Entscheidung
2 StR 372/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:201118B2STR372
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:201118B2STR372.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 372/18 vom 20. November 2018 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO und analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 2. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der in Fall II 1 der Urteilsgründe ver- hängten Geldstrafe die Tagessatzhöhe auf 1 Euro festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings hat die Strafkammer hinsichtlich der im Fall II 1 der Urteils- gründe verhängten Einzelgeldstrafe die Festsetzung der Tagessatzhöhe unter- lassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn – wie hier – aus der Einzelgeld- strafe und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (BGH, 1 - 3 - Beschluss vom 27. April 2010 – 1 StR 122/10 mwN). In entsprechender An- wendung von § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest. Franke Appl Eschelbach Meyberg Schmidt