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Beschluss

IX ZA 14/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs.1 ZPO). • Verschulden an der Versäumung einer Einspruchsfrist kann nicht bereits daraus geschlossen werden, dass ohne Einspruch später eine anfechtbare Entscheidung erging, insbesondere wenn zwischen Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid ein erheblicher Zeitraum liegt. • Wer nach Zustellung eines Mahnbescheids mit weiterer gerichtlicher Verfolgung rechnen muss, hat seinen Posteingang zu überwachen und für fristwahrendes Handeln zu sorgen; bei erheblichen Forderungen ist in der Regel bis sechs Monate nach Mahnbescheid mit weiteren Zustellungen zu rechnen (§ 692 Abs.1, § 701 ZPO).
Entscheidungsgründe
Versagung von PKH für Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht • Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs.1 ZPO). • Verschulden an der Versäumung einer Einspruchsfrist kann nicht bereits daraus geschlossen werden, dass ohne Einspruch später eine anfechtbare Entscheidung erging, insbesondere wenn zwischen Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid ein erheblicher Zeitraum liegt. • Wer nach Zustellung eines Mahnbescheids mit weiterer gerichtlicher Verfolgung rechnen muss, hat seinen Posteingang zu überwachen und für fristwahrendes Handeln zu sorgen; bei erheblichen Forderungen ist in der Regel bis sechs Monate nach Mahnbescheid mit weiteren Zustellungen zu rechnen (§ 692 Abs.1, § 701 ZPO). Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach einem Berufungsurteil. Zuvor war gegen ihn ein Mahnbescheid zugestellt worden; danach erging ein Vollstreckungsbescheid über eine Forderung von 360.000 EUR. Zwischen Zustellung des Mahn- und des Vollstreckungsbescheids lagen knapp drei Monate. Der Beklagte machte geltend, er sei vom 6. bis 24. Mai 2017 ortsabwesend gewesen und habe den Vollstreckungsbescheid erst nach seiner Rückkehr am 8. Mai 2017 erfahren. Das Berufungsgericht lehnte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab; der Beklagte suchte PKH für die Nichtzulassungsbeschwerde. Der BGH prüfte, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat und ob die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung ohne Verschulden vorliegen. • Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; die Sache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung und bedarf keiner Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs.2 ZPO). • Zum Verschulden an der Versäumung: Frühere Entscheidungen, die ein Verschulden aus der Unterlassung eines Widerspruchs annahmen, betrafen Fälle mit sehr kurzem Zeitraum zwischen Widerspruchsfristende und Zustellung des Vollstreckungsbescheids; hier lagen fast drei Monate dazwischen, sodass allein daraus kein Verschulden folgt. • Wiedereinsetzung setzt darlegungs- und glaubhaft gemachte Tatsachen voraus, die das Nichtverschulden belegen (§§ 233, 236 ZPO). Wer in ein gerichtliches Verfahren verwickelt ist oder konkrete Anhaltspunkte für dessen Fortgang hat, muss seinen Posteingang kontrollieren und fristwahrende Vorkehrungen treffen. • Der Mahnbescheid gibt nach § 692 Abs.1 Nr.4 ZPO Anlass zu erwarten, dass ein Vollstreckungsbescheid ergehen kann; bei einer erheblichen Forderung von 360.000 EUR darf eine Partei bis zu sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids mit weiteren Zustellungen rechnen (§ 701 ZPO). • Der Beklagte hat lediglich seine kurzzeitige Abwesenheit vorgetragen, aber nicht dargelegt, dass ihn an der Versäumung kein Verschulden trifft oder dass besondere Umstände die unterlassene Vorsorge entschuldigen; deshalb war die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis richtig. • Auf weitere Ausführungen wurde in Anwendung von § 544 Abs.4 Satz2 ZPO verzichtet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und es fehlte ein glaubhaft gemachtes Nichtverschulden des Beklagten für die Versäumung der Einspruchsfrist. Der Beklagte musste nach Zustellung des Mahnbescheids mit weiterer gerichtlicher Verfolgung rechnen und hätte durch Überwachung seines Posteingangs und fristwahrende Maßnahmen verhindern können, dass die Einspruchsfrist verstreicht. Der Wert des Verfahrens wurde auf 360.000 EUR festgesetzt. Damit bleibt es bei der Versagung der PKH, weil die materiellen Voraussetzungen für Wiedereinsetzung und für die Fortführung der Beschwerde nicht erfüllt sind.