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Entscheidung

XI ZR 228/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:201118BXIZR228
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:201118BXIZR228.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 228/18 vom 20. November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Be- schluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 22. März 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 3.584,51 € Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil der Wert der mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln, so dass für den Wert der Beschwer, wenn auf Feststellung geklagt wird, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückge- währschuldverhältnis umgewandelt hat, die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 f.). Maßgeblich sind im Fall einer solchen Feststellungsklage die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf (Senatsbeschlüsse vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2, vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 6/16, 1 2 - 3 - WM 2016, 2299 Rn. 5, vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16, juris und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 398/16, juris Rn. 2). Demgegenüber bemisst sich der Wert der Beschwer im Fall eines - wie hier - von der Darlehensnehmerin nach dem Widerruf ihrer Vertragserklärung und der Saldierung der sich aus §§ 346 ff. BGB ergebenden wechselseitigen Rückgewähr- und Herausgabeansprüche aufgrund einer Aufrechnung allein noch erhobenen Anspruchs auf Zahlung des sich zu ihren Gunsten ergebenden Saldos, wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2018 - XI ZR 613/17, juris Rn. 3 und XI ZR 149/18, juris Rn. 4 sowie vom 18. September 2018 - XI ZR 703/17, juris Rn. 3), nach der bezifferten Höhe die- ses Saldos (§§ 3, 4 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO). 3 - 4 - Der neben dem Zahlungsantrag gestellte Antrag auf Freistellung von au- ßergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 473,62 € nebst Zinsen erhöht die Beschwer nicht (§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO). Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 22.08.2017 - 25 C 867/17 - LG Augsburg, Entscheidung vom 22.03.2018 - 73 S 3389/17 - 4