Entscheidung
V ZB 54/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:221118BVZB54
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:221118BVZB54.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 54/18 vom 22. November 2018 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 28. Feb- ruar 2018 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 20. November 2017 den Be- troffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Niedersach- sen auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger, reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ohne den erforderlichen Aufenthalts- titel in das Bundesgebiet ein und stellte am 21. Februar 2017 einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 13. Mai 1 - 3 - 2017 ablehnte. Seine Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina wurde ange- droht. Ab dem 7. August 2017 war er unbekannten Aufenthalts; am 20. Novem- ber 2017 wurde er festgenommen. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 20. November 2017 Haft zur Sicherung der Ab- schiebung des Betroffenen bis zum 11. Dezember 2017 angeordnet. Die nach seiner Abschiebung am 5. Dezember 2017 auf Feststellung der Rechtswidrig- keit der Haft gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag wei- ter. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Das Beschwerdegericht meint, das Amtsgericht habe die Sicherungshaft gegen den Betroffenen zu Recht angeordnet. Der Haftantrag genüge den An- forderungen des § 417 Abs. 2 FamFG. Insbesondere seien die Erforderlichkeit der Haft und die notwendige Haftdauer ausreichend dargelegt worden. Es liege der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vor. III. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Betroffene ist durch den die Haft anord- nenden Beschluss des Amtsgerichts und die Beschwerdeentscheidung in sei- nen Rechten verletzt. 1. Es fehlt bereits an einem zulässigen Haftantrag. 2 3 4 - 4 - a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforde- rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte an- sprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 74/17, juris Rn. 6 mwN). b) Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag vom 20. November 2017 nicht, weil er keine ausreichenden Angaben zu der notwendigen Haftdauer ent- hält. aa) Die beteiligte Behörde führt in dem Haftantrag aus, dass die Dauer der Haft „von längstens 21 Tagen“ erforderlich sei. Es müsse zunächst ein Ab- schiebungsersuchen an das zuständige Landeskriminalamt gerichtet werden; von dort werde über ein Reisebüro der nächstmögliche Flug nach Bosnien- Herzegowina gebucht. Unter Beachtung des Beschleunigungsgebots werde hierbei stets der nächstmögliche Termin gewählt, so dass die Durchführung einer Abschiebung grundsätzlich vor Ablauf der beantragten Haftdauer beab- sichtigt sei. Hierbei sei zu beachten, dass bei den in Frage kommenden Luft- verkehrsgesellschaften nur ein geringes Kontingent an verfügbaren Plätzen zur Verfügung stehe. Das Landeskriminalamt teile die Flugdaten nach Buchungs- bestätigung dann unverzüglich telefonisch mit, damit die Zuführung des Aus- 5 6 7 - 5 - länders zum Flughafen durch behördeneigene Vollzugskräfte organisiert wer- den könne. bb) Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), unzureichend. Die Begründung stellt eine in einer Vielzahl von Verfahren ein- setzbare Leerformel dar, die über die Durchführbarkeit der Abschiebung im konkreten Fall nichts aussagt. Beschrieben ist zudem nur die allgemein zu er- wartende Höchstdauer für eine Flugabschiebung nach Bosnien-Herzegowina („längstens“). Die Angabe einer Höchstdauer kann die Erforderlichkeit der Haft- dauer für den konkreten Antrag nicht begründen und rechtfertigt nicht die - vor- sorgliche - Haftanordnung bis zu diesem Zeitpunkt (vgl. Senat, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 57/18, juris Rn. 8; Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 8/17, Asylmagazin 2018, 58 Rn. 8). Die Haftdauer von 21 Tagen ist auch nicht so kurz, dass sich ihre Notwendigkeit von selbst versteht, zumal der Pass des Betroffenen vorlag und die Flugabschiebung in ein europäisches Land er- folgen sollte. Die Behörde hätte vielmehr darlegen müssen, welchen zeitlichen Rahmen die im Haftantrag genannten drei Verfahrensschritte (Abschiebungser- suchen an das zuständige Landeskriminalamt, Flugbuchung, Organisation der Zuführung des Betroffenen zum Flughafen) für die Vorbereitung einer Abschie- bung nach Bosnien-Herzegowina erfahrungsgemäß beanspruchen, um plausi- bel zu begründen, warum ein Zeitraum von 21 Tagen im konkreten Fall der kür- zest möglichen Haftdauer entspricht. 2. Der Mangel des Haftantrags ist nicht geheilt worden. a) Mängel des Haftantrages können behoben werden, indem die Behör- de von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und 8 9 10 - 6 - dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder indem der Haftrichter selbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Ab- oder Zurückschiebung des Ausländers und zu der dafür erforderlichen Haftdauer in seiner Entschei- dung feststellt (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff.). Zwingende weitere Voraussetzung für eine Heilung ist in einem solchen Fall, dass der Betroffene zu den ergän- zenden Angaben persönlich angehört wird (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 201/17, juris Rn. 8). b) Daran fehlt es hier. Die beteiligte Behörde hat ihren Antrag weder schriftlich noch mündlich um die fehlenden Angaben zur erforderlichen Dauer der Haft ergänzt; Amtsgericht und Beschwerdegericht haben auch keine ent- sprechenden Feststellungen getroffen. Die detaillierten Erläuterungen der Be- hörde zur Haftdauer in der Rechtsbeschwerdeerwiderung (zur Zeit sei eine Vor- laufzeit von mindestens drei Wochen für Abschiebungen nach Bosnien- Herzegowina einzuplanen; für Personen, die sich in Abschiebungshaft befinden, würden Linienflüge gebucht und aus organisatorischen Gründen möglichst die Flughäfen Köln/Bonn und Frankfurt genutzt; ab Köln/Bonn gingen zweimal wö- chentlich Flüge und pro Flug würden nur zwei Rückzuführende oder ein Rück- führender mit Sicherheitsbegleitung transportiert; die Rückführung müsse im Sicherheitsbüro der Fluggesellschaft angemeldet und eine Bestätigung müsse abgewartet werden, was zwei Tage beanspruche), können im Rechtsbe- schwerdeverfahren schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keine Berück- sichtigung finden (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559 FamFG). Im Übrigen können Mängel eines Haftantrags nur mit Wirkung für die Zukunft geheilt wer- den (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21). 11 - 7 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Be- schwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 20.11.2017 - 33a XIV 27/17 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 28.02.2018 - 8 T 38/18 - 12