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Entscheidung

3 StR 219/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:271118B3STR219
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:271118B3STR219.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 219/18 vom 27. November 2018 in der Strafsache gegen wegen Nötigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Duisburg vom 6. September 2017, soweit es ihn be- trifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung unter Einbezie- hung eines weiteren Urteils zu der Einheitsjugendstrafe von zehn Monaten ver- urteilt. Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung hat es versagt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die Rügen der Verletzung formel- len und materiellen Rechts gestützten Revision. Die Verfahrensrüge ist nicht 1 - 3 - ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit der Sachrü- ge hat das Rechtsmittel den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf die Sachbeschwerde gebotene umfassende materiellrechtliche Prüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Der Ausspruch über die Jugendstrafe hat dagegen keinen Bestand. Das Landgericht hat bereits seine Annahme, die Verhängung der Jugendstrafe sei wegen der beim Angeklagten vorhandenen schädlichen Neigungen erforder- lich (§ 17 Abs. 2 JGG), nicht rechtsfehlerfrei begründet. Darüber hinaus hält die konkrete Bemessung der Jugendstrafe revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. a) Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Tä- ters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur be- jaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat, wenn auch unter Umständen verborgen, angelegt waren. Sie müssen schließlich auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten des Angeklag- ten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 238/12, NStZ 2013, 287). Diese Voraussetzungen werden durch die Feststellungen nicht belegt. aa) Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte, der mit der abgeurteilten Nötigung die Freundin des durch Körperverletzungs- handlungen seines mitangeklagten Halbbruders Geschädigten davon abgehal- ten hatte, ihrem Freund zu Hilfe zu kommen, das "sozialethisch vorwerfbare 2 3 4 5 6 - 4 - Vorverhalten" seines Halbbruders gebilligt und die körperliche Auseinanderset- zung zwischen diesem und dem Geschädigten gefördert habe, um seinem Halbbruder "eine Machtdemonstration zur Steigerung seines Selbstwertgefühls zu ermöglichen", betrifft dies, auch wenn sich das Landgericht insoweit einer psychologisierenden Wortwahl bedient hat, überwiegend das objektive Tatun- recht und ist deshalb für das Vorliegen schädlicher Neigungen weitgehend un- ergiebig (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 3 StR 78/16, NStZ 2016, 682). bb) Ob das Landgericht - neben der Begehung der Tat als solcher - auch die Vorverurteilungen des Angeklagten herangezogen hat, um das Vorliegen schädlicher Neigungen bereits zum Zeitpunkt der Tat am 13. April 2013 zu be- legen, ergeben die Urteilsgründe nicht. Zwar hat das Landgericht angeführt, dass der Angeklagte mit "hoher Rückfallgeschwindigkeit" eine Vielzahl von Straftaten - oftmals mit erheblichem Gewaltpotential - begangen habe. Doch hat es nicht deutlich gemacht, ob die "persönliche Entwicklung" des Angeklagten, "wie sie sich in den Vorverurteilungen ersehen" lasse, zum Beleg des Vorlie- gens schädlicher Neigungen bereits zum Tatzeitpunkt oder allein dafür dienen soll, dass der Angeklagte "auch heute", also zum Zeitpunkt des Urteils, noch erhebliche Persönlichkeitsmängel aufweist. Für diese nach dem obigen Maß- stab geforderte klarstellende Unterscheidung hätte aber umso mehr Anlass be- standen, als der Angeklagte zum Tatzeitpunkt lediglich zweimal mit einer Ver- warnung sowie der Verhängung einer Arbeitsauflage bzw. eines Freizeitarrests vorgeahndet war, während er nach Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat noch dreimal mit jugendrichterlichen Zuchtmitteln, Jugendarrest und zuletzt - mit dem einbezogenen Urteil vom 4. Mai 2016 - mit einem Schuldspruch be- legt worden ist. b) Zudem weist die Bemessung der Jugendstrafe einen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat insoweit berücksichtigt, dass der Angeklagte mehrfach 7 8 - 5 - vorbestraft sei und "unter laufender Bewährung" stehe. Der Vorbehalt der Ver- hängung einer Jugendstrafe zur Bewährung wurde allerdings erst mehr als drei Jahre nach Begehung der hier abgeurteilten Tat mit der einbezogenen Verurtei- lung vom 4. Mai 2016 ausgesprochen, so dass die "laufende" Bewährung we- der unter erzieherischen Gesichtspunkten noch hinsichtlich der bei der Festset- zung der Höhe der Jugendstrafe zu berücksichtigenden Belange des Schuldausgleichs zu beachten war. Denn weder bei der hier abgeurteilten noch bei der der Verurteilung vom 4. Mai 2016 zugrundeliegenden Tat war der Ange- klagte bewährungsbrüchig. Der Strafausspruch hat somit keinen Bestand. Es kann mithin offenblei- ben, ob das Landgericht wegen des Umstandes, dass die an sich gebotene Einbeziehung der amtsgerichtlichen Urteile vom 30. August 2013 und 26. Sep- tember 2014 nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG wegen der Vollstreckung der darin verhängten jugendstrafrechtlichen Sanktionen nicht mehr möglich war, einen Härteausgleich hätte vornehmen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2006 - 3 StR 136/06, juris Rn. 6; vom 20. August 2015 - 3 StR 214/15, NStZ 2016, 101). Schäfer Spaniol Tiemann Berg Leplow 9