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Entscheidung

5 StR 461/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:271118B5STR461
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:271118B5STR461.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 461/18 (alt: 5 StR 276/17) vom 27. November 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Neuruppin vom 16. Mai 2018 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat – wie sich auch aus der Beweiswürdigung ergibt – durch- weg eigene Feststellungen zur Person des Angeklagten getroffen. Es hat damit zwar gegen den Grundsatz der innerprozessualen Bindungswir- kung der nicht aufgehobenen Feststellungen des früheren Urteils vom 25. Januar 2017 verstoßen. Danach werden dann, wenn nur ein Teil der Verur- teilung mit den diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen aufgehoben wor- den ist, die übrigen Teile der Entscheidung bestandskräftig mit der Folge der Bindung des mit der zurückgewiesenen Sache befassten Tatgerichts an die ihnen zugrundeliegenden nicht aufgehobenen tatsächlichen Grundlagen. Dies gilt auch, wenn das Revisionsgericht – wie der Senat in seiner ersten Entschei- dung – einen Teil des Schuldspruchs und eine der Einzelstrafen bestätigt, eine weitere Einzelstrafe und den Rechtsfolgenausspruch dagegen mit den zugehö- - 3 - rigen Feststellungen aufgehoben hat. Die teilweise Aufhebung erfasste in die- sem Fall die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zu den Vor- strafen des Angeklagten nicht, weil diese Umstände zugleich für den rechtskräf- tig abgeschlossenen Fall von Bedeutung waren und eine Aufhebung der rechtskräftigen Einzelstrafe ihre Grundlage entzogen hätte. Bei einer solchen Fallgestaltung sind lediglich ergänzende Feststellungen zugelassen, die mit den bindend gewordenen ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden müssen (BGH, Urteil vom 9. April 2015 – 4 StR 585/14, NStZ 2015, 600, 601). Das angefochtene Urteil hat gleichwohl Bestand, da das Landgericht neben ergänzenden Feststellungen mit der erneuten Beweisaufnahme dieselben Fest- stellungen zur Person getroffen hat, wie sie dem teilweise aufgehobenen Urteil vom 25. Januar 2017 zugrundegelegen haben. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher