Entscheidung
XI ZB 19/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:131118BXIZB19
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:131118BXIZB19.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 19/18 vom 13. November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Musterbeklagte zu 1, die D. , wird zur Muster- rechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des 5. Zivilsenats des Oberlandesge- richts München vom 29. Mai 2018 (Az.: 5 Kap 1/17) ist beim Bun- desgerichtshof (Az.: XI ZB 19/18) durch den Musterkläger Rechts- beschwerde eingelegt worden. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat am 29. Mai 2018 den verfahrensgegenständ- lichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 22. Juni 2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 28. Juni 2018 eingegangen. 1 - 3 - II. Nach Anhörung des Musterklägers, der Beigetretenen sowie der Muster- beklagten wird die Musterbeklagte zu 1, die D. , nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Die Musterbeklagte zu 2 ist nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwer- deverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitritt. Der Bei- tritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen. III. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterent- scheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbe- schwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 2 3 - 4 - Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Be- kanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 11.04.2017 - 41 O 1471/15 Kap - OLG München, Entscheidung vom 29.05.2018 - 5 Kap 1/17 - 4