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Entscheidung

2 ARs 295/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:271118B2ARS295
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:271118B2ARS295.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 295/18 2 AR 73/18 vom 27. November 2018 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung Az.: 700 AR 42/18 Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg 390 Js 54287/16 Staatsanwaltschaft Oldenburg 42 Ds 87/17 Amtsgericht Westerstede 6 Ds 19/18 Amtsgericht Emden - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 27. November 2018 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache obliegt dem Amtsgericht – Schifffahrtsgericht – Emden. Gründe: I. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hat unter dem 26. Juni 2017 Anklage vor dem Amtsgericht – Strafrichter – in Westerstede wegen fahrlässiger Gefährdung des Schiffsverkehrs (§ 315a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in zwei sowie fahrlässiger Körperverletzung in vier Fällen (§§ 222, 229 StGB) erhoben. Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt, am 27. August 2016 zu nächtlicher Stunde mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,89 ‰ ein Motorsportboot auf dem B. Tief geführt und dabei infolge alkoholbe- dingter Aufmerksamkeits- und Konzentrationsmängel, deutlicher Überschrei- tung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h sowie aufgrund des Umstandes, dass er trotz der nächtlichen Sichtverhältnisse keinen der weiteren Bootsinsassen als Ausguck bestellt hatte, eine Kollision mit einem anderen Motorsportboot verursacht zu haben. Die vier Insassen jenes Motorsportbootes wurden dabei erheblich, zwei von ihnen sogar tödlich verletzt; auch der Ange- schuldigte selbst sowie zwei seiner Beifahrerinnen erlitten Verletzungen. 1 2 - 3 - Nachdem das Amtsgericht – Strafrichter – Westerstede die Staatsan- waltschaft bereits zuvor auf seine fehlende sachliche Zuständigkeit und Zweifel an seiner örtlichen Zuständigkeit geäußert hatte, die Staatsanwaltschaft dem jedoch entgegen getreten war, erklärte sich das Amtsgericht – Strafrichter – Westerstede mit Beschluss vom 12. Januar 2018 für sachlich und örtlich unzu- ständig und verwies das Verfahren an das Amtsgericht – Schifffahrtsgericht – Emden. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Sache falle als Bin- nenschifffahrtssache gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a) BinSchGerG in die sachliche Zuständigkeit der Schifffahrtsgerichte, da die verfahrensgegenständli- che Tat auf einem Binnengewässer begangen worden sei und ihr Schwerpunkt in der Verletzung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften liege, wozu unter den ob- waltenden Umständen auch § 315a und § 222 StGB zählten. Im Übrigen sei das Amtsgericht Westerstede auch örtlich unzuständig. Es fehle an den für die Annahme eines Gerichtsstands gemäß § 7 Abs. 1 StPO erforderlichen hinrei- chenden Anhaltspunkten dafür, dass der Tatort im Bezirk dieses Gerichts liege, weil sich die Bootskollision, deren genaue Lage nicht mehr geklärt werden kön- ne, in einem Bereich ereignet haben müsse, in dem der überwiegende Teil des Gewässers zum Bezirk des Amtsgerichts Cloppenburg gehöre, das wegen des dortigen Wohnsitzes des Angeschuldigten ohnehin gemäß § 8 Abs. 1 StPO ört- lich zuständig sei. Daraufhin legte die Staatsanwaltschaft Oldenburg die Akten dem Amts- gericht – Schifffahrtsgericht – Emden vor, das ohne vorherige Anhörung der nach § 7 BinSchGerG zuständigen Staatsanwaltschaft Aurich mit Beschluss vom 5. Februar 2018 die Übernahme des Verfahrens ablehnte und sich für sachlich unzuständig erklärte. 3 4 5 - 4 - Zur Begründung verwies es im Wesentlichen darauf, dass keine schiff- fahrtspolizeiliche Vorschrift verletzt sei, die besondere Sachkunde des Binnen- schifffahrtsgerichts bei Unfällen kleinerer Wasserfahrzeuge nicht zum Tragen komme und der Schwerpunkt des Fahrlässigkeitsvorwurfs in der Alkoholisie- rung des Angeschuldigten und der damit verbundenen Fahruntüchtigkeit liege. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg leitete deshalb die Akten an das Amtsgericht – Strafrichter – Westerstede zurück, das die Sache mit Verfügung vom 22. Februar 2018 dem Oberlandesgericht Oldenburg zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits vorlegte. Der Generalstaatsanwalt in Oldenburg nahm zu der Vorlage unter dem 2. März 2018 Stellung und sprach sich für eine Übertragung der Sache an das Amtsgericht – Schifffahrtsgericht – Emden aus. Durch Beschluss vom 22. März 2018 stellte das Oberlandesgericht Oldenburg fest, nicht zur Entscheidung berufen zu sein und legte das Verfahren dem Bundesgerichtshof vor. II. 1. Über den Zuständigkeitsstreit hat der Bundesgerichtshof als das ge- meinschaftliche obere Gericht in entsprechender Anwendung der §§ 14, 19 StPO zu befinden. Obgleich beide streitende Amtsgerichte zum Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg gehören, ist dieses zur Entscheidung des Zu- ständigkeitsstreits nicht berufen. Für Verfahren, in denen das Amtsgericht Em- den als Schifffahrtsgericht angerufen wird, ist das nächstobere Gericht allein das Hanseatische Oberlandesgericht – Schifffahrtsobergericht – Hamburg. Die- sem ist gemäß § 4 Abs. 3 BinSchGerG i.V.m. Art. 2 des Staatsvertrages 6 7 8 9 10 - 5 - zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen vom 10. Februar 1984 (Nds. GVBl. S. 17) die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen und Beschwer- den, mithin bei sämtlichen in Binnenschifffahrtssachen statthaften Rechtsmitteln (§ 10 BinSchGerG), übertragen. 2. Gleichwohl ist die Vorlage an den Bundesgerichtshof zur Entschei- dung über den negativen sachlichen Kompetenzkonflikt in entsprechender An- wendung der §§ 14, 19 StPO zulässig. Während die Strafprozessordnung für die Behebung eines Streites über die örtliche Zuständigkeit Regelungen in den §§ 14, 19 StPO enthält, fehlen solche für den Fall eines negativen sachlichen Zuständigkeitsstreits. Der Gesetzgeber hat Vorschriften hierüber für nicht erfor- derlich gehalten, da er die Zuständigkeitsregelung in den §§ 209, 209a, 225a, 269, 270, 328 Abs. 2 und § 355 StPO für ausreichend hielt. Der Bundesge- richtshof erachtet eine entsprechende Anwendung der §§ 14, 19 StPO auf den negativen sachlichen Kompetenzkonflikt dann für zulässig, wenn andernfalls mangels einer ausdrücklichen Bestimmung das Verfahren unter Umständen nicht fortgesetzt und zum Stillstand kommen würde; ein solches Ergebnis wäre mit der Aufgabe der Strafrechtspflege nicht vereinbar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. Mai 1963 – 2 ARs 66/63, BGHSt 18, 381, 383 f., vom 3. September 1982 – 2 ARs 249/82, NStZ 1983, 30, und vom 29. April 1983 – 2 ARs 118/83, BGHSt 31, 361, 362; BGH, Beschluss vom 17. März 1999 – 3 ARs 2/99, BGHSt 45, 26, 28); eine entsprechende Anwendung scheidet allerdings dann aus, wenn der Zuständigkeitsstreit durch eines der beteiligten Gerichte verbindlich entschieden werden kann oder zu seiner Klärung andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen (Senat, Beschluss vom 21. Dezember 1982 – 2 ARs 388/82, BGHSt 31, 183, 184 f.; BGH, Beschluss vom 17. März 1999 – 3 ARs 2/99, BGHSt 45, 26, 29 f.). 11 - 6 - Nach dieser Maßgabe ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung beru- fen. Für eine Konkurrenz der allgemeinen sachlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen und der (besonderen) sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts – Schifffahrtsgericht – in Strafsachen fehlt eine ausdrückliche Regelung (vgl. Schifffahrtsobergericht Karlsruhe, Beschluss vom 12. Juni 2017 – 4 Ws 1/17, juris Rn. 7). Das Verfahren ist nach Anklageerhebung im Juni 2017 seit nunmehr knapp 18 Monaten in der Sache nicht mehr gefördert worden, so dass durch den Zuständigkeitsstreit faktisch ein Verfahrensstillstand eingetreten ist. Dies ist mit Blick auf die Aufgaben der Strafrechtspflege schon deshalb unvertretbar, weil es sich um einen Tatvorwurf mit schwerwiegenden Folgen handelt und erhebliche Beweisverluste drohen. Der Zuständigkeitsstreit kann nicht durch eines der beteiligten Gerichte verbindlich entschieden werden und es stehen auch keine Rechtsbehelfe zu einer zeitnahen Klärung zur Verfügung. Zwar könnte die Staatsanwaltschaft Oldenburg – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend hinweist – verschiedene Wege beschreiten, um doch noch eine Klärung des Zuständigkeitsstreits zu bewirken. Angesichts der bereits eingetretenen – unvertretbaren – Verzögerung sieht der Senat jedoch von der vom General- bundesanwalt angeregten Rückgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft Oldenburg ab und bestimmt selbst das sachlich und örtlich zuständige Gericht. 3. Die Untersuchung und Entscheidung der Sache obliegt dem Amtsge- richt – Schifffahrtsgericht – Emden. Es handelt sich um eine den Schifffahrtsge- richten übertragene Binnenschifffahrtssache im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a) BinSchGerG. 12 13 14 15 16 - 7 - a) Hiernach fallen in die sachliche Zuständigkeit der Schifffahrtsgerichte „Strafsachen wegen Taten, die auf oder an Binnengewässern unter Verletzung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften begangen sind und deren Schwerpunkt in der Verletzung dieser Vorschriften liegt, soweit für die Strafsachen nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes die Amtsgerichte zuständig sind“. Bereits aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich, dass der Schwerpunkt der Tat in der Verletzung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften liegt, wenn z.B. eine fahrlässige Körperverletzung auf der Verletzung von schiff- fahrtspolizeilichen Vorschriften beruht oder eine Gefährdung des Schifffahrts- verkehrs nach § 315a StGB vorliegt; in solchen Fällen bildet die Verletzung der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften gleichsam den Kern des Schuldvorwurfs, so dass überwiegende Gründe dafür sprechen, die Entscheidung dem dafür besonders sachkundigen Schifffahrtsgericht zu übertragen (vgl. BT-Drs. 7/1261, S. 46). Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften sind alle dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Binnengewässern dienende Rechtsnormen (Senat, Beschluss vom 27. Februar 1998 – 2 ARs 37/98, NStZ-RR 1998, 367). Es kommt dabei nicht auf die Rechtsnatur der Regelungen, sondern nur auf ihren Regelungszweck – die Abwehr schifffahrtsspezifischer Gefahren – an. Auch die bereichsspezifischen Ausprägungen des allgemeinen und von der Rechtspre- chung im Einzelfall zu konkretisierenden rechtlichen Gebots, nicht eigens kodi- fizierte schifffahrtsspezifische Sorgfaltsanforderungen zu beachten, sind schiff- fahrtspolizeiliche Vorschriften. 17 18 19 - 8 - b) Gemessen daran gründet der gegen den Angeschuldigten vorliegend erhobene Schuldvorwurf schwerpunktmäßig in der Verletzung schifffahrtspoli- zeilicher Vorschriften. Der Straftatbestand der Gefährdung des Schiffsverkehrs nach § 315a StGB ist eine schifffahrtspolizeiliche Vorschrift, die der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung speziell im Bereich der Schifffahrt dient. Gleiches gilt für die Begrenzung der zulässigen Höchstge- schwindigkeit auf einem Gewässer und den Grundsatz, dass ein Schiffsführer zur Beachtung der im Schiffsverkehr erforderlichen Sorgfalt bei nächtlichen Sichtverhältnissen einen Ausguck zu bestellen hat. Schließlich fällt die Sache nach § 24 GVG in die Zuständigkeit der Amts- gerichte und die verfahrensgegenständliche Tat ist auf einem Binnengewässer begangen worden, für das beim Amtsgericht – Schifffahrtsgericht – Emden nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 BinSchGerG i.V.m. § 1 der Verordnung der niedersächsischen Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten der Rechtspflege und der Justizverwaltung vom 6. Juli 2007 (Nds. 20 21 - 9 - GVBl. S. 244) und § 17 der Verordnung des niedersächsischen Justizministeri- ums zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justiz- verwaltung vom 18. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 506) der ausschließliche Gerichtsstand begründet ist. Franke Appl Zeng Grube Schmidt