Entscheidung
V ZR 341/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:211118BVZR341
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:211118BVZR341.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 341/17 vom 21. November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulas- sungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Liegt - wie hier - eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksich- tigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimm- tes Vorbringen unberücksichtigt geblieben ist. Daran fehlt es. Der Kläger be- gründet die gerügte Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG mit dem Hinweis, dass der Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde keine 1 - 3 - Begründung enthält. Dies genügt nicht. Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung seiner Entscheidung abge- sehen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZR 322/13, juris Rn. 1; Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, juris Rn. 6). Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 08.02.2016 - 1 O 2/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 01.12.2017 - 21 U 23/16 -