verantwortung des Netzbetreibers für den Betrieb einer Einrich- tung wie etwa eines Flughafens vielmehr die Pflicht ergeben, nur solche Nutzer mit einer für den Betrieb der Einrichtung unerlässlichen Tätigkeit zu betrauen, die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass sie ihren finanziellen Verpflichtun- gen gegenüber Dritten nachkommen, den Nutzern entsprechende vertragliche Verpflichtungen aufzuerlegen und frühzeitig für eine Ablösung zu sorgen, wenn der Nutzer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt. Ob und unter welchen Voraussetzungen sich für die Betroffene aus § 45 LuftVZO oder sonstigen luftfahrtrechtlichen Vorschriften in Einzelfällen dennoch ein Verbot ergeben kann, an einer Versorgungsunterbrechung mitzuwirken, be- darf keiner abschließenden Entscheidung. Ein solches Verbot hätte zur Folge, dass die Sperrung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist. In einem solchen Fall ist der Netzbetreiber nach der Erklärung im Auftragsformular berechtigt, den Lieferanten entsprechend zu informieren und die weiteren Schritte mit ihm abzustimmen. 38 39 40 - 13 - Einer detaillierteren vertraglichen Regelung solcher Konstellationen be- darf es jedenfalls deshalb nicht, weil ihr Eintritt allenfalls in Extremsituationen zu erwarten ist, für die sich ohnehin kaum allgemeine Regeln aufstellen lassen und in denen die Vertragsparteien in besonders starkem Maße an die Gebote von Treu und Glauben gebunden sind. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festset- zung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.03.2017 - VI- 3 Kart 107/15 (V) - 41 42