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Entscheidung

2 StR 254/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:271118B2STR254
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:271118B2STR254.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 254/18 vom 27. November 2018 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 31. Januar 2018, soweit es ihn be- trifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit erpresserischem Menschen- raub und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der es fünf Monate für bereits vollstreckt erklärt hat. Die dagegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuld- spruchs; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Im Frühjahr 2014 wurden in D. mehrere professionell geführte Cannabisplantagen aufgedeckt und deren mutmaßliche Betreiber, darunter der Zeuge V. , in Untersuchungshaft, genommen. Kurz darauf wandte sich ein Mittelsmann des V. telefonisch an den Mitangeklagten Y. und äußerte den Verdacht, noch vor der Räumung seiner Plantage habe sich der Nebenklä- ger deren technische Ausrüstung angeeignet und betreibe damit nun selbst eine Plantage. Der Mittelsmann fragte Y. , ob er jemanden kenne, der den Nebenkläger dazu bringen könne, den Ort seiner Plantage zu verraten. Y. warb dafür den Mitangeklagten S. P. an. Da Y. nicht vor Ort sein konnte, übernahm der Angeklagte K. , dem eine Gewinnbeteiligung an der Plantage in Aussicht gestellt worden war, die Aufgabe, sich in der Nähe des Wohnortes des Nebenklägers mit P. zu treffen und ihm weitere Instrukti- onen zu geben. Am Tattag trafen sich K. und S. P. , der seinen Bruder F. als Verstärkung mitgebracht hatte, auf einem Parkplatz nahe dem Wohnhaus des Nebenklägers. Alle waren sich darüber im Klaren, dass es da- rum ging, vom Nebenkläger die Nennung des Standorts der Plantage durch Drohung oder Gewalt zu erzwingen. Die einzelnen Zwangsmittel wurden nicht besprochen, sondern den vor Ort agierenden Tätern überlassen. Außerdem sollte der Nebenkläger bis zum „Leerräumen“ der Plantage über mehrere Stun- den festgehalten werden. Der Angeklagte K. nannte den Brüdern P. den Namen und die Adresse des Nebenklägers. Die Angeklagten P. begaben sich zum Wohnhaus des Nebenklägers und klingelten. Als der Nebenkläger die Wohnungstür öffnete, drängten sie ihn in die Wohnung, klebten ihm den Mund mit Klebeband zu, fesselten ihn und fragten ihn nach dem Ort der Plantage. Als der Nebenkläger angab, nichts von einer Plantage zu 2 3 - 4 - wissen, schlugen sie mehrfach auf ihr Opfer ein. S. P. informierte daraufhin den Angeklagten K. telefonisch, dass der Nebenkläger nichts wisse. Als K. entgegnete, dass dies nicht sein könne, äußerte P. , dass er dann anders agieren müsse. Nachdem auch weitere Schläge nicht die erhoffte Wirkung gezeigt hatten, nahm F. P. eine im Raum befindliche Schere, hielt sie dem Nebenkläger vor und drohte ihm damit, seine Finger ein- zeln abzuschneiden. Der Nebenkläger, der unter dem Eindruck der körperlichen Misshandlungen Todesangst hatte, wusste sich schließlich nicht anders zu hel- fen, als den Brüdern eine fiktive Örtlichkeit zu nennen. Während F. P. den Nebenkläger weiter in der Wohnung festhielt, ging sein Bruder S. zu dem in der Nähe wartenden K. . Gemeinsam machten sie sich mit dem Auto auf den Weg zu dem vom Nebenkläger genannten Ort und hielten telefo- nischen Kontakt zu F. P. . Noch während der Suche gelang es dem Nebenkläger, sich aus der Wohnung zu befreien und die Polizei zu verständi- gen. Die von F. P. telefonisch über die Flucht informierten Angeklag- ten K. und S. P. gaben schließlich die Suche nach der Planta- ge auf. 2. Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten sowie der Mitangeklag- ten jeweils als Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung be- wertet. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Angeklagte und die Mitange- klagten als Mittäter handelten. 4 - 5 - II. 1. Der Senat ändert den Schuldspruch ab, da sich die Tat des Angeklag- ten K. entgegen der Auffassung des Landgerichts als versuchter schwe- rer Raub in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und mit gefährlicher Körperverletzung darstellt. a) Bei der erzwungenen Preisgabe des Versteckes einer noch wegzu- nehmenden Beute handelt es sich um einen (versuchten) Raub (vgl. BGH, Be- schluss vom 13. Oktober 2005 – 5 StR 366/05, NStZ 2006, 38; Schönke/ Schröder/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 249 Rn. 2; MüKo/Sander, StGB, 3. Aufl., § 249 Rn. 34). Die mittäterschaftlich handelnden Angeklagten haben den Ne- benkläger allein deshalb gefesselt, geschlagen und bedroht, um die spätere Wegnahme der am Ort der Plantage erwarteten Gegenstände zu ermöglichen. Der zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme erforderliche örtliche und zeit- liche Zusammenhang war nach den Feststellungen gegeben, da einer der Täter den Nebenkläger bewachte, während die anderen die Plantage suchten und dabei telefonischen Kontakt mit dem Bewacher hielten. Im Hinblick auf den von allen Tätern gebilligten Einsatz des mitgebrachten Klebebands zur Fesselung und Knebelung ist der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB erfüllt. Dass das Klebeband nach der konkreten Art seiner Verwendung geeig- net war, erhebliche Verletzungen hervorzurufen und damit die Verwendung ei- nes gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB vorlag, ergibt sich aus den Feststellungen nicht. b) Anders als bei den Mitangeklagten P. ist beim Revidenten der subjektive Tatbestand der Geiselnahme gemäß § 239b StGB nicht erfüllt. Nach den Feststellungen hatte er den Brüdern P. die Auswahl der angewand- ten Zwangsmittel überlassen und besaß insoweit bezüglich der gegenüber dem 5 6 7 - 6 - Nebenkläger geäußerten Drohung, ihm die Finger abzuschneiden lediglich „be- dingten Vorsatz“ (UA S. 49). Der subjektive Tatbestand des § 239b Abs. 1 StGB erfordert jedoch hinsichtlich des Einsatzes der besonderen Drohungsmittel – hier der Drohung mit einer schweren Körperverletzung (§ 226) – Absicht im Sinne zielgerichteten Handelns (Schönke/Schröder/Eisele, aaO, § 239b Rn. 16; MüKo/Renzikowski, aaO, § 239b Rn. 27). Ungeachtet dessen sind bei allen Tä- tern die Voraussetzungen einer Strafbarkeit wegen mittäterschaftlich begange- nen erpresserischen Menschenraubs gemäß § 239a Abs. 1, 2. Alt. StGB erfüllt, da eine geschaffene stabile Bemächtigungslage zu einem versuchten Raub ausgenutzt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2012 – 3 StR 385/11, NStZ-RR 2012, 173, 174). c) Zwischen dem versuchten schweren Raub, dem erpresserischen Menschenraub und der gefährlichen Körperverletzung besteht Tateinheit (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1985 – 1 StR 393/85, NStZ 1986, 166; Schönke/Schröder/Eisele, aaO, § 239a Rn. 44). 2. Der Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, dass sich der geständige Angeklagte anders als geschehen verteidigt hätte. 8 9 - 7 - 3. Der Rechtsfolgenausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung un- berührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffendem Schuldspruch eine niedrigere Strafe gegen den Angeklagten verhängt hätte; der vom Landgericht zu Grunde gelegte Strafrahmen des § 239b Abs. 2 StGB ent- spricht demjenigen des § 239a Abs. 2 StGB. Franke Appl Zeng Grube Schmidt 10