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Entscheidung

I ZR 51/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:211118BIZR51
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:211118BIZR51.18.0 BUNDESGERICHTSHOF HINWEISBESCHLUSS I ZR 51/18 vom 21. November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2018 durch die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich- tigt, seine zugelassene Revision gegen das Urteil des Oberlan- desgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 22. Februar 2018 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe: I. Die Parteien betätigen sich als Vermittler im Bereich der Finanzdienst- leistungen. Mit Anwaltsschreiben vom 30. März 2016 beanstandete der Kläger gegenüber dem Beklagten, dass in dessen Internetauftritt verschiedene nach § 5 TMG vorgeschriebene Impressumsangaben fehlten, und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, wies jedoch die Abmahnkostenforderung des Klägers zurück. Diese Forderung in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr, berech- net nach einem Gegenstandswert von 5.000 €, macht der Kläger im Streitfall geltend. 1 - 3 - Ebenfalls im März 2016 nahm der Beklagte den Kläger vor dem Landge- richt Berlin im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Vorgängen im Zu- sammenhang mit der Abgabe von Bewertungen auf der Facebook-Seite des Klägers in Anspruch. Sein Begehren blieb in beiden Instanzen erfolglos. Den auf die Kosten jenes Verfahrens nicht anrechenbaren Teil der ihm in diesem Zusammenhang entstandenen vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe einer 0,65-Geschäftsgebühr, berechnet nach einem Gegenstandswert von 50.000 €, nebst Auslagen und Mehrwertsteuer, insgesamt 923,38 €, hält der Beklagte der Klageforderung im Wege der Hilfsaufrechnung entgegen. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 492,54 € nebst Zin- sen verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. II. Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revi- sion des Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (dazu II 1). Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (dazu II 2). 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere erfordert die Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) keine Entscheidung des Revisionsgerichts. a) Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob die gegen eine Wettbe- werbshandlung gerichtete, aber mehrere unterschiedliche Aspekte dieser Wett- bewerbshandlung aufgreifende Abmahnung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in vollem Umfang berechtigt ist, wenn nur einer der in der Abmahnung genannten Verstöße vorliegt, durch sein nach Abschluss des vorliegenden Be- rufungsverfahrens ergangenes Urteil vom 31. Oktober 2018 (I ZR 73/17 - Jog- 2 3 4 5 6 - 4 - ginghosen) geklärt. Danach sind, wenn sich der Gläubiger in einer Abmahnung gegen ein konkret umschriebenes Verhalten wie etwa eine bestimmte Werbe- anzeige wendet, das er unter mehreren Gesichtspunkten als wettbewerbswidrig beanstandet, die Kosten für die Abmahnung grundsätzlich bereits dann in vol- lem Umfang ersatzfähig, wenn sich der Anspruch unter einem der genannten Gesichtspunkte als begründet erweist. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass dem Klä- ger der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz seiner Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zusteht. Im Streitfall erweist sich die Abmahnung be- reits deshalb als vollumfänglich berechtigt, weil einer der in ihr genannten Ver- stöße gegen § 5 TMG vorliegt. aa) Die Revision erhebt zu Recht keine Rügen gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Impressum des Internetauftritts des Beklagten habe entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG keine Angaben zur zuständigen Aufsichtsbe- hörde enthalten und dieser Verstoß sei spürbar im Sinne des § 3a UWG gewe- sen. bb) Die Abmahnung war damit insgesamt berechtigt, auch wenn mit ihr das Impressum des Internetauftritts des Beklagten unter mehreren Aspekten als wettbewerbswidrig beanstandet wurde. Die Abmahnung war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ge- gen eine einheitliche Wettbewerbshandlung, nämlich die Gestaltung des Inter- netauftritts des Beklagten, gerichtet. Das Berufungsgericht hat die Abmahnung mit Blick auf die vom Kläger geforderte Unterlassungserklärung rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass der Kläger nicht jeweils unterschiedliche Verstöße zum Gegenstand gesonderter Angriffe gemacht hat. 7 8 9 10 11 - 5 - Bei der Auslegung der Abmahnung kann entgegen der Auffassung der Revision eine ihr beigefügte, vom Gläubiger vorformulierte Unterlassungserklä- rung herangezogen werden. Ergibt sich daraus, dass der Gläubiger die einzel- nen Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe macht, wie etwa dann, wenn er im Hinblick auf verschiedene Werbeaussagen in einer Werbean- zeige gesonderte Unterlassungsansprüche geltend macht, handelt es sich um gesonderte Angriffe. In einem solchen Fall ist die Abmahnung nur insoweit be- rechtigt und sind die Kosten der Abmahnung einem Mitbewerber nur insoweit zu ersetzen, wie die einzelnen Beanstandungen begründet sind (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17 Rn. 37 f. - Jogginghosen). Diese Vorausset- zungen für den nur teilweisen Ersatz der Abmahnkosten liegen im Streitfall nicht vor. cc) Entgegen der Auffassung der Revision unterliegt die Annahme eines Gegenstandswerts der Abmahnung von 5.000 € keinen revisionsrechtlich er- heblichen Bedenken. b) Ohne Erfolg richtet sich die Revision gegen die Beurteilung der vom Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung durch das Berufungsgericht. Entgegen der Auffassung der Revision ist die angegriffene Entscheidung verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und weist insbesondere keinen Be- gründungsmangel im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO auf. Das Berufungsgericht hat angenommen, die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Entscheidung zugrundezulegenden Feststellungen des Landge- richts könnten den mit der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Anspruch nicht tragen. 12 13 14 15 16 - 6 - Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs auseinandergesetzt, sondern lediglich auf die Ausführungen in der vom Landgericht in Bezug ge- nommenen Entscheidung des Kammergerichts vom 14. Juni 2016 - 5 W 114/16 (unv.) verwiesen. Das Berufungsgericht hat nicht auf diese Entscheidung ver- wiesen, sondern eine Bindungswirkung der Feststellungen im Urteil des Land- gerichts gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angenommen. Seine weiteren Ausfüh- rungen lassen erkennen, dass es auf der Grundlage dieser Feststellungen die rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs selbst beurteilt und deren Vorlie- gen verneint hat. Es steht mit § 529 ZPO in Einklang, dass das Berufungsgericht die Fest- stellungen des Landgerichts hingenommen hat, das auf die Ausführungen in der Entscheidung des Kammergerichts vom 14. Juni 2016 verwiesen und sich diese zu Eigen gemacht hat. Der vom Landgericht vorgenommene Verweis auf diesen Beschluss ist verfahrensrechtlich unbedenklich. Liegt in der Bezugnah- me auf eine zwischen denselben Parteien ergangene Entscheidung kein verfah- rensrechtlicher Begründungsmangel im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO (vgl. [zu § 551 Nr. 7 ZPO aF] BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1962 - I ZB 27/62, BGHZ 39, 333, 346 - Warmpressen), ist auch der im Streitfall vom Landgericht vorgenommene Verweis verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Anderweiti- ge verfahrensrechtliche Rügen erhebt die Revision nicht. 17 18 - 7 - 3. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 20.04.2017 - 4 O 368/16 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.02.2018 - 2 U 122/17 - 19