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Entscheidung

1 StR 403/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:211118B1STR403
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:211118B1STR403.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 403/18 vom 21. November 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrügen - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2018 be- schlossen: Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2018 werden jeweils auf ihre Kosten zu- rückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revisionen der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 22. März 2018 mit Beschluss vom 24. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsätzen ihrer Verteidiger jeweils vom 5. November 2018 haben die Verur- teilten hiergegen die Anhörungsrüge erhoben. Die zulässigen Rechtsbehelfe sind unbegründet; es liegt keine Verlet- zung rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil der Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen sie nicht gehört worden wären, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungs- erhebliches Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bei seiner Entscheidung hat der Senat auch die Gegenerklärungen der Verteidiger zu den Anträgen des Generalbundesanwalts und dabei insbesonde- re die Ausführungen zu den weiteren Beanstandungen gewürdigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nach den Verwerfungsanträgen des 1 2 3 - 3 - Generalbundesanwalts nicht näher begründet wurde, liegt in der Natur des Ver- fahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nicht- beachtung des Sachvortrags der Revisionsführer. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Ent- scheidungen besteht nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 – 1 StR 81/13 mwN). Raum Bellay Fischer Bär Hohoff 4